Öffentliches Baurecht, TU Dresden
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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />
Wenn nicht:<br />
4. Es besteht Genehmigungspflicht, entweder<br />
a.) im vereinfachten Verfahren<br />
(§ 63 SächsBO)<br />
b.) im Baugenehmigungsverfahren<br />
(§ 64 SächsBO)<br />
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