Ottmannshausen Gaststätte b: 20.00 Uhr Eintritt - Thalborn Immer ...
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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />
die 2. Sitzung der 5. Legislaturperiode der Gemeinschaftsversammlung<br />
der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt fi ndet am<br />
Montag, den 13.12. 2010 um 19:00 <strong>Uhr</strong><br />
in der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Markt 2, 99439 Buttelstedt,<br />
(Festzimmer) statt.<br />
Tagesordnung:<br />
Öffentlicher Teil<br />
1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der<br />
Anwesenheit und Beschlussfähigkeit<br />
2. Genehmigung der Niederschrift der Gemeinschaftsversammlung<br />
vom 18.10.2010<br />
3. Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt 2011<br />
4. Finanzplan der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt 2010 – 2014<br />
5. Anpassung der Elterngebühren in den Kindertagesstätten der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
6. Sonstiges/Informationen<br />
Nicht öffentlicher Teil<br />
Wagner<br />
Vorsitzender<br />
In der Zeit vom 24. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 bleiben<br />
die Ämter der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt geschlossen.<br />
Ab Montag, den 03.01.2011 erreichen Sie uns wieder zu den<br />
üblichen Sprechzeiten.<br />
Zur Beurkundung von Sterbefällen ist Herr Teschke telefonisch, unter<br />
der Telefonnummer 03644/ 553793 zu erreichen.<br />
Hans Wagner<br />
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
Beratungsservice der Deutschen Rentenversicherung<br />
Die nächsten Sprechstunden des Versichertenberaters Ingo Torborg<br />
fi nden im Bereich der VG Buttelstedt wie folgt statt:<br />
Dienstag, den 04. Januar 2011<br />
in der Zeit von 16:30 <strong>Uhr</strong> bis 18:00 <strong>Uhr</strong><br />
im Hause der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
Versicherte der Deutschen Rentenversicherung bekommen gebührenfrei<br />
Auskunft zu rentenrechtlichen Fragen und Hilfe bei Anträgen auf Klärung<br />
des Rentenkontos oder auf jegliche Art Rente. Zur Vermeidung unnötiger<br />
Wartezeiten wird dringend empfohlen, Beratungstermine rechtzeitig zu<br />
vereinbaren. Herr Torborg ist zu diesem Zweck wie folgt erreichbar:<br />
Telefon: 03644-563660 (Mo. - Do. 19:30 bis 20:30 <strong>Uhr</strong>)<br />
Telefax: 03644-563662, E-mail: ingo.torborg@gmx.de<br />
SiT<br />
Suchthilfe in Thüringen<br />
gemeinnützige Gesellschaft mbH<br />
Psychologische Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme<br />
Die Sprechstunde fi ndet jeweils am 3. Donnerstag im Monat<br />
von 13:00 <strong>Uhr</strong> bis 16:00 <strong>Uhr</strong><br />
im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt.<br />
Die nächste Sprechstunde fi ndet am Donnerstag, den 20.01.2010<br />
Tel. 03644/556061 statt.<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern eine friedliche und<br />
besinnliche Advents- und Weihnachtszeit, zu Silvester einen guten Rutsch<br />
sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2011.<br />
Hans Wagner<br />
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft<br />
- 6 -<br />
VGem. Buttelstedt<br />
Amtliches<br />
14. Ausgabe, 01. Dezember 2010<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für Plakatierungen<br />
im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />
vom 29.11.2010<br />
Aufgrund der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 (GVBl.<br />
S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes ÄndG vom 18. 8. 2009 (GVBl.<br />
S. 646), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom<br />
7.5.1993 (GVBL. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom<br />
10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes<br />
(FStrG) vom 28.6.2007 (BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur<br />
Neuregelung des Wasserrechts vom 31. 7. 2009 (BGBl. I S. 2585) erläßt die<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt die folgende Satzung über die Erhebung<br />
von Gebühren für Plakatierungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Buttelstedt:<br />
§ 1 Erhebung von Gebühren<br />
(1) Für erlaubnispfl ichtige Plakatierungen an Straßenbeleuchtungsanlagen<br />
(Straßenlaternen), auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen<br />
und sonstigen öffentlichen Flächen in den Mitgliedsgemeinden der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt im Sinne von § 1 der Satzung über<br />
das Anbringen und Aufstellen von mobilen Werbeträger im Gebiet der<br />
Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt vom 29.11.2010 werden Gebühren<br />
nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine<br />
erlaubnispfl ichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt<br />
wird.<br />
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 2 Gebührenpfl ichtige<br />
Gebührenschuldner sind gleichrangig der Antragsteller und der Erlaubnisnehmer.<br />
Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als<br />
Gesamtschuldner<br />
§ 3 Gebührenbefreiung<br />
(1) Die Werbung im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen (Bundestagswahlen,<br />
Europawahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen), folgend<br />
Wahlwerbung genannt, ist gebührenfrei.<br />
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann auch absehen, wenn die Sondernutzung<br />
überwiegend im öffentlichen Interesse ist oder ausschließlich<br />
gemeinnützigen oder sonstigen förderungswürdigen Zwecken<br />
dient.<br />
§ 4 Gebührenberechnung<br />
(1) Die Gebühr für Veranstaltungswerbung beträgt für jede angefangene<br />
Woche und m² Werbefl äche 0,75€. Werbefl ächen werden entsprechend<br />
ihrer beantragten Größe (in m²) berechnet.<br />
Die Mindestgebühr pro Plakatierungsantrag beträgt 5,00€.<br />
(2) Neben der Erhebung der Gebühren für die Sondernutzung erhebt die<br />
VGm Verwaltungsgebühren pro Plakatierungsantrag.<br />
Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt gestaffelt:<br />
Anzahl der Plakate Verwaltungsgebühr<br />
1 - 4 4,00 €<br />
5 - 9 8,00 €<br />
ab 10 10,00 €<br />
(3) Wird eine genehmigte Veranstaltungswerbung zeit- oder teilweise nicht<br />
genutzt oder vorzeitig beendet, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung<br />
oder auf Erstattung entrichteter Gebühren.<br />
(4) Entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die<br />
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom<br />
Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Plakatierungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Plakatierung.<br />
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu<br />
entrichten für die Dauer der Erlaubniserlaubnis. Sondernutzungen, für<br />
die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.<br />
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins<br />
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der<br />
Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen<br />
werden.<br />
§ 6 Gebührenerstattung<br />
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer<br />
vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der<br />
entrichteten Gebühren.