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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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<strong>Beilage</strong> <strong>zu</strong> <strong>Nr</strong>. 5/<strong>2002</strong>Supplément au no 5/<strong>2002</strong>Allegato al no 5/<strong>2002</strong>Supplementum 6achweizerische ÄrztezeitungBulletin des médecins suissesBollettino dei medici svizzeriOffizielles Organder FMH undder FMH Serviceswww.saez.chOrgane officielde la FMH etde FMH Serviceswww.bullmed.chBollettino ufficialedella FMH edel FMH ServicesTARMEDKonzepte und VerträgeEditores Medicorum Helveticorum


InhaltSommaireSommario5 Konzept Dignität TARMEDVersion 9.010 Konzept Dignität TARMEDZusammenfassung der Version 9.013 Konzept über die Anerkennung vonSparten nach TARMED20 Rahmenvertrag TARMED25 Berechnung der Starttaxpunkte und Steuerungder Kostenneutralität von TARMED(Vereinbarung <strong>zu</strong>r Kostenneutralität)31 Regelung über Diagnose/Diagnosecode31 Beitrittsgebühren und jährliche Unkostenbeiträgevon Nicht-Verbandsmitgliedern32 Regelung über Qualitätserfordernisse undWZW-Kriterien32 Vereinbarung betreffend den Rahmentarif33 Tarifvertrag TARMED37 Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert38 Vereinbarung betreffend die FallkostenstabilisierungTARMED46 Vereinbarung betreffend die Anerkennung vonSparten TARMED47 Vereinbarung betreffend die Anerkennung vonDignitäten TARMED48 Vereinbarung betreffend die Beiträge vonNichtmitgliedern der FMH49 Vereinbarung betreffend die Angaben vonDiagnose und Diagnosecodes50 Vereinbarung betreffend die Qualitätserfordernisseund WZW-Kriterien51 Vereinbarung betreffend die Paritätische Interpretations-KommissionTARMED (PIK)53 Vereinbarung betreffend die Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK)55 Vereinbarung betreffend dieSanktionen TARMED56 Vereinbarung betreffend den elektronischenDatentransfer58 Entwurf einheitliches Arztformular59 Vereinbarung betreffend die Paritätische TarifkommissionMTK/MV/IV/-FMH (PTK)39 Konzept Fallkostenstabilisierung TARMEDEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGEditions médicales suisses SAEdizioni mediche svizzere SASwiss Medical Publishers Ltd. ISSN 0036-7486Ä<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 3Editores Medicorum Helveticorum


ImpressumHerausgeber / EditeurFMHVerbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFédération des médecins suissesFederazione dei medici svizzeriSwiss Medical AssociationElfenstrasse 18, 3000 Bern 16Tel. 031 359 11 11, Fax 031 359 11 12E-Mail: fmh@hin.chInternet: http://www.fmh.chVerlag / EditionsEMH Editores Medicorum HelveticorumEMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGEMH Editions médicales suisses SAEMH Edizioni mediche svizzere SAEMH Swiss Medical Publishers Ltd.Postfach, 4010 BaselTel. 061 467 85 55, Fax 061 467 85 56E-Mail: verlag@emh.chInternet: http://www.emh.chVerantwortlich für den Verlag /Responsables pour les EditionsDr. Claude Aubert(Mitglied des Zentralvorstands FMH)Dr. Hans Heinrich Brunner (Präsident FMH)Dr. Ludwig T. Heuss(Mitglied des Zentralvorstands FMH)Ruedi Bienz (Herstellung/Finanzen)Dr. Urs Breitenstein (Verlagsleitung Schwabe)Dr. Natalie Marty (Koordination)ISSN 0036-7486ISSN 1424-4004 (Elektronische Ausg.)Erscheint jeden MittwochParaît le mercrediRedaktion / RédactionDr. Markus Trutmann(Chefredaktor / Rédacteur en chef)Dr. Claude AubertDr. Ludwig T. HeussReto SteinerDr. Erhard TavernaRedaktionsassistentThomas Heuer, lic. phil.RedaktionssekretariatMargrit NeffRedaktionsadresseEMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGPostfach, 4010 BaselTel. 061 467 85 55, Fax 061 467 85 56E-Mail: redaktion.saez@emh.chRedaktionsschlussAlle Manuskripte sind an den Verlag <strong>zu</strong> richten. Redaktionsschluss:3 Wochen vor Erscheinen. AndereTermine nach Absprache mit der Redaktion.Für die Rubriken «Stellenvermittlung» und«Stellenmarkt» gelten andere Termine für denAnnahmeschluss (siehe Angaben hinten im Heftbei den jeweiligen Rubriken). «Kongresskalender»:siehe <strong>Beilage</strong> <strong>zu</strong>m ersten Heft des Monats.Herstellung / ProductionSchwabe & Co. AGFarnsburgerstrasse 8Postfach 832, 4132 Muttenz 1Tel. 061 467 85 85Fax 061 467 85 86E-Mail: druckerei@emh.chMarketing EMHNatacha GerberEMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGPostfach, 4010 BaselTel. 061 467 85 49, Fax 061 467 85 56E-Mail: ngerber@emh.chInserate / AnnoncesPharma / Pharmaceutiquespharma media promotionK. HessLättichstrasse 6, 6342 Baar 2Tel. 041 760 23 23, Fax 041 760 23 27E-Mail: info@pharma-media-promotion.chNicht-Pharma / non pharmaceutiquesSchwabe & Co. AGChantal SchneebergerFrankfurtstrasse 14, Postfach 340, 4008 BaselTel. 061 333 11 07, Fax 061 333 11 06E-Mail: c.schneeberger@schwabe.ch«Stellenmarkt» / «Offres et demandes d’emploi»EMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGPostfach, 4010 BaselTel. 061 467 85 55, Fax 061 467 85 56E-Mail: stellenmarkt@emh.ch«Stellenvermittlung» / «Office de placement»FMH Consulting ServicesStellenvermittlungElfenstrasse 18, 3000 Bern 16Tel. 031 359 12 12, Fax 031 359 11 12E-Mail: fmhstv@hin.chAbonnemente / AbonnementsFMH-MitgliederVerbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteElfenstrasse 18, 3000 Bern 16Tel. 031 359 11 11, Fax 031 359 11 12Andere AbonnementeEMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AGAbonnemente, Postfach, 4010 BaselTel. 061 467 85 75, Fax 061 467 85 76E-Mail: abo@emh.chJahresabonnement: CHF 320.–,<strong>zu</strong>züglich Porto©<strong>2002</strong> by EMH <strong>Schweizerische</strong>r Ärzteverlag AG,Basel. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, elektronischeWiedergabe und Überset<strong>zu</strong>ng, auch aus<strong>zu</strong>gsweise,nur mit schriftlicher Genehmigung desVerlages gestattet.Redaktionskommission / Commission de rédactionDelegierte der Fachgesellschaften /Délégués des Sociétés de discipline médicaleDr. Th. Böni, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Orthopädie); Dr. U. Bühlmann,Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrie); Dr. C.-F. Carrel, Morbio Superiore(Schweiz. Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie); PD Dr. M. Decurtins,Winterthur (Schweiz. Gesellschaft für Chirurgie); Dr. A. Delachaux, Fribourg(Schweiz. Gesellschaft für Intensivmedizin); Prof. Dr. R. Dirnhofer, Bern(Schweiz. Gesellschaft für Rechtsmedizin); Prof. Dr. D. V. Egloff, Lausanne(Schweiz. Gesellschaft für Plastisch-Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie);Prof. Dr. A. Eichmann, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Dermatologieund Venerologie); Dr. H. Fahrer, Bern (Schweiz. Gesellschaft für Rheumatologie);Dr. A. Franceschetti, Meyrin (Schweiz. Ophthalmologische Gesellschaft);Dr. W.-J. Fuchs, Wetzikon (Schweiz. Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie);PD Dr. T. Gasser, Liestal (Schweiz. Gesellschaft für Urologie); Dr. C.Hatz, Basel (Schweiz. Gesellschaft für Tropenmedizin FMH); Prof. Dr. H. P.Honegger, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für internistische Onkologie); PD Dr.J. Hammer, Basel (Schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Pneumologie);Prof. Dr. W. Holzgreve, Basel (Schweiz. Gesellschaft für Gynäkologieund Geburtshilfe); Prof. Dr. Ph. Jaeger, Bern (Schweiz. Gesellschaft für InnereMedizin); Dr. S. Keberle, Basel (FMH); Dr. B. Kehrer, St. Gallen (Schweiz. Gesellschaftfür Kinderchirurgie); Prof. Dr. R. Koppensteiner, Zürich (Schweiz.Gesellschaft für Angiologie); Dr. N. Künzli, Basel (Schweiz. Gesellschaft fürPrävention und Gesundheitswesen); Prof. Dr. B. Marincek, Zürich (Schweiz.Gesellschaft für Medizinische Radiologie); Prof. Dr. P. J. Meier-Abt, Zürich(Schweiz. Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie); Dr. C. Moll, Münsterlingen(Fachausschuss der Schweiz. Gesellschaft für Klinische Zytologie);Prof. Dr. J. Müller, Basel (Schweiz. Gesellschaft für Nuklearmedizin), PD Dr.P. Neidhardt, Bern (Schweiz. Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation);Prof. Dr. U. Nydegger, Bern (Schweiz. Gesellschaft für Hämatologie);Dr. M. Peltenburg, Hinwil (Schweiz. Gesellschaft für Allgemeinmedizin); Dr. D.Robert, Neuchâtel (Schweiz. Gesellschaft für Nephrologie); Prof. Dr. E. Russi,Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie); PD Dr. G. Sauter, Basel(Schweiz. Gesellschaft für Pathologie); Dr. U. Seefeld, Thalwil (Fachgesellschaftder <strong>Schweizerische</strong>n Gastroenterologen FMH); Prof. Dr. E. Senn, Bellikon(Schweiz. Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation); Prof. Dr.G. A. Spinas, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie);Dr. B. Thorens, Lausanne (Schweiz. Gesellschaft für Arbeitsmedizin);PD Dr. W. Wichmann, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Neuroradiologie); PDDr. U. Willi, Zürich (Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie); Prof.Dr. M. Wolfensberger, Basel (Schweiz. Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,Hals- und Gesichtschirurgie); Prof. Dr. B. Wüthrich, Zürich (Schweiz.Gesellschaft für Allergologie und Immunologie)Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 4


