gestaltung • Grabanlage und - Jäger Medienverlag
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18<br />
Von Katrin Wedekind<br />
Der Briefkasten ist wieder voll mit Mahnungen <strong>und</strong> gelben<br />
Briefen vom Gericht, der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür<br />
<strong>und</strong> das Inkassobüro ruft an...<br />
Wenn das Geld einfach nicht mehr reicht, wenn keine absehbare<br />
Perspektive für eine durchgreifende Besserung <strong>und</strong> eine<br />
Erledigung der aufgelaufenen Schulden besteht, denken nicht<br />
nur Unternehmer, sondern auch immer mehr Verbraucher<br />
an einen Insolvenzantrag. Zu Recht, denn jede so genannte<br />
„natürliche Person“, d.h. jeder Mensch (in Abgrenzung zu Unternehmen),<br />
der zahlungsunfähig ist, kann die Restschuldbefreiung<br />
durch ein Insolvenzverfahren erlangen. Große Unsicherheit<br />
besteht aber immer noch darüber, wie man zum<br />
einen in das Verfahren hineinkommt <strong>und</strong> zum anderen was<br />
einen dabei erwartet.<br />
Erste Weichenstellung:<br />
Verbraucher oder Unternehmer?<br />
Wer Unternehmer ist oder unternehmerisch tätig war <strong>und</strong> 20 oder<br />
mehr Gläubiger hat oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen,<br />
(dazu zählt auch Lohnsteuer oder Sozialversicherung), kann<br />
direkt die sog. Regelinsolvenz bei Gericht beantragen. Das Formular<br />
kann man sich bei Gericht holen oder aus dem Internet herunter<br />
laden.<br />
Für alle anderen steht das Verbraucherinsolvenzverfahren als eine<br />
vereinfachte Variante zur Verfügung. Für diesen Personenkreis hat<br />
der Gesetzgeber jedoch vorgesehen, dass vor einem Antrag bei<br />
Gericht zunächst versucht werden muss, eine außergerichtliche Einigung<br />
mit den Gläubigern zu finden. Nur wenn das gescheitert ist,<br />
welches eine so genannte „geeignete Stelle“ bestätigen muss, steht<br />
der Weg in das Insolvenzverfahren offen.<br />
Außergerichtlicher Versuch zur<br />
Schuldenbereinigung vor der Insolvenz<br />
Die notwendige Hilfe beim außergerichtlichen Einigungsversuch<br />
kann z.B. von einer sozialen Schuldenberatungsstelle, z.B. bei der<br />
Diakonie geleistet werden, von besonders zugelassenen gewerblichen<br />
Beratern <strong>und</strong> nicht zuletzt von Rechtsanwälten. Bei der Auswahl<br />
heißt es bereits Augen auf <strong>und</strong> Kosten prüfen. Manche soziale<br />
Einrichtung arbeitet für 0,- Euro, hat aber u.U. sehr lange Wartezeiten.<br />
Mancher gewerbliche Berater nimmt für den gleichen Fall<br />
vielleicht 2.000,- Euro. Bei Anwälten muss eine Vergütung verein-<br />
§<br />
Bauen · Serie<br />
Zwischen Mut & Verzweiflung<br />
Das Insolvenzverfahren<br />
„Wie wird hier mit mir verfahren?“<br />
bart werden, die allerdings oft sogar günstiger ist als bei gewerblichen<br />
Beratern. Wer ganz wenig Geld zur Verfügung hat, sollte<br />
vor dem Besuch beim Anwalt bei der Beratungshilfestelle seines<br />
Amtsgerichtes anfragen, ob er einen Beratungshilfeschein erhält.<br />
Gelingt dies (die Praxis der Gerichte ist hier regional unterschiedlich),<br />
ist beim Anwalt nur ein Kostenbeitrag von nur 10,- Euro zzgl.<br />
USt. zu zahlen.<br />
Liste aller Gläubiger <strong>und</strong> Überblick zu<br />
Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenssituation...<br />
...das braucht der Berater. Er hilft dann, einen Schuldenbereinigungsplan<br />
aufzustellen <strong>und</strong> schlägt diesen den Gläubigern vor. Wo<br />
nichts ist, kann allerdings auch nichts angeboten werden. Ein solcher<br />
sog. „flexibler Nullplan“ löst bei den Gläubigern verständlicherweise<br />
wenig Begeisterung aus <strong>und</strong> wird meist abgelehnt. Manchmal<br />
sind aber Verwandte oder Fre<strong>und</strong>e bereit <strong>und</strong> in der Lage, einen<br />
Betrag zu leihen, wenn damit ein Vergleich mit allen Gläubigern erreicht<br />
werden kann, <strong>und</strong> manchmal können wenigstens nennenswerte<br />
Raten angeboten werden. Sind alle Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan<br />
einverstanden, ist ein Insolvenzantrag gar<br />
nicht mehr nötig. Ansonsten erteilt der Berater eine Bescheinigung<br />
über das Scheitern des Einigungsversuches <strong>und</strong> der Insolvenzantrag<br />
kann binnen 6 Monaten gestellt werden.<br />
Gerichtlicher<br />
Schuldenbereinigungsversuch<br />
Stimmen einzelne Gläubiger dem Plan nicht zu, kann zusammen<br />
mit dem Insolvenzantrag beantragt werden, dass ein gerichtlicher<br />
Einigungsversuch erfolgt, wenn die Aussicht besteht, dass eine<br />
Mehrheit, bemessen sowohl nach Anzahl als auch nach den Forderungsbeträgen<br />
zustimmen wird <strong>und</strong> der Plan die Gläubiger zumindest<br />
nicht schlechter stellt, als sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens<br />
stünden. Kommt diese Mehrheit im gerichtlichen<br />
Verfahren zustande, kann das Gericht die fehlende Zustimmung<br />
der Minderheit ersetzen. Es kommt dann eine Art Zwangsvergleich<br />
zu Stande. Das Insolvenzverfahren ruht während des gerichtlichen<br />
Planes <strong>und</strong> ist beendet, wenn dieser gelingt, ansonsten wird das<br />
Verfahren eröffnet. Auch für den Selbständigen besteht eine Möglichkeit<br />
einen Plan vorzulegen <strong>und</strong> so schneller zu einer Restschuldbefreiung<br />
zu kommen, das Verfahren ist nur etwas anders.