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gestaltung • Grabanlage und - Jäger Medienverlag

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18<br />

Von Katrin Wedekind<br />

Der Briefkasten ist wieder voll mit Mahnungen <strong>und</strong> gelben<br />

Briefen vom Gericht, der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür<br />

<strong>und</strong> das Inkassobüro ruft an...<br />

Wenn das Geld einfach nicht mehr reicht, wenn keine absehbare<br />

Perspektive für eine durchgreifende Besserung <strong>und</strong> eine<br />

Erledigung der aufgelaufenen Schulden besteht, denken nicht<br />

nur Unternehmer, sondern auch immer mehr Verbraucher<br />

an einen Insolvenzantrag. Zu Recht, denn jede so genannte<br />

„natürliche Person“, d.h. jeder Mensch (in Abgrenzung zu Unternehmen),<br />

der zahlungsunfähig ist, kann die Restschuldbefreiung<br />

durch ein Insolvenzverfahren erlangen. Große Unsicherheit<br />

besteht aber immer noch darüber, wie man zum<br />

einen in das Verfahren hineinkommt <strong>und</strong> zum anderen was<br />

einen dabei erwartet.<br />

Erste Weichenstellung:<br />

Verbraucher oder Unternehmer?<br />

Wer Unternehmer ist oder unternehmerisch tätig war <strong>und</strong> 20 oder<br />

mehr Gläubiger hat oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen,<br />

(dazu zählt auch Lohnsteuer oder Sozialversicherung), kann<br />

direkt die sog. Regelinsolvenz bei Gericht beantragen. Das Formular<br />

kann man sich bei Gericht holen oder aus dem Internet herunter<br />

laden.<br />

Für alle anderen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren als eine<br />

vereinfachte Variante zur Verfügung. Für diesen Personenkreis hat<br />

der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass vor einem Antrag bei<br />

Gericht zunächst versucht werden muss, eine außergerichtliche Einigung<br />

mit den Gläubigern zu finden. Nur wenn das gescheitert ist,<br />

welches eine so genannte „geeignete Stelle“ bestätigen muss, steht<br />

der Weg in das Insolvenzverfahren offen.<br />

Außergerichtlicher Versuch zur<br />

Schuldenbereinigung vor der Insolvenz<br />

Die notwendige Hilfe beim außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

kann z.B. von einer sozialen Schuldenberatungsstelle, z.B. bei der<br />

Diakonie geleistet werden, von besonders zugelassenen gewerblichen<br />

Beratern <strong>und</strong> nicht zuletzt von Rechtsanwälten. Bei der Auswahl<br />

heißt es bereits Augen auf <strong>und</strong> Kosten prüfen. Manche soziale<br />

Einrichtung arbeitet für 0,- Euro, hat aber u.U. sehr lange Wartezeiten.<br />

Mancher gewerbliche Berater nimmt für den gleichen Fall<br />

vielleicht 2.000,- Euro. Bei Anwälten muss eine Vergütung verein-<br />

§<br />

Bauen · Serie<br />

Zwischen Mut & Verzweiflung<br />

Das Insolvenzverfahren<br />

„Wie wird hier mit mir verfahren?“<br />

bart werden, die allerdings oft sogar günstiger ist als bei gewerblichen<br />

Beratern. Wer ganz wenig Geld zur Verfügung hat, sollte<br />

vor dem Besuch beim Anwalt bei der Beratungshilfestelle seines<br />

Amtsgerichtes anfragen, ob er einen Beratungshilfeschein erhält.<br />

Gelingt dies (die Praxis der Gerichte ist hier regional unterschiedlich),<br />

ist beim Anwalt nur ein Kostenbeitrag von nur 10,- Euro zzgl.<br />

USt. zu zahlen.<br />

Liste aller Gläubiger <strong>und</strong> Überblick zu<br />

Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenssituation...<br />

...das braucht der Berater. Er hilft dann, einen Schuldenbereinigungsplan<br />

aufzustellen <strong>und</strong> schlägt diesen den Gläubigern vor. Wo<br />

nichts ist, kann allerdings auch nichts angeboten werden. Ein solcher<br />

sog. „flexibler Nullplan“ löst bei den Gläubigern verständlicherweise<br />

wenig Begeisterung aus <strong>und</strong> wird meist abgelehnt. Manchmal<br />

sind aber Verwandte oder Fre<strong>und</strong>e bereit <strong>und</strong> in der Lage, einen<br />

Betrag zu leihen, wenn damit ein Vergleich mit allen Gläubigern erreicht<br />

werden kann, <strong>und</strong> manchmal können wenigstens nennenswerte<br />

Raten angeboten werden. Sind alle Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan<br />

einverstanden, ist ein Insolvenzantrag gar<br />

nicht mehr nötig. Ansonsten erteilt der Berater eine Bescheinigung<br />

über das Scheitern des Einigungsversuches <strong>und</strong> der Insolvenzantrag<br />

kann binnen 6 Monaten gestellt werden.<br />

Gerichtlicher<br />

Schuldenbereinigungsversuch<br />

Stimmen einzelne Gläubiger dem Plan nicht zu, kann zusammen<br />

mit dem Insolvenzantrag beantragt werden, dass ein gerichtlicher<br />

Einigungsversuch erfolgt, wenn die Aussicht besteht, dass eine<br />

Mehrheit, bemessen sowohl nach Anzahl als auch nach den Forderungsbeträgen<br />

zustimmen wird <strong>und</strong> der Plan die Gläubiger zumindest<br />

nicht schlechter stellt, als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens<br />

stünden. Kommt diese Mehrheit im gerichtlichen<br />

Verfahren zustande, kann das Gericht die fehlende Zustimmung<br />

der Minderheit ersetzen. Es kommt dann eine Art Zwangsvergleich<br />

zu Stande. Das Insolvenzverfahren ruht während des gerichtlichen<br />

Planes <strong>und</strong> ist beendet, wenn dieser gelingt, ansonsten wird das<br />

Verfahren eröffnet. Auch für den Selbständigen besteht eine Möglichkeit<br />

einen Plan vorzulegen <strong>und</strong> so schneller zu einer Restschuldbefreiung<br />

zu kommen, das Verfahren ist nur etwas anders.

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