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenKonzept DignitätTARMEDVersion 9.01. Definitionen1.1 Quantitative und qualitative Dignität1.1.1 Quantitative DignitätDie quantitative Dignität stellt einen Bemessungsparameter<strong>zu</strong>r differenzierten Berechnung der inTARMED enthaltenen Einzelleistungen dar; sie ist fürdie anwendenden Ärzte* wie Versicherer grundsätzlichohne Bedeutung. Einzige Ausnahme sind dieFälle, wo fest<strong>zu</strong>stellen ist, ob ein Arzt eine Leistungerbringen kann, die er während seiner Weiterbildungin seinem Fachgebiet <strong>zu</strong>m Facharzt nicht erlernt bzw.im Curriculum des entsprechenden Weiterbildungstitels(WB-Titel) nicht enthalten ist.1.1.2 Qualitative DignitätDie qualitative Dignität gibt an, welche WB-Titel –Facharzttitel, Schwerpunkt, Fähigkeits-/Fertigkeitsausweisgemäss WBO – berechtigen, eine Leistung<strong>zu</strong>lasten der Sozialversicherungen <strong>zu</strong> verrechnen.Die qualitativen Dignitäten sind bei jeder einzelnenLeistung vermerkt.1.2 Kategorien von Ärzten1.2.1 Selbständig erwerbender ArztDer selbständig erwerbende Arzt ist dadurch gekennzeichnet,dass er in eigenem Namen Rechnung an denVersicherer stellt, d.h. über eine eigene Liquidationsberechtigungverfügt; für die Definition unerheblichist die Instanz, die diese Rechnung ausfertigt und verschickt.Im wesentlichen handelt es sich um Ärzte infreier Praxis oder in leitender Stellung im Spital bzw.in Managed-Care-Organisationen.1.2.2 Angestellter ArztDer angestellte Arzt stellt keine Rechnungen in eigenemNamen an den Versicherer; unerheblich für dieDefinition ist, ob der Arzt medizinisch eigenverantwortlichhandelt oder nicht.1.2.3 Arzt in WeiterbildungDer Arzt in Weiterbildung ist auf dem Weg <strong>zu</strong>m Erwerbeines WB-Titels – Facharzttitel, Schwerpunkt,Fähigkeits-/Fertigkeitsausweis. In der Regel handeltes sich um Ärzte nach dem Staatsexamen im Angestelltenverhältnis.* Die Bestimmungen gelten für Ärztinnen und Ärzte in gleichemMasse. Zur besseren Lesbarkeit werden nur männliche Formenverwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.1.3 BesitzstandsgarantieDie Besitzstandsgarantie garantiert einem Arzt dieAusübung seines Berufes im gewohnten, vor TARMEDbestehenden Rahmen: Der Arzt kann Leistungen, dieer bei einer eigenverantwortlichen und von ihm selberdurchgeführten Tätigkeit während 3 Jahren vorInkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat, weiterhinverrechnen. Nicht eigenverantwortlich arbeitendebzw. in Weiterbildung stehende Ärzte müssenden Nachweis erbringen, die beanspruchten Leistungenwährend 2 Jahren unter Supervision regelmässigund qualitativ unbeanstandet durchgeführt <strong>zu</strong> haben.Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungenwie z.B. die vorgesehenen Anerkennungsregeln betreffendder delegierten Psychotherapie.Die Besitzstandsgarantie greift nur dann, wennnicht ein WB-Titel ohnehin die Verrechnung gestattet.Die Besitzstandsgarantie ist in Übereinstimmungmit dem neuen Freizügigkeitsgesetz ausgestaltet undentsprechend zeitlich limitiert. Der Erhalt der Besitzstandsgarantieist an eine angemessene Fortbildunggeknüpft (vgl. 2.3.1)2. Grundsätzliche Vorgehensweisen2.1 Abrechnungsberechtigung/DatenbankÄrzte gemäss Ziffer 1.2 haben Anrecht auf Verrechnungvon Leistungen gemäss TARMED-Tarifstruktursoweit dies entweder– ihrer qualitativen Dignität (WB-Titel),– ihrem Abrechnungszertifikat (vgl. 2.2.2),– der Zuerkennung überhöhter Leistungen(vgl. 2.2.3.) oder– der Besitzstandsgarantie (vgl. 1.3 und 2.3)entspricht.Die FMH schafft und verwaltet eine Datenbank, dieeinzelleistungsweise die Abrechnungsberechtigungjedes in der Schweiz tätigen Arztes festhält. DieseDatenbank steht FMH-Mitgliedern und Nichtmitgliedernoffen. Einträge bzw. Mutationen erfolgen gegenEntgelt durch den berechtigten Arzt.Die Zugriffsberechtigung bzw. die entsprechendenVorgehensweisen werden in Kapitel 3 geregelt.2.2 Qualitative Dignität2.2.1 Qualitative Dignität und TARMED-TarifstrukturDie qualitative Dignität beruht auf der Weiterbildungsordnungder FMH mit Stand 31. Dezember 2000 sowieallfälligen anderen gesetzlich vorgesehenen Weiterbildungsbestimmungenund wird im Rahmen derjährlichen Überarbeitung der Tarifstruktur angepasst.Massgeblich ist der Stand der WBO des 31. Dezemberdes der Überarbeitung vorangehenden Jahres.2.2.2 Qualitative Dignität und Nicht-TitelträgerWer ab Inkraftset<strong>zu</strong>ng des Freizügigkeitsgesetzesüber keinen Facharzttitel und mithin kein entsprechendesAbrechnungszertifikat verfügt, kann nurEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 5


