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4. Alumni-Newsletter der Medizinischen Fakultät

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JURISTISCHE FAKULTÄTFoto: istockphoto.com – ia_64Sind PMCs Zivilisten, die die Streitkräfte begleiten?Die USA sehen das so und beschäftigten2005 im Irak mehr als 60 Unternehmen mit über2.000 Angestellten.Dürfen PMCs an Peacekeeping-Missions <strong>der</strong> UN teilnehmen?muss man feststellen, dass dies bis heute auf die meistenFälle wohl nicht zutrifft.“Eine weitere Frage ist die nach <strong>der</strong> völkerrechtlichen Verantwortlichkeit.Nur selten kann eine PMC einem Staat alsDe-facto-Organ zugerechnet werden. Der Auftraggeber ist oftein sog. Basisstaat. Giesen: „Basenstaaten <strong>der</strong> PMCs sind invielen Fällen eben jene Staaten, die vor dem Hintergrund <strong>der</strong>Terrorismusbekämpfung beson<strong>der</strong>s weit gehende Positionenvertreten. Heraus ragen dabei die USA, die im Fall <strong>der</strong> Talibanund Al Qaidas Staat und Terroristen gleichgesetzt haben.Sie müssen sich dann daran festhalten lassen, mit ihren PMCsgleichgesetzt zu werden.“Bezüglich <strong>der</strong> Stichworte „Einsatzverbot“ und „Neutralität“hält Giesen fest: „Es besteht kein allgemeines völkerrechtlichesVerbot, PMCs einzusetzen.“ Auch die Vereinten Nationen dürfenPMCs beauftragen, „Voraussetzung ist, dass die betroffenenAngestellten <strong>der</strong> PMC Teil <strong>der</strong> Peacekeeping-Mission alsUnterorgan <strong>der</strong> Vereinten Nationen werden“. Aber dürfenPMCs auch als Streitkräfte des Sicherheitsrates, als „Blauhelme“,zum Einsatz kommen und am „robusten Peacekeeping“,sprich Kampfeinsätzen, teilnehmen? Giesen bejaht das. SeinFazit: „In alldem zeigt sich, dass das Völkerrecht bereits heutefür den Umgang mit PMCs gut gerüstet ist.“ Die Angestellten<strong>der</strong> PMCs müssen das humanitäre Völkerrecht achten unddie beteiligten Staaten für ihre Aktivitäten haften. „Schlussendlichlässt sich zum Phänomen <strong>der</strong> PMCs aus völkerrechtlicherSicht feststellen, dass dieses Pudels Kern we<strong>der</strong> Teufelnoch Schoßhund ist. Die ihnen innewohnenden Gefahrendürfen nicht unterschätzt werden, ihr Potential sollte nichtvergeben werden. Den Unterschied macht ein vorsichtigerUmgang. Es ist an den Staaten, sie guten Zwecken nutzbarzu machen und ihr Gefahrenpotential einzudämmen. Das Völkerrechtsteht bereit, seinen Beitrag zu leisten.“Nachtrag: Auch die Bundeswehr lässt militärische Einrichtungenwie z. B. Kasernen von privaten Sicherheitsdiensten bewachen.„Hier gibt es aber keine völkerrechtlichen Bezüge“, soGiesen. „Die Firmen unterliegen in vollem Umfang deutschemRecht.“Dr. Stefan Giesen wurde 1980in Wesel geboren. Er studierteRechtswissenschaften an <strong>der</strong>Juristischen Fakultät <strong>der</strong> Heinrich-Heine-UniversitätDüsseldorf.Die Promotion erfolgte2012, Doktorvater ist Prof. Dr.R. Alexan<strong>der</strong> Lorz, Lehrstuhl fürDeutsches und AusländischesÖffentliches Recht, Völkerrechtund Europarecht. Die Arbeit mit dem Titel „Private MilitaryCompanies“ wird in Kürze im Nomos-Verlag erscheinen.Seit 2011 ist Dr. Giesen Associate am DüsseldorferStandort <strong>der</strong> internationalen Anwaltskanzlei Hogan Lovells(mehr als 40 Anwaltsbüros weltweit, über 2.500 Rechtsanwälte).Er ist Mitglied <strong>der</strong> Praxisgruppe Kartellrechtund Regulierung.Foto: privatMagazin 4 | 201221

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