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Öffentliches Baurecht, TU Dresden

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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />

Grundsatz des Abstandsflächenrechts:<br />

- vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden<br />

sind Abstandsflächen freizuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1)<br />

- Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem<br />

Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1)<br />

- Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken (§ 6 Abs. 3<br />

Satz 1)<br />

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