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Ottmannshausen Gaststätte b: 20.00 Uhr Eintritt - Thalborn Immer ...

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Gemeindejournal - VG Berlstedt / VG Buttelstedt -<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />

die 2. Sitzung der 5. Legislaturperiode der Gemeinschaftsversammlung<br />

der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt fi ndet am<br />

Montag, den 13.12. 2010 um 19:00 <strong>Uhr</strong><br />

in der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, Markt 2, 99439 Buttelstedt,<br />

(Festzimmer) statt.<br />

Tagesordnung:<br />

Öffentlicher Teil<br />

1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der<br />

Anwesenheit und Beschlussfähigkeit<br />

2. Genehmigung der Niederschrift der Gemeinschaftsversammlung<br />

vom 18.10.2010<br />

3. Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt 2011<br />

4. Finanzplan der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt 2010 – 2014<br />

5. Anpassung der Elterngebühren in den Kindertagesstätten der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />

6. Sonstiges/Informationen<br />

Nicht öffentlicher Teil<br />

Wagner<br />

Vorsitzender<br />

In der Zeit vom 24. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 bleiben<br />

die Ämter der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt geschlossen.<br />

Ab Montag, den 03.01.2011 erreichen Sie uns wieder zu den<br />

üblichen Sprechzeiten.<br />

Zur Beurkundung von Sterbefällen ist Herr Teschke telefonisch, unter<br />

der Telefonnummer 03644/ 553793 zu erreichen.<br />

Hans Wagner<br />

Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />

Beratungsservice der Deutschen Rentenversicherung<br />

Die nächsten Sprechstunden des Versichertenberaters Ingo Torborg<br />

fi nden im Bereich der VG Buttelstedt wie folgt statt:<br />

Dienstag, den 04. Januar 2011<br />

in der Zeit von 16:30 <strong>Uhr</strong> bis 18:00 <strong>Uhr</strong><br />

im Hause der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />

Versicherte der Deutschen Rentenversicherung bekommen gebührenfrei<br />

Auskunft zu rentenrechtlichen Fragen und Hilfe bei Anträgen auf Klärung<br />

des Rentenkontos oder auf jegliche Art Rente. Zur Vermeidung unnötiger<br />

Wartezeiten wird dringend empfohlen, Beratungstermine rechtzeitig zu<br />

vereinbaren. Herr Torborg ist zu diesem Zweck wie folgt erreichbar:<br />

Telefon: 03644-563660 (Mo. - Do. 19:30 bis 20:30 <strong>Uhr</strong>)<br />

Telefax: 03644-563662, E-mail: ingo.torborg@gmx.de<br />

SiT<br />

Suchthilfe in Thüringen<br />

gemeinnützige Gesellschaft mbH<br />

Psychologische Beratungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme<br />

Die Sprechstunde fi ndet jeweils am 3. Donnerstag im Monat<br />

von 13:00 <strong>Uhr</strong> bis 16:00 <strong>Uhr</strong><br />

im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt.<br />

Die nächste Sprechstunde fi ndet am Donnerstag, den 20.01.2010<br />

Tel. 03644/556061 statt.<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Buttelstedt wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern eine friedliche und<br />

besinnliche Advents- und Weihnachtszeit, zu Silvester einen guten Rutsch<br />

sowie ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2011.<br />

Hans Wagner<br />

Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft<br />

- 6 -<br />

VGem. Buttelstedt<br />

Amtliches<br />

14. Ausgabe, 01. Dezember 2010<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren für Plakatierungen<br />

im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt<br />

vom 29.11.2010<br />

Aufgrund der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 (GVBl.<br />

S. 301), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes ÄndG vom 18. 8. 2009 (GVBl.<br />

S. 646), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom<br />

7.5.1993 (GVBL. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom<br />

10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes<br />

(FStrG) vom 28.6.2007 (BGBl. S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 G zur<br />

Neuregelung des Wasserrechts vom 31. 7. 2009 (BGBl. I S. 2585) erläßt die<br />

Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt die folgende Satzung über die Erhebung<br />

von Gebühren für Plakatierungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Buttelstedt:<br />

§ 1 Erhebung von Gebühren<br />

(1) Für erlaubnispfl ichtige Plakatierungen an Straßenbeleuchtungsanlagen<br />

(Straßenlaternen), auf allen öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen<br />

und sonstigen öffentlichen Flächen in den Mitgliedsgemeinden der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt im Sinne von § 1 der Satzung über<br />

das Anbringen und Aufstellen von mobilen Werbeträger im Gebiet der<br />

Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt vom 29.11.2010 werden Gebühren<br />

nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine<br />

erlaubnispfl ichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt<br />

wird.<br />

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 2 Gebührenpfl ichtige<br />

Gebührenschuldner sind gleichrangig der Antragsteller und der Erlaubnisnehmer.<br />

Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als<br />

Gesamtschuldner<br />

§ 3 Gebührenbefreiung<br />

(1) Die Werbung im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen (Bundestagswahlen,<br />

Europawahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen), folgend<br />

Wahlwerbung genannt, ist gebührenfrei.<br />

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann auch absehen, wenn die Sondernutzung<br />

überwiegend im öffentlichen Interesse ist oder ausschließlich<br />

gemeinnützigen oder sonstigen förderungswürdigen Zwecken<br />

dient.<br />

§ 4 Gebührenberechnung<br />

(1) Die Gebühr für Veranstaltungswerbung beträgt für jede angefangene<br />

Woche und m² Werbefl äche 0,75€. Werbefl ächen werden entsprechend<br />

ihrer beantragten Größe (in m²) berechnet.<br />

Die Mindestgebühr pro Plakatierungsantrag beträgt 5,00€.<br />

(2) Neben der Erhebung der Gebühren für die Sondernutzung erhebt die<br />

VGm Verwaltungsgebühren pro Plakatierungsantrag.<br />

Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt gestaffelt:<br />

Anzahl der Plakate Verwaltungsgebühr<br />

1 - 4 4,00 €<br />

5 - 9 8,00 €<br />

ab 10 10,00 €<br />

(3) Wird eine genehmigte Veranstaltungswerbung zeit- oder teilweise nicht<br />

genutzt oder vorzeitig beendet, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung<br />

oder auf Erstattung entrichteter Gebühren.<br />

(4) Entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die<br />

Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerrufen wird, die nicht vom<br />

Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Plakatierungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Plakatierung.<br />

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu<br />

entrichten für die Dauer der Erlaubniserlaubnis. Sondernutzungen, für<br />

die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.<br />

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins<br />

im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der<br />

Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen<br />

werden.<br />

§ 6 Gebührenerstattung<br />

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer<br />

vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der<br />

entrichteten Gebühren.

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