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Öffentliches Baurecht, TU Dresden

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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />

Die Funktion des Bauordnungsrechts<br />

dient der Gefahrenabwehr<br />

vgl. § 3 Abs. 1 SächsBO:<br />

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und<br />

Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die<br />

natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“<br />

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