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Öffentliches Baurecht, TU Dresden

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<strong>Öffentliches</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><br />

Die Baugenehmigung<br />

Gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO ist die Baugenehmigung zu<br />

erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im<br />

bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.<br />

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