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Vestisches Handwerk - Das Magazin der Kreishandwerkerschaft ...

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Schutz vor späteren Klagen<br />

Klagen gegen Kündigungen haben nur selten Erfolg<br />

Die nachträgliche Zulassung einer<br />

Kündigungsschutzklage wird nur in<br />

den seltensten Fällen bewilligt.<br />

Entlassen Sie einen Arbeitnehmer,<br />

hat er für eine Kündigungsschutzklage<br />

drei Wochen Zeit. Versäumt er<br />

die Frist, wirds eng: Ein Arbeitnehmer<br />

hatte am 24.6.2007 eine stationäre<br />

Suchttherapie angetreten. Am<br />

10.7.2007 wurde ihm vor Ort die<br />

Kündigung zum 31.1.2008 übergeben.<br />

Erst am 27.8.2007 erhob <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage<br />

und beantragte gleichzeitig die nachträgliche<br />

Klagezulassung: Er habe bei<br />

Übergabe des Kündigungsschreibens<br />

dessen Auswirkungen nicht überblickt.<br />

Aufgrund seines Gesundheitszustands<br />

habe er (zunächst) keine<br />

anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen<br />

können. Der Arbeitnehmer verlor. Eine<br />

nachträgliche Klagezulassung ist nach<br />

§ 5 KSchG nur möglich, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

trotz Anwendung <strong>der</strong> ihm<br />

Alkohol – ein Kündigungsgrund?<br />

Suchtkranke Arbeitnehmer im Betrieb<br />

Ihre Mitarbeiter sind rechtlich dazu<br />

verpflichtet, den Alkohol- und Drogenkonsum<br />

zu unterlassen, soweit<br />

dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt<br />

ist. Ein Verstoß dagegen<br />

kann eine verhaltensbedingte Kündigung<br />

rechtfertigen.<br />

Wichtig bei <strong>der</strong>artigen Kündigungen<br />

ist, dass Ihr Mitarbeiter nicht alkoholkrank<br />

ist, denn dann liegt eine<br />

medizinische Krankheit vor und eine<br />

Abmahnung o<strong>der</strong> verhaltensbedingte<br />

Kündigung scheidet in <strong>der</strong> Regel aus.<br />

Können Sie eine Alkoholabhängigkeit<br />

nicht ausschließen, sollten Sie in folgenden<br />

Schritten vorgehen:<br />

1. Personalgespräch führen:<br />

Erläutern Sie dem Arbeitnehmer die<br />

aufgetretenen Alkoholauffälligkeiten.<br />

2. Entziehungskur anbieten:<br />

Eine <strong>der</strong>artige Kündigung setzt voraus,<br />

dass Sie dem Arbeitnehmer zuvor<br />

die Möglichkeit einer Entziehungskur<br />

eingeräumt haben.<br />

Nr. 14 Juni 2009<br />

nach den Umständen zuzumutenden<br />

Sorgfalt an einer rechtzeitigen Klageerhebung<br />

gehin<strong>der</strong>t ist; dies war hier<br />

nicht <strong>der</strong> Fall (LAG Schleswig-Holstein,<br />

5.2.2008, 6 Ta 22/08). Nur wenn<br />

ein Arbeitnehmer stichhaltig darlegen<br />

kann, dass ihm eine Klageeinreichung<br />

quasi unmöglich war, müssen Sie als<br />

Arbeitgeber eine nachträgliche Klagezulassung<br />

fürchten.<br />

3. Vorsorglich abmahnen:<br />

Sofern keine alkoholbedingte Krankheit<br />

vorliegt, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

den Alkoholmissbrauch zu verantworten.<br />

Deshalb sollten Sie vorsorglich<br />

eine Abmahnung aussprechen.<br />

Bei erneutem Alkoholmissbrauch<br />

können Sie eine Kündigung ausspre-<br />

Eine zu spät eingereichte<br />

Klage gegen die Kündigung<br />

hat nur selten Erfolg.<br />

chen. Sofern Sie eine Alkoholsucht<br />

nicht ausschließen können, sollten Sie<br />

einen Grund für die Kündigung noch<br />

nicht angeben. Erläutern Sie stattdessen<br />

detailliert den Sachverhalt.<br />

Weisen Sie darauf hin, dass Sie dem<br />

Mitarbeiter die Möglichkeit einer Entziehungskur<br />

angeboten haben.<br />

Recht und Finanzen<br />

Vorgestellt<br />

Petra Föhn ist Juristin bei <strong>der</strong><br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

Recklinghausen.<br />

KH-Rechtsabteilung<br />

Ass.jur. Petra Föhn<br />

Tel.: 0 23 61 / 48 03 21<br />

Bei suchtkranken Mitarbeitern<br />

sollten Kündigungen<br />

sorgfältig geplant werden.<br />

<strong>Vestisches</strong> <strong>Handwerk</strong> 23

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