Öffentliches Baurecht, TU Dresden
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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />
Das Verunstaltungsverbot<br />
(§ 9 SächsBO)<br />
- bauliche Anlagen dürfen selbst nicht verunstaltet<br />
wirken (objektbezogene Betrachtung)<br />
- durch bauliche Anlagen darf das Straßen-, Orts- u.<br />
Landschaftsbild nicht verunstaltet werden<br />
(umgebungsbezogene Betrachtung)<br />
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