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAnspruch auf Verrechnung der Positionen 00.0010,00.0020, 00.0030, 00.0060, 00.0070, 00.0080,00.0090, 00.0110, 00.0120, 00.0130 TARMED-TarifstrukturVersion 1.1 geltend machen.Wer bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng von TARMED ein Arztdiplomerworben hat und über keinen Facharzttitel verfügt,ordnet sich einem Facharzttitel <strong>zu</strong> und beantragtdamit ein Abrechnungszertifikat, das ihm für einenFachbereich die Abrechnungsberechtigung erteilt.Dabei gilt:– Der Fachbereich des Abrechnungszertifikatesmuss dem aktuellen Tätigkeitsbereich des Arztesentsprechen.– Die Validierung (vgl. 2.4) erfolgt nicht nur durchdie Basisorganisation, sondern auch durch die fürden Fachbereich <strong>zu</strong>ständige Fachgesellschaft.– Das Abrechnungszertifikat wird zeitlich befristetausgestellt; die maximal mögliche Frist ist identischmit der Übergangsfrist gemäss Freizügigkeitsgesetz.– Das Abrechnungszertifikat beschlägt nur maximaleinen, einem Facharzttitel entsprechendenFachbereich ohne Schwerpunkttitel oder Fähigkeits-/Fertigkeitsausweise.Für Leistungen ausserhalbdieser Gebiete kann nur nach der Besitzstandsgarantieeine Abrechnungsberechtigung<strong>zu</strong>gesprochen werden;– Das Abrechnungszertifikat erlischt mit Inkraftset<strong>zu</strong>ngdes neuen Freizügigkeitsgesetzes undwird durch einen Facharzttitel oder einen EidgenössischenWeiterbildungstitel ersetzt.2.2.3 Qualitative Dignität überhöhter Leistungenausserhalb von WB-TitelnFür Leistungen, die üblicherweise nicht im Rahmender Weiterbildung <strong>zu</strong> einem WB-Titel erlernt werdenbzw. nicht Teil des entsprechenden Curriculums sind,ist eine spezielle Abrechnungsberechtigung vor<strong>zu</strong>legen.Diese Leistungen werden aufgrund des WB-Curriculums sowie der konkreten Weiterbildung undsubsidiär unter Heranziehen der quantitativen Dignitätseinstufungbestimmt und in einem speziellenAnhang <strong>zu</strong>sammengefasst. Die Abrechnungsberechtigungist an eine regelmässige Fortbildung gebunden,deren Standards durch die <strong>zu</strong>ständigen Fachgesellschaftenbis <strong>zu</strong>m Ablauf der «Kostenneutralitätsphase»<strong>zu</strong> erstellen sind.2.3 Besitzstandsgarantie2.3.1 Dauer und VerlängerungDie durch die Besitzstandsgarantie beschlagenen Leistungenmüssen mittels separater Fortbildung, d.h.ausserhalb der gemäss Fortbildungsordnung (FBO)der FMH geforderten Fortbildung, belegt werden. Werden Nachweis der geforderten Fortbildung während3 Jahren nach Einführung der TARMED-Tarifstrukturnicht erbringt, kann die Leistungen <strong>zu</strong> Lasten derSozialversicherung nicht mehr geltend machen. Fürdie anrechenbare Fortbildung massgeblich sind dieStandards und akkreditierten Veranstaltungen der füreinen Fachbereich <strong>zu</strong>ständigen Fachgesellschaften.Als Bestätigung der reglementkonform absolviertenFortbildung gelten die entsprechenden Zertifikate derFachgesellschaften.2.3.2 Selbständig erwerbender Arzt mit WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft erworbene Kenntnisseund Fertigkeiten ausserhalb eines WB-Titels bzw.dessen Fachgebiet. Diese Leistungen kann der Arzt imRahmen der Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen,sofern er diese in einer eigenverantwortlichenund von ihm selber durchgeführten Tätigkeit während3 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht hat.2.3.3 Selbständig erwerbender Arzt ohne WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft die im Rahmen einerWeiterbildungsphase angeeigneten Kenntnisse undFertigkeiten, welche durch den Erwerb eines sogenanntenAbrechnungszertifikates (vgl. 2.2.2) belegtwerden. Diese Leistungen kann der Arzt im Rahmender Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen, soferner diese in einer eigenverantwortlichen und von ihmselber durchgeführten Tätigkeit während 3 Jahren vorder Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat.2.3.4 Angestellter Arzt mit WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft erworbene Kenntnisseund Fertigkeiten ausserhalb eines WB-Titelsbzw. dessen Fachgebiet. Diese Leistungen kann derArzt im Rahmen der Besitzstandsgarantie weiterhinverrechnen, sofern sein medizinischer Vorgesetzterbestätigt, dass er diese in einer eigenverantwortlichenund von ihm selber durchgeführten Tätigkeit während3 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht hat. Wenn kein medizinischer Vorgesetztervorhanden ist, ist dies durch die KantonaleGesellschaft <strong>zu</strong> bestätigen.2.3.5 Angestellter Arzt ohne WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft die im Rahmen einerWeiterbildungsphase angeeigneten Kenntnisse undFertigkeiten, welche durch den Erwerb eines sogenanntenAbrechnungszertifikates (vgl. 2.2.2) belegtwerden. Diese Leistungen kann der Arzt im Rahmender Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen, sofernsein medizinischer Vorgesetzter bestätigt, dass er diesein einer eigenverantwortlichen und von ihm selberdurchgeführten Tätigkeit während 3 Jahren vor derInkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat. Wennkein medizinischer Vorgesetzter vorhanden ist, ist diesdurch die Kantonale Gesellschaft <strong>zu</strong> bestätigen.2.3.6 Arzt in WeiterbildungDie Besitzstandsgarantie umfasst Kenntnisse undFertigkeiten, welche der Arzt unter Supervision während2 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandetdurchgeführt hat. Um die Besitzstandsgarantie fürEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 6


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragendiese Leistungen geltend <strong>zu</strong> machen, muss der Arzteinen entsprechenden Nachweis erbringen.2.4 Datenerhebung und -validierungDie Datenerhebung erfolgt nach dem Prinzip derSelbstdeklaration durch den Arzt. Die geliefertenDaten werden zentral von der FMH gesammelt undgeprüft. Die Aufgabe der Basisorganisation (KantonaleGesellschaften oder VSAO) ist beratender Natur.Hinsichtlich der besonderen Regelungen für Nicht-Titelträger wird auf Ziffer 2.2.2 verwiesen.Jeder Arzt erhält seinen von den <strong>zu</strong>ständigen Instanzenvalidierten Datensatz in rechtsgültiger Formund bestätigt dessen Richtigkeit unter Kenntnisnahmeder Feststellung, dass falsche Angaben alsTatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 150StGB geahndet werden können.Die Nachfolgeorganisation TARMED bildet eineparitätische Kommission (nachfolgend: PaKoDig), bestehendaus je einem Vertreter der Vertragsparteien,welche die Daten mindestens 1× pro Jahr einerSchlussvalidierung unterzieht, die durch den berechtigtenArzt gegen<strong>zu</strong>zeichnen ist (vgl. Abs. 2). DieÜberprüfung erfolgt stichprobenweise bzw. bezogenauf einzelne Ärzte; die Edition der Datenbank alsGanzes an die Mitglieder der Kommission ist ausgeschlossen.Mit Überarbeitung der Tarifstruktur werdenneue qualitative Dignitäten eingeführt und diesenein Leistungsspektrum <strong>zu</strong>geordnet. Ausnahmenkann die Nachfolgeorganisation TARMED beschliessen.3. Operative Aspekte der Datenerhebung,-verwaltung und -eröffnung3.1 Allgemeine Bestimmungen3.1.1 DatenerhebungDie FMH führt vor Einführung der TARMED-Tarifstrukturbei allen durch Staatsexamen oder analogesExamen diplomierten schweizerischen und ausländischenÄrzten, die in der Schweiz selbständig und/oder unselbständig tätig sind, basierend auf denPrinzipien gemäss Ziffer 1 und 2, eine Erhebungdurch, welche die Abrechnungsberechtigung einzelleistungsweisefesthält. Die Erhebung wird <strong>zu</strong> wiederholtenMalen in den offiziellen Publikationsorganender Vertragsparteien angekündigt.Die FMH führt die Erhebungen für Mitglieder undNichtmitglieder – für letztere gemäss schriftlichemAuftrag – gegen Entgelt durch. Die Gebühren differierenfür Mitglieder und Nichtmitglieder. Die FMHgarantiert den Schutz der Daten bzw. die Edition derselbenausschliesslich im Rahmen und nach Regelnder vorliegend getroffenen Bestimmungen.Die Leistungen, die mittels des Kriteriums qualitativeDignität einem WB-Titel <strong>zu</strong>geordnet sind, werdenbei den Trägern dieses Titels nicht erfragt. Gegenstandder einzelleistungsweisen Erhebung sindnur Leistungen ausserhalb durch qualitative Dignitätengekennzeichneter Fachbereiche, d.h. Leistungenim Rahmen der Besitzstandsgarantie gemäss Ziffer1.3 sowie 2.3 und/oder des Bereichs überhöhter Leistungen(vgl. 2.2.3), die nicht Gegenstand eines Facharztcurriculumssind.Die Berechtigungen werden in Form eines EAN-Codes festgehalten bzw. dokumentiert, der hierarchischanderen Berechtigungsklassifikationssystemenvorgeht (z.B. dem ZSR der santésuisse).Die Datenbank wird aufgrund von Meldungen derAbteilungen Mitgliedschaft und Aus-, Weiter- undFortbildung der FMH sowie Meldungen Dritter – Versicherer,staatliche Instanzen usw. – laufend aktualisiert;mindestens 1x jährlich erfolgt aufgrund einererneuten Erhebung bei allen diplomierten Ärzten eineValidierung des gesamten Datensatzes (vgl. 2.4).3.1.2 Datenverwaltung und -eröffnunga) Datenverwaltung. Die Datenbank wird auf einemseparaten Server verwaltet, der mittels spezieller Sicherheitstechnologiedurch die Zugriffsberechtigtenkontaktiert werden kann. Der reibungslose Datenverkehrwird durch eine <strong>zu</strong> Bürozeiten betriebene Hotlineergänzt und abgestützt.b) Dateneröffnung. Die Eröffnung der gesamten Datenbank«qualitative Dignität Leistungserbringer» inelektronischer oder Printform ist ausgeschlossen.Die Angaben der Datenbank werden laufend aufgrundfolgender Informationen aktualisiert (Updating):– mindestens einmal pro Jahr seitens der FMH beiallen Ärzten durchgeführte Datenerhebung (verantwortlichFMH);– Angaben der einzelnen Ärzte;– Angaben der <strong>zu</strong>ständigen Basisorganisationenoder Fachgesellschaften;– Angaben der Zugriffsberechtigten, z.B. Versicherungen.Das Updating basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration.Angaben Dritter sind dem Bezeichneten<strong>zu</strong>r Stellungnahme vor<strong>zu</strong>legen. Im Falle von Dissensentscheidet:– die Tarifkommission (TAKO) der FMH in ersterInstanz;– der Zentralvorstand der FMH in zweiter Instanz.Hinsichtlich Validierung der Datenbank: vgl. Abschnitt5.1.3.2. Spezielle Bestimmungen3.2.1 Selbständig erwerbende Ärzte in freier Praxismit WB-TitelSelbständig erwerbende Ärzte teilen der FMH unterBestätigung ihrer Facharzttitel, Schwerpunkte undFähigkeits-/Fertigkeitsausweise mit, welche Leistungengemäss TARMED-Tarifstruktur sie bis jetzt nachden oben festgehaltenen Kriterien erbracht haben. DieÜberprüfung erfolgt gemäss Ziffer 2.4.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 7


