und Planungsdaten für die heimische Haltung ... - Büffelhof Heerdes
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waidgerechten Schusses) zu berücksichtigen. Auch muss sichergestellt sein, dass nach<br />
erlegen des Tieres, spätestens nach 60 Sek<strong>und</strong>en, <strong>die</strong> Ausblutung erfolgt. Die Beförderung<br />
des geschlachteten Tieres (inklusiv der Eingeweide) zum Schlachtbetrieb muss bei einer<br />
Transportdauer von mehr als einer St<strong>und</strong>e gekühlt erfolgen. Die Fleischbeschau hat<br />
innerhalb von drei St<strong>und</strong>en nach dem Schlachten zu erfolgen.<br />
Nach der VO (EG) Nr. 999/2001 muss ab dem Alter von über 30 Monaten im Rahmen der<br />
Fleischuntersuchung eine Untersuchung auf BSE durchgeführt werden.<br />
Österreich <strong>und</strong> Schweiz<br />
In Österreich sind im B<strong>und</strong>esgesetz über Sicherheitsanforderungen <strong>und</strong> weitere<br />
Anforderungen an Lebensmittel, Verbrauchsgegenstände <strong>und</strong> kosmetische Mittel zum Schutz<br />
der Verbraucherinnen <strong>und</strong> Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- <strong>und</strong><br />
Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006) auch <strong>die</strong> Anforderungen an Lebensmittel tierischen<br />
Ursprungs enthalten. In § 4 (1) regelt das LMSVG den Vollzug verschiedener Verordnungen<br />
der Europäischen Gemeinschaft, <strong>die</strong> in der Anlage LMSVG genannt sind. Zudem gilt das<br />
Milchhygienerecht in Österreich <strong>für</strong> alle Milcherzeugerbetriebe.<br />
Die Vermarktung von Fleisch richtet sich in Österreich nach der<br />
Fleischuntersuchungsverordnung – FLUVO (2006).<br />
In der Schweiz ist <strong>die</strong> Vermarktung von Büffelmilch an <strong>die</strong> Gegebenheiten der Verordnung<br />
des Eidgenössischen Departments des Innern (EDI, 2005) über Lebensmittel tierischer<br />
Herkunft (2005) geb<strong>und</strong>en. In der Verordnung des Eidgenössischen<br />
Volkswirtschaftsdepartments (EVD, 2005) wird zudem <strong>die</strong> Qualitätssicherung bei<br />
Milchprodukten genauer geregelt.<br />
Anforderungen an <strong>die</strong> Schlachtanlagen, das Schlachten <strong>und</strong> an <strong>die</strong> Tiere werden in der<br />
Schweiz einerseits durch <strong>die</strong> Verordnung über das Schlachten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Fleischkontrolle - VSFK<br />
(2005) <strong>und</strong> andererseits durch <strong>die</strong> Verordnung des EVD über <strong>die</strong> Hygiene beim Schlachten –<br />
VhyS (2005) geregelt.<br />
5.5 Kosten der Direktvermarktung<br />
Der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Direktvermarktung entstehende Investitionsbedarf <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> variablen Kosten<br />
richten sich nach dem Absatzweg. Beispielhafte Angaben aus der KTBL- Datensammlung<br />
„Direktvermarktung 2004“ (KTBL 2004) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vermarktung auf dem Bauernmarkt, im<br />
Hofladen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Belieferung von Privatk<strong>und</strong>en zeigt <strong>die</strong> Tabelle 63.<br />
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