Öffentliches Baurecht, TU Dresden
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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />
Ausgangsvorschrift:<br />
§ 59 Abs. 1 SächsBO<br />
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von<br />
Analagen bedarf der Baugenehmigung, soweit in den §§<br />
60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.<br />
Daraus folgt folgende Prüfungsreihenfolge:<br />
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