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen3.2.2 Selbständig erwerbende Ärzte in freier Praxisohne WB-TitelSelbständig erwerbende Ärzte in freier Praxis ohneWB-Titel ordnen sich in einem Selbstdeklarationsverfahreneinem WB-Titel <strong>zu</strong>, der dem aktuellenTätigkeitsbereich entsprechen muss, und teilen derFMH mit, welche Leistungen gemäss TARMED-Tarifstruktursie bis jetzt nach den oben festgehaltenenKriterien erbacht haben und beantragen so ein Abrechnungszertifikat.Die Überprüfung erfolgt gemässZiffer 2.4.3.2.3 Angestellte Ärzte mit WB-TitelAngestellte Ärzte teilen der FMH unter Bestätigungihrer Facharzttitel, Schwerpunkte und Fähigkeits-/Fertigkeitsausweise mit, welche Leistungen gemässTARMED-Tarifstruktur sie bis jetzt nach den obenfestgehaltenen Kriterien erbracht haben. Der <strong>zu</strong>ständigemedizinische Vorgesetzte bestätigt die Richtigkeitder Angaben schriftlich. Die Überprüfung erfolgtgemäss gemäss Ziffer 2.4.3.2.4 Angestellte Ärzte ohne WB-TitelAngestellte Ärzte ohne WB-Titel ordnen sich in einemSelbstdeklarationsverfahren einem WB-Titel <strong>zu</strong>, derdem aktuellen Tätigkeitsbereich entsprechen muss,und teilen der FMH mit, welche Leistungen gemässTARMED-Tarifstruktur sie bis jetzt nach den obenfestgehaltenen Kriterien erbacht haben und beantragenso ein Abrechnungszertifikat. Der <strong>zu</strong>ständige medizinischeVorgesetzte bestätigt die Richtigkeit derAngaben schriftlich. Die Überprüfung erfolgt gemässZiffer 2.4.3.2.5 Ärzte in WeiterbildungÄrzte in Weiterbildung teilen der FMH, unter Bestätigungallfällig bereits erworbener Weiterbildungstitel(Facharzttitel, Schwerpunkt, Fähigkeits-/Fertigkeitsausweise),mit, welche Leistungen sie gemässTARMED-Tarifstruktur bis jetzt unter Supervisioneines für den Fachbereich, dem die verlangten Leistungenangehören, nachweisbar weitergebildetenArztes erbracht haben. Der Katalog der erbrachtenLeistungen wie auch die adäquate Supervision sinddurch den <strong>zu</strong>ständigen medizinischen Vorgesetztenschriftlich <strong>zu</strong> bestätigen.Zu beachten sind die Kriterien gemäss Ziffer 1. Eswird davon ausgegangen, dass – eine ausdrücklichanders lautende Deklaration vorbehalten – der Arztder Basisorganisation VSAO <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen ist.3.2.6 Definitorische Konkurrenz der KategorienZwischen den drei Kategorien gemäss Ziffer 3.2.1ffkönnen sich definitorische Konkurrenzsituationenergeben:– Selbständig erwerbender Arzt in Weiterbildung:Das Kriterium des selbständig Erwerbenden gehtvor; für Leistungen, die den <strong>zu</strong> erwerbenden WB-Titel betreffen, gilt Ziffer 3.2.5.– Selbständig erwerbender Arzt, der ausserhalb vonWeiterbildung teilweise angestellt ist:Das Kriterium des selbständig Erwerbenden geht vor.3.2.7 DignitätsbestätigungDie FMH stellt jedem Arzt eine Dignitätsbestätigungaus, die in Schrift sowie in Form eines EAN-Codes dieihm <strong>zu</strong>stehenden Dignitäten bzw. Abrechnungsberechtigungenausweist. Mit ausdrücklicher Ermächtigungdes Berechtigten kann dieser Ausweis direktDritten <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt werden.4. Grundsätze der Anwendung derdignitätsbezogenen AbrechnungsberechtigungFür die Abrechnung ist nach<strong>zu</strong>weisen, dass die inRechnung gestellten Leistungen durch einen Arzt/Ärzte erbracht wurden, die gemäss ihrer qualitativenDignität hier<strong>zu</strong> berechtigt sind.Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Institution,wo diese Leistung erbracht bzw. durch welcheInstitution die Leistung abgerechnet wird.Für Leistungen, die ganz oder teilweise von Ärztenin Weiterbildung unter Supervision erbracht wurden,ist die Dignität des für die Supervision im konkretenFall <strong>zu</strong>ständigen Arztes massgebend.Die operative Anwendung ist in den bilateralenVerträgen zwischen Versicherungen und Leistungserbringern<strong>zu</strong> regeln, die hinsichtlich der Feststellungihrer Konsistenz mit dem Dignitätskonzept der NachfolgeorganisationTARMED <strong>zu</strong>r Beurteilung und Genehmigungvor<strong>zu</strong>legen sind. Dem Prinzip der Gleichbehandlungaller Leistungserbringer ohne Ansehender Institution, in der sie tätig sind, ist prinzipielleBedeutung ein<strong>zu</strong>räumen.5. Validierung der Dignitätsdatenbank/Sanktionen, Rekurs, Rechtsweg5.1 Paritätische Kontrollkommission Dignitätsdatenbankder Nachfolgeorganisation TARMED(PaKoDIG), Zusammenset<strong>zu</strong>ng/Aufgaben5.1.1 Zusammenset<strong>zu</strong>ng und AufgabenDie Nachfolgeorganisation TARMED bestellt eineKommission <strong>zu</strong>r Überwachung und Validierung derDatenbank Dignität (PaKoDIG). Sie wird gebildet vonje einer durch die Vertragsparteien FMH, H+, santésuisseund MTK/MV/IV sowie je einer durch SDK undEDI delegierten Person. Die Delegierten unterliegenabsoluter Geheimhaltung bezüglich aller Wahrnehmungenim Rahmen ihrer Tätigkeit für die PaKoDIG.Insbesondere ist jegliche Weitergabe personenbezogenerDaten an die delegierende Instanz ausgeschlossen.Der PaKoDIG obliegen insbesondere folgendeAufgaben:– Validierung der Datenbank in Form einer maximalmonatlichen Überprüfung der Richtigkeit derAngaben in der Dignitätsdatenbank und Verfügungallfälliger Korrekturen bei Feststellung vonFalschdeklarationen;– Anträge an die <strong>zu</strong>ständigen Vertragsparteien betreffendallfälliger Sanktionen bei Falschdeklaration.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 8


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenDie Validierung erfolgt einerseits durch On-site-Einsichtin die gesamte Datenbank, andererseits durchgezielte Überprüfung einzelner Ärzte bei Verdacht aufFalschdeklaration oder auf Anzeige hin. Die Erstellungvon Abzügen der Datenbank als Ganzes oder inTeilen in Print oder elektronischer Form ist ausgeschlossen.5.2 Sanktionen, Rechtsweg5.2.1 SanktionenDie Leistungserbringer sind in den Einführungsverträgen<strong>zu</strong>r wahrheitsgetreuen Angabe der <strong>zu</strong>r Bestimmungihrer Dignitäten massgeblichen Daten undebenso <strong>zu</strong>r unverzüglichen Mitteilung an die FMH beiallfälligen Änderungen <strong>zu</strong> verpflichten.Zahlungen der Versicherungen, die aufgrund vonFalschdeklarationen bzw. unterlassener Meldung <strong>zu</strong>Unrecht erfolgt sind, müssen innerhalb einer Verjährungsfristvon 5 Jahren <strong>zu</strong>rückbezahlt werden.In schwerwiegenden Fällen von Falschdeklaration– wiederholte Falschdeklaration, Falschdeklarationkonkludent wider besseres Wissen – können Konventionalstrafenbis 50% bzw. 100% im Wiederholungsfalldes <strong>zu</strong>rückerstatteten Betrages verlangtwerden, welche an die PaKoDig <strong>zu</strong> entrichten sind.Vorbehalten bleibt die Klage auf Urkundenfälschungund/oder Betrug (StGB Art. 251 bzw. 146).5.2.2 Anwendung und Rechtsweg im KVG, UVG,MVG und IVGZuständig für die Anwendung dieser Massnahmensind die Vertragsparteien gemäss ihren bilateralenVerträgen, die auch einen Ausschluss aus dem Vertragverfügen können. Das Nähere ist in ihren bilateralenVerträgen <strong>zu</strong> regeln.Leistungserbringer wie Versicherer sind bei ihrenAngaben ausdrücklich auf diese Sanktionen hin<strong>zu</strong>weisen.Anträge auf Korrektur von unrichtigen Einträgenin der Datenbank können seitens der berechtigtenLeistungserbringer bzw. der Basisorganisationen beider PaKoDIG anhängig gemacht werden.Die Leistungserbringer bzw. Basisorganisationenkönnen, falls sie mit dem Entscheid der PaKoDIGnicht einverstanden sind, an die PVK gelangen. Derweitere Rechtsweg richtet sich nach den einschlägigenGesetzesbestimmungen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 9


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenKonzept DignitätTARMEDZusammenfassung der Version 9.0*Quantitative Dignität /WB-Titel1. Einleitung/Glossar1.1 AusbildungUmfasst die Phase des Medizinstudiums, d.h. vomStudienbeginn bis <strong>zu</strong>r Erlangung des eidgenössischenStaatsexamens.1.2 Weiterbildung (WB)Umfasst die Phase ab eidgenössischem Staatsexamenbis <strong>zu</strong>r Erlangung eines Weiterbildungstitels.1.3 FortbildungUmfasst die Phase ab Erlangung eines Weiterbildungstitelsbis <strong>zu</strong>r Berufsaufgabe.1.4 Quantitative DignitätDie quantitative Dignität stellt einen Bemessungsparameter<strong>zu</strong> differenzierten Berechnungen der inTARMED enthaltenen Einzelleistungen dar und ist fürdie Dignitätserhebung nicht relevant.1.5 Qualitative Dignität/WB-Titel/Quantitative DignitätDie qualitative Dignität gibt an, welche WB-Titelgemäss WBO berechtigen, eine Leistung <strong>zu</strong>lastender Sozialversicherungen <strong>zu</strong> verrechnen. QualitativeDignität, WB-Titel und quantitative Dignität werdenim Rahmen der jährlichen Überarbeitung der Tarifstrukturangepasst.* Die Bestimmungen gelten für Ärztinnen und Ärzte in gleichemMasse. Zur besseren Lesbarkeit werden nur männliche Formenverwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.Tabelle 1Exemplarische Darstellung des Prinzips der Qualitativen Dignität / WB-Titel /Quantitative Dignität.Innere MedizinKardiologieChirurgieORLORL, Hals- und GesichtschirurgieQualitative Dignität.5 6 7 8 9 10 11Überhöhte Leistungen ausserhalb des reglementarischen WB-Programmes.2. Abrechnungsberechtigungen2.1 Qualitative Dignität– Beruht auf der WBO der FMH Stand 31. Dezember2000 sowie allfälligen anderen gesetzlich vorgesehenenWB-Bestimmungen und wird im Rahmender jährlichen Überarbeitung der Tarifstruktur angepasst.– Steht allen WB-Titelträgern (nachfolgend Titelträger)<strong>zu</strong>.Beispiel 1Dr. Schertenleib, Binn– Allgemeinmedizin FMH➞ Qualitative Dignität2.2 Abrechnungszertifikat für Nicht-WB-Titelträger– Das Abrechnungszertifikat kommt für Nicht-WB-Titelträger (nachfolgend Nicht-Titelträger) <strong>zu</strong>rAnwendung und gilt in Analogie <strong>zu</strong> den Titelträgernals Basis für die Abrechnungsberechtigunggemäss TARMED.– Das Abrechnungszertifikat wird zeitlich befristetausgestellt.– Die Zuordnung <strong>zu</strong> einem WB-Titel, welcher demaktuellen Tätigkeitsbereich des Arztes entspricht,erfolgt im Rahmen eines Selbstdeklarationsverfahrens.Beispiel 2Dr. Rüdisühli, Truebschachen– Praktizierender Arzt, Schwergewicht Innere Medizin➞ Zuordnung <strong>zu</strong>m WB-Titel «Innere Medizin»(Abrechnungszertifikat)2.3 Besitzstandsgarantie– Offen für alle Titelträger und Nicht-Titelträger.– Garantie für einen Arzt, seinen Beruf im gewohnten,vor TARMED bestehenden Rahmen aus<strong>zu</strong>übensowie die damit verbundene Leistungsabrechnung.BedingungenSelbständig erwerbende Ärzte. Der Arzt kann Leistungen,die er bei einer eigenverantwortlichen und vonihm selber durchgeführten Tätigkeit während 3 Jahrenvor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat,weiterhin verrechnen. Vorbehalten bleiben gesetzlicheBestimmungen wie z.B. die vorgesehenen Anerkennungsregelnbetreffend der delegierten Psychotherapie.Angestellte Ärzte. Angestellte Ärzte müssen eineentsprechende Bestätigung des medizinischen Vorgesetztenvorlegen.Ärzte in Weiterbildung. Der Arzt in Weiterbildungkann Leistungen, die er unter Supervision während2 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstrukturregelmässig und qualitativ unbeanstandetdurchgeführt hat, verrechnen. Vorbehalten bleiben ge-Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 10


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAbbildung 1Zuteilungsalgorithmus.setzliche Bestimmungen wie z.B. die vorgesehenen Anerkennungsregelnbetreffend der delegierten Psychotherapie.Beibringen einer entsprechenden Bestätigungdurch den medizinischen Vorgesetzten.Die durch die Besitzstandsgarantie beschlagenenLeistungen müssen mittels separater Fortbildung, d.h.ausserhalb der gemäss Fortbildungsordnung (FBO)der FMH geforderten Fortbildung, belegt werden. Werden Nachweis der geforderten Fortbildung während3 Jahren nach Einführung der TARMED-Tarifstrukturnicht erbringt, kann die Leistungen <strong>zu</strong> Lasten der Sozialversicherungnicht mehr geltend machen.Beispiel 1Dr. Schertenleib, Binn– Allgemeinmedizin FMH➞ Qualitative Dignität– Leistungen aus dem Gebiet der Gynäkologie undGeburtshilfe, kein WB-Titel «Gynäkologie undGeburtshilfe»➞ BesitzstandsgarantieBeispiel 2Dr. Rüdisühli, Truebschachen– Praktizierender Arzt, Schwergewicht Innere Medizin,ohne WB-Titel➞ Zuordnung <strong>zu</strong>m WB-Titel «Innere Medizin»(Abrechnungszertifikat)– Chirurgische Eingriffe, kein WB-Titel «Chirurgie»➞ Besitzstandsgarantie2.4 Überhöhte Leistungen ausserhalbdes reglementarischen WB-Programmes– Offen für alle Titelträger und Nicht-Titelträger.– Müssen unter Heranziehen des WB-Curriculumssowie der konkreten Weiterbildung und der regelmässigenFortbildung belegt werden.Beispiel 1Dr. Schertenleib, Binn– Allgemeinmedizin FMH➞ Qualitative Dignität– Leistungen aus dem Bereich der Gynäkologie undGeburtshilfe, kein WB-Titel «Gynäkologie undGeburtshilfe»➞ Besitzstandsgarantie– Radikale Vulvektomie, kein WB-Titel «Gynäkologieund Geburtshilfe»➞ überhöhte Leistungen ausserhalb des reglementarischenWB-ProgrammesBeispiel 2Dr. Rüdisühli, Truebschachen– Praktizierender Arzt, Schwergewicht Innere Medizin,ohne WB-Titel➞ Zuordnung <strong>zu</strong>m WB-Titel «Innere Medizin»(Abrechnungszertifikat)– Chirurgische Eingriffe, kein WB-Titel «Chirurgie»➞ Besitzstandsgarantie– Totale Thyreoidektromie, beidseitig, kein WB-Titel «Chirurgie»➞ überhöhte Leistungen ausserhalb des reglementarischenWB-Programmes2.5 ZuteilungsalgorithmusSiehe Abbildung 1.3. Dignitätsdatenbank3.1 Datenerhebung– Bei allen durch Staatsexamen oder analogesExamen diplomierten schweizerischen oder ausländischenÄrzten, die in der Schweiz selbständigund/oder unselbständig tätig sind.– Selbstdeklarationsverfahren.– Wahlweise elektronisch oder Print.3.2 Datenvalidierung– Durch FMH bzw. Basisorganisationen der FMH(Kantonale Gesellschaften oder VSAO) in beratenderFunktion.– Schlussvalidierung durch PaKoDIG der NachfolgeorganisationTARMED Suisse.– Abgabe des durch die Basisorganisation und derPaKoDIG der Nachfolgeorganisation TARMEDSuisse validierten Datensatzes an den Arzt.3.3 Datenverwaltung/-aktualisierung– Separater Server der FMH.– Mindestens 1× jährlich per 31.12. Validierung desgesamten Datensatzes mittels erneuter Erhebung.– Laufende Aktualisierung der Titelträger.3.4 Dateneröffnung– Jeder Arzt erhält eine sogenannte Dignitätsbestätigung,die in Schrift sowie in Form eines EAN-Codes die ihm <strong>zu</strong>stehenden Dignitäten bzw. Abrechnungsberechtigungenausweist.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 11


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAbbildung 2Ablaufschema Dignitätserfassung.wurden, ist die Abrechnungsberechtigung des fürdie unmittelbare Supervision im konkreten Fall<strong>zu</strong>ständigen Arztes massgebend.– Regelung der operativen Anwendungen in bilateralenVerträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern.5. Rechtliche Aspekte5.1 PaKoDigEinset<strong>zu</strong>ng einer paritätischen KontrollkommissionDignitätsdatenbank (PaKoDIG) <strong>zu</strong>r Überwachung undValidierung der Datenbank Dignität.– Zugriff durch Berechtigte mittels spezieller Sicherheitstechnologie.– Updating (Prinzip der Selbstdeklaration):– mindestens 1× pro Jahr seitens FMH;– Angaben einzelner Ärzte, <strong>zu</strong>ständiger Basisorganisationenoder Fachgesellschaften oderZugriffsberechtigter.Im Falle von Dissens entscheidet die TaKo derFMH erstinstanzlich, der ZV der FMH zweitinstanzlich.4. Grundsätze der Anwendung von Abrechnungsberechtigungen– Nachweis, dass die in Rechnung gestellten Leistungendurch einen Arzt/Ärzte erbracht wurden.– Bei Leistungen, welche ganz oder teilweise durchÄrzte in Weiterbildung unter Supervision erbracht5.2 Sanktionen– Verpflichtung der Leistungserbringer <strong>zu</strong> wahrheitsgetreuenAngaben.– Verjährungsfrist von 5 Jahren bei Zahlungen derVersicherungen, welche aufgrund von Falschdeklarationenbzw. unterlassener Meldung <strong>zu</strong>Unrecht erfolgt sind.– Konventionalstrafen bis 50% bzw. 100% im Wiederholungsfalldes <strong>zu</strong>rückerstatteten Betrages inschwerwiegenden Fällen von Falschdeklaration,<strong>zu</strong> entrichten an die PaKoDig.– Klage auf Urkundenfälschung.5.3 Anwendung und Rechtsweg im KVG, UVG,MVG und IVG– Anwendung der Sanktionen fällt in den Zuständigkeitsbereichder Vertragsparteien gemäss bilateralenVerträgen.– Klage auf unrichtigen Eintrag in die Datenbankdurch die berechtigten Leistungserbringer bzw.die Basisorganisationen sind bei der PaKoDig <strong>zu</strong>deponieren.– Leistungserbringer bzw. Basisorganisationen können,falls sie mit dem Entscheid der PaKoDIGnicht einverstanden sind, an die PVK gelangen.– Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den einschlägigenGesetzesbestimmungen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 12


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenKonzept über dieAnerkennung vonSparten nach TARMEDvom 28. August 2001(von der POL TARMED definitiv bereinigt am 5. Dezember 2001)Spartenkonzept1. GrundlageÜberall dort, wo eine Leistung rein praktisch auchin einer anderen (sprich niedriger installierten)TARMED-Sparte erbracht werden könnte, braucht esAbgren<strong>zu</strong>ngskriterien.Die Kriterien stellen sicher, dass bestimmte Leistungennur dann von einem Leistungserbringer mitdem entsprechenden Kostensatz dieser Sparte abgerechnetwerden können, wenn er die in der TARMED-Modellberechnung berücksichtigten Kriterien hinsichtlichpersoneller, räumlicher und technischerInfrastruktur erfüllt.In denjenigen Sparten, in welchen die Zuordnungder Leistung selbstverständlich und eindeutig ist (z.B.weil ein bestimmtes Gerät oder die entsprechendePersonalqualifikation vorhanden sein muss), brauchtes von seiten TARMED keine Anerkennung.2. Zum Begriff «Anerkennung»Gemäss den heute bestehenden Zertifizierungen (z.B.IPS) beinhaltet eine eigentliche Zertifizierung einenumfassenden Kriterienkatalog, der die strukturellenVorausset<strong>zu</strong>ngen einer Leistungsstelle und ihre qualitativeZulassung als Leistungserbringer definiert.Eine solche Zertifizierung muss auf vertraglicheroder gesetzlicher Basis beruhen und gehört nicht <strong>zu</strong>den Aufgaben von TARMED oder <strong>zu</strong> dessen Voll<strong>zu</strong>g.Zudem müssten, wenn TARMED eine Zertifizierungim obigen Sinne anstrebt, logischerweise alle definiertenSparten im TARMED zertifiziert werden. Eswäre willkürlich, nur einzelne Sparten aus<strong>zu</strong>wählen.Deshalb wird eine Anerkennung auf der Basis derSelbstdeklaration gewählt.3. Sparten/Bereiche, welche Abgren<strong>zu</strong>ngskriterienbenötigenGemäss Grundlage wurden in den folgenden SpartenAbgren<strong>zu</strong>ngskriterien durch TARMED erstellt undwerden durch eine <strong>zu</strong> bezeichnende Stelle kontrolliert:– Praxis-OP, OP I, OP II und OP III;– Intensivpflegestation;– Intermediate Care (Überwachungsstation);– anerkannte Notfallstation;– nichtärztliche Leistungen in der Spitalpsychiatrie(Kap. 02.02);– nichtärztliche psychologische/psychotherapeutischeBetreuung (Kap. 02.04);– delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis;– Schlafdiagnostik;– Hyperbare Sauerstofftherapie.Die generierten Anerkennungskriterien (ausser IPS,Schlafdiagnostik, Hyperbare Sauerstofftherapie) unddie da<strong>zu</strong>gehörigen Anerkennungsverfahren dieserSparten befinden sich in den <strong>Beilage</strong>n <strong>zu</strong> dieser Vereinbarung.4. Anforderungen an AnerkennungskriterienAls Anerkennungskriterien werden diejenigen herangezogen,welche im TARMED-Tarifmodell festgehaltenoder für die Erbringung der Leistung erforderlichsind und bei denen eine klare und einfache Überprüfungmöglich ist.Die in den <strong>Beilage</strong>n aufgestellten Anerkennungskriterienbei den obengenannten Sparten sind Musskriterien,d.h. sie müssen erfüllt sein, damit die Abrechnungsberechtigungentsteht.Nicht ganz gesichert ist die Tatsache, ob die nachfolgendaufgestellten Anforderungskriterien kongruentsind mit allen existierenden Leistungsaufträgen derkantonalen Spitallisten gemäss KVG Art. 39, Abs. 1,lit. d) und e) (z.B. Notfallversorgung), oder ob sich beieinzelnen Kriterien Abweichungen ergeben können.5. Selbstdeklarationsverfahren und DatenbankDer Inhalt der Selbstdeklarationsbogen richtet sichnach den gemeinsam erarbeiteten Kriterien in den<strong>Beilage</strong>n. Diese Selbstdeklarationsbogen werden ingeeigneter Form den Spitälern und Institutionen, dienach TARMED verrechnen, <strong>zu</strong>gestellt. Eine Sicherungder Daten für die Überprüfung von Falschdeklarationenist vor<strong>zu</strong>sehen, die Datenträger wie eventuell diePapierform werden in ihrem Ur<strong>zu</strong>stand aufbewahrt.Die Datenbank, evtl. Datenbanken, stehen denVersicherern und Leistungserbringern in geeigneterForm <strong>zu</strong>r Verfügung.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 13


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen<strong>Beilage</strong> AAnerkennung von Praxis-OP, OP I, OP II und OP IIIKriterien <strong>zu</strong>r AnerkennungBitte beachten: Einziger tarifarischer Unterschied zwischen OP I und OP II ist die Personaldotation!Kriterien Praxis OP OP I OP II OP IIIA Allgemeine Vorausset<strong>zu</strong>ngen an die OP-BetriebsstelleA.1 (Hygiene-)technische AnforderungenErfüllung der allg. Hygieneanforderungen ohne die Notwendigkeit einer Trennung X X X Xzwischen aseptischer und septischer OP-AbteilungErfüllung der raumlufttechnischen Anforderungen gemäss «Richtlinien für Bau, Betrieb und – X X XÜberwachung von raumlufttechnischen Anlagen in Spitälern» (SKI-Schriftenreihe, Band 35,bzw. Neufassung SKI RL 35 – 2000 Heiz- und raumlufttechnische Anlagen in Spitalbauten)für die OperationsabteilungErfüllung der «Vorschriften für elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Räumen» (EIN/SVSI) X X X XErfüllung der Strahlenschutzvorschriften (BAG) X X X XErfüllung der SUVA-Richtlinie «Umgang mit Anästhesiegasen (MAK-Werte)» X X X XA.2 Bauliche AnforderungenBaulich festinstallierte Mediengasanschlüsse – X X XDem OP-Bereich vorgeschaltete, raumlufttechnische Kammerschleusen – X X X(Personal-, Patienten-, Ver- und Entsorgungsschleusen)Separate, direkt dem/den OP-Saal/-Sälen vorgeschaltete Waschzone X X X XDem OP-Saal direkt vorgeschalteter Patientenvorbereitungsraum (z.B. für Narkoseeinleitung) X X X Xmit den üblichen Einrichtungen und Mediengasversorgung (Sauerstoff, Druckluft, Vakuumund Narkosegasver- und -entsorgung)Instrumentenaufbereitungsraum bzw. -zone, inkl. Sterilisationsmöglichkeit X X X XMöglichkeiten für Zugang und Abtransport von Liegendkranken und Rollstuhlpatienten X X X XB Allgemeine Vorausset<strong>zu</strong>ngen an den OP-SaalB.1 (Hygiene-)technische AnforderungenDem Operationsgebiet entsprechende Einhaltung der Raumluftklasse II gemäss SKI-Richtlinie – X X Xfür Bau, Betrieb und Überwachung von raumlufttechnischen Anlagen in SpitälernRaumlufttechnische Anlage mit Spezialendfiltern für keimfreie Luft<strong>zu</strong>führung mit dem notwendigen X – – –Luftvolumenstrom auf das entsprechende Operationsfeld, soweit dies für die Durchführungdes Eingriffs allgemein als notwendig bzw. als allgemeiner Standard betrachtet wird.Mediengasversorgung für Anästhesie im OP-Saal X X X X(Sauerstoff, Druckluft, Vakuum und Narkosegasver- und -entsorgung)B.2 Bauliche AnforderungenMindestfläche (NNF) 13 m 2 30 m 2 30 m 2 30 m 2Antibakterielle, antistatische, abwasch- und desinfizierbare Wand- und Bodenbeläge X X X X«Leerer OP-Saal», d.h. für die Zwischendesinfektion kein Mobiliar und keine offenen Einbauten – X X Xim OP-SaalB.3 Medizintechnik im OP-SaalFestinstallierte, schwenkbare und höhenverstellbare OP-Deckenleuchte X X X Xentsprechend den üblichen Anforderungen an die FachspezialitätElektrisch oder hydraulisch verstellbarer OP-Tisch X X X XAnästhesiegerät mit Respirator (Vollnarkose, usw.) X X X X3Allgemeines Patientenmonitoring nach Empfehlung SGAR X X X XInstrumentarium <strong>zu</strong>r Behebung intraoperativer Komplikationen und <strong>zu</strong>r Reanimation X X X XMöglichkeit <strong>zu</strong>r Überwachung chirurgischer Eingriffe mittels BV/TV X X X XMobile Geräte für offene Herzoperationen – – – X(Herz-Lungen-Maschine, Cell Safer, spezielles Kardioset, usw.)C (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenAnzahl qualifiziertes OPS-Pflegepersonal (100% Stellen) pro OP-Saal im Durchschnitt 0,5 0,5 bis 1 mehr als 1 mehr als 1Kardiotechnische Fachperson – – – XEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 14


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenErläuterungenDas Erfordernis einer anerkannten Intensivpflegestation(160) für den OP III wird nicht in den Anerkennungskriteriendefiniert, damit nicht eine Anerkennung(OP III) unter der Bedingung einer anderen Anerkennung(IPS) notwendig wird. Allenfalls müsstedas Erfordernis einer IPS in den Interpretationen derentsprechenden Leistungspositionen selbst vorgenommenwerden.2. Überprüfung des nichtärztlichen Personals(vgl. C1)Diese erfolgt im Rahmen der Stichprobenprüfung(auf Fragebogen ist die durchschnittliche Anzahl an<strong>zu</strong>geben)Grundsatz der AnerkennungPositivliste: Pro Leistungserbringer (Spital/Arztpraxis)wird– die Anzahl der anerkannten OP-Säle und– ihre «Berechtigung <strong>zu</strong>r Praxis-OP-, OP I-, II- oderIII-Abrechnung» festgehalten.Die Berechtigung ergibt sich aufgrund der Erfüllungaller obenstehenden Kriterien und der Höhe der Personaldotationaufgrund des Stellenplanes (vgl. 1. Kriterien<strong>zu</strong>r Anerkennung, Punkt C).3. Methodik der Anerkennung– Verfahren mit adaptiertem Selbstdeklarationsbogen,denen Planskizzen der Betriebseinheitenmit der spitalinternen Bezeichnung der einzelnenOP-Säle (Raumnummer) bei<strong>zu</strong>legen sind.– Deklarationspflicht der Institutionen für Veränderungender Eckwerte laufend.– Überprüfung der deklarierten Eckwerte stichprobenartig(5% pro Jahr).– Sanktionsmöglichkeiten bei «Falschdeklaration»gemäss den Rahmenverträgen.4. Verfahren der Anerkennung– Alle Leistungserbringer, welche nach TARMEDLeistungen aus den Sparten Praxis-OP, OP I, IIund/oder III abrechnen möchten und den Rahmenverträgenzwischen Leistungserbringerorganisationenund Versicherern beigetreten sind,werden aufgefordert, die Daten <strong>zu</strong> melden, undihre Berechtigung wird aufgrund der von ihnenaufgeführten Eckwerte im Selbstdeklarationsbogenabgeklärt und der Datenbank bzw. denDatenbanken <strong>zu</strong>r Anerkennung von Sparten <strong>zu</strong>geführt.– Zuständige Institution– für strategische Fragen: TARMED Suisse– für die operative Umset<strong>zu</strong>ng: H+ bzw. FMH– für Streitfälle/Sanktionen: PVK– Die Finanzierung der Aufwendungen in Zusammenhangmit der Anerkennung der OP-Säle wirdüber die Rahmenverträge betreffend Gebührengeklärt.– Die Bezeichnung der OP-Säle (gemäss Punkt 3),wie auch die anderen Anerkennungskriterien,werden von der <strong>zu</strong>ständigen Institution in einerDatenbank erfasst und können von den Kostenträgern<strong>zu</strong> Kontrollzwecken bei dieser Institutionangefragt (abgefragt?) werden. Die anerkanntenInstitutionen vermerken die Raumnummer injedem OP-Bericht oder Anästhesieprotokoll. DieseBerichte oder Protokolle können die Kostenträgerim Schadenfall <strong>zu</strong>r Überprüfung bei der Institutioneinsehen.5. Vorgehen während einer ÜbergangsfristFür SpitälerAnwendung des Prinzips der Besitzstandswahrung fürSpitäler während Übergangsfrist: Die bis jetzt nachSLK/UVG anerkannten Norm-OP-Säle erhalten währendder Übergangsfrist von 3 Jahren ab Einführungdes neuen Tarifes automatisch die OP-II-Anerkennung.Sie sind also berechtigt, Leistungspositionen OP I undOP II ab<strong>zu</strong>rechnen (sofern die erforderliche Dignitätauf ärztlicher Seite vorhanden ist). Die Deklarationspflichtnach TARMED besteht weiterhin.Für «Praxis-OP»Die bisher nach kantonalen KV-Tarifen anerkanntenPraxis-OP gelten während einer Übergangsfrist vonmaximal 3 Jahren ab Einführung des neuen Tarifesbzw. gemäss bestehender kantonaler Vereinbarungweiterhin als anerkannt. Die bisher nach demUV/MV/IV-Arzttarif anerkannten Praxis-OP geltenab Einführung des neuen Tarifes weiterhin als anerkannt.Die unter den bisherigen Verträgen anerkanntenNorm-OP gelten weiterhin als Praxis-OP. Die OPI und OP II, OP III benötigen eine separate Anerkennung.Die Deklarationspflicht nach TARMED bestehtweiterhin.StichprobenüberprüfungWas? Wer? Wann?Jährliche Stichprobenüberprüfung: gemeinsame PVK ab Jahr der Einführung von TARMED5% (der anerkannten etwa 400 Institutionen), im KVG/UVG-Bereichd.h. etwa 20 Institutionen überprüfenEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 15


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen<strong>Beilage</strong> BAnerkennung der IntensivpflegestationAnerkennung der Intensivpflegestation (IPS)Für den an<strong>zu</strong>erkennenden IPS (Sparte 160) in TAR-MED werden die schon vorhandenen Zertifizierungskriteriengemäss den Richtlinien für die Anerkennungvon Intensivpflegestationen (IPS) durch die <strong>Schweizerische</strong>Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) vom17. Oktober 1991, deren Institution und Vorgehenübernommen. Es wird lediglich erhoben, ob überhaupteine Zertifizierung vorliegt und ob die ZusätzeNeonatalogie oder Verbrennungs-IPS anerkannt sind.Neue Anpassungen der Anerkennungskriterien müssenjeweils von der TARMED Suisse überprüft undneu genehmigt werden.<strong>Beilage</strong> CAnerkennung der Intermediate CareDie Anerkennung der Sparte Intermediate Care durch dieTARMED-Partnerorganisationen erfolgt losgelöst voneiner allfälligen, eventuellen Anerkennung durch die SGI.1. Kriterien <strong>zu</strong>r Anerkennung der IntermediateCare (Überwachungsstation)Kriterien IC (164)A Technische AnforderungenMonitoringsystem soll zentrale Überwachungund Überwachung aller Patientenbetten von einemBettmonitor aus erlaubenKardiale und respiratorische Überwachungsapparate:EKG, nicht- und invasive Blutdruckmessung,Pulsoxymetrie, AtemfrequenzüberwachungB Bauliche AnforderungenMindestfläche: ≥10m 2 NNF pro BettÜberwachungszoneC Betriebsbereitschaft und (fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngen24-Std.-Betrieb, 365 Tage pro Jahr betriebsbereitX0,25 Stellenprozent dipl. Pflegepersonal X(DN II oder AKP) pro Bett2. Grundsatz der Anerkennung– Positivliste: Pro Institution wird die «Berechtigung<strong>zu</strong>r Intemediate-Care-Abrechnung» festgehalten.– Die Berechtigung ergibt sich aufgrund der Erfüllungaller obenstehenden Kriterien.XXXX3. Methodik der Anerkennung– Verfahren mit adaptiertem Selbstdeklarationsbogen.– Deklarationspflicht der Institutionen für Veränderungender Eckwerte laufend.– Überprüfung der deklarierten Eckwerte stichprobenartig(5% pro Jahr).– Sanktionsmöglichkeiten bei «Falschdeklaration»erfolgen nach vorgesehenem Verfahren in denRahmenverträgen.4. Verfahren der Anerkennung– Alle Leistungserbringer, welche nach TARMEDLeistungen aus der Sparte Intermediate Care abrechnenmöchten und den Rahmenverträgen zwischenLeistungserbringerorganisationen und Versicherernbeigetreten sind, werden aufgefordert,die Daten <strong>zu</strong> melden und ihre Berechtigung wirdaufgrund der von ihnen aufgeführten Eckwerte imSelbstdeklarationsbogen abgeklärt und der Datenbankbzw. den Datenbanken <strong>zu</strong>r Anerkennungvon Sparten <strong>zu</strong>geführt.– Zuständige Institution– für strategische Fragen: TARMED Suisse– für die operative Umset<strong>zu</strong>ng: H+ bzw. FMH– für Streitfälle/Sanktionen: PVK– Die Finanzierung der Aufwendungen in Zusammenhangmit der Anerkennung der IC wird überdie Rahmenverträge betreffend Gebühren geklärt.– Zuständige Institution: H+ bzw. FMH.<strong>Beilage</strong> DAnerkennung der anerkannten Notfallaufnahme1. Kriterien <strong>zu</strong>r Anerkennung der anerkanntenNotfallaufnahme (48)Kriterien Anerkannte Notfallaufnahme (48)A Allgemeine Vorausset<strong>zu</strong>ngenKantonal dekretierter NotfallversorgungsauftragXmit allgemeiner Aufnahmepflicht von PatientenB Bauliche AnforderungenÖffentlicher Zugang <strong>zu</strong>m Notfalleingang(-pforte);XNotfalleingang mit Rettungsvorfahrt und stufenlosemund bettengängigem Zugang <strong>zu</strong>r Notfallstation24-Std.-Betrieb, 365 Tage pro Jahr betriebsbereitXSicherstellung einer jederzeit verfügbaren ärztlichen XVersorgung bei notfallmässigem Eintritt des Patienten0,5 Stellenprozent dipl. Pflegepersonal (DN II) Xmit Zusatzausbildung; pro NotfallbettStichprobenüberprüfungWas? Wer? Wann?Jährliche Stichprobenüberprüfung: gemeinsame PVK ab Einführungsjahr TARMED5% (der anerkannten etwa 300 Institutionen), im KVG/UVG-Bereichd.h. etwa 15 Institutionen überprüfen:Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 16


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenNicht anerkannte Notfallaufnahme (47)Für die nicht anerkannte Notfallaufnahme ist, ausserder gesetzlichen allgemeinen Aufnahmepflicht vonPatienten, keine ausdrückliche Anerkennung erforderlich.2. Grundsatz der Anerkennung– Positivliste: Pro Institution wird die «Berechtigung<strong>zu</strong>r Abrechnung der anerkannten Notfallstation»festgehalten.– Die Berechtigung ergibt sich aufgrund der Erfüllungaller obenstehenden Kriterien.3. Methodik der Anerkennung– Verfahren mit adaptiertem Selbstdeklarationsbogen(inkl. Planskizze der Betriebseinheit).– Deklarationspflicht der Institutionen für Veränderungender Eckwerte laufend.– Überprüfung der deklarierten Eckwerte stichprobenartig(5% pro Jahr).– Sanktionsmöglichkeiten bei «Falschdeklaration».4. Verfahren der Anerkennung– Alle Leistungserbringer, welche nach TARMEDLeistungen aus der Sparte «anerkannte Notfallstation»abrechnen möchten und den Rahmenverträgenzwischen Leistungserbringerorganisationenund Versicherern beigetreten sind, werdenaufgefordert, die Daten <strong>zu</strong> melden und ihre Berechtigungwird aufgrund der von ihnen aufgeführtenEckwerte im Selbstdeklarationsbogen abgeklärtund der Datenbank bzw. den Datenbanken<strong>zu</strong>r Anerkennung von Sparten <strong>zu</strong>geführt.– Potentielle Institutionen (Spitäler, Praxen, …),sind mit Hilfe geeigneter Datenbanken (PositivlisteFMH/MTK, bisher abgelehnte Gesuche vonH+/ZMT) und mit einer Publikation in den Fachzeitschriften<strong>zu</strong> informieren.– Die Finanzierung der Aufwendungen in Zusammenhangmit der Anerkennung wird noch geklärt.– Zuständige Institution: H+.5. Vorgehen in «Übergangsphase»Eine Übergangsfrist ist für die Sparte «AnerkannteNotfallaufnahme» nicht erforderlich, da die obengenanntenKriterien eher tief sind und <strong>zu</strong>dem dieMöglichkeit besteht, Leistungen gemäss der Sparte«Nicht anerkannte Notfallaufnahme» (Sparte 47) ab<strong>zu</strong>rechnen.StichprobenüberprüfungWas? Wer? Wann?Jährliche Stichprobenüberprüfung: gemeinsame PVK ab Einführungsjahr TARMED5% (der anerkannten etwa 300 Institutionen), im KVG/UVG-Bereichd.h. etwa 15 Institutionen überprüfen:<strong>Beilage</strong> E«Anerkennung» Nichtärztliche Leistungenin der Spitalpsychiatrie (Kap. 02.02)1. Kriterien <strong>zu</strong>r «Anerkennung» der AbrechnungsberechtigungKriterienNichtärztliche Leistungen SpitalpsychiatrieA Allgemeine Vorausset<strong>zu</strong>ngenDie Leistungen erfolgen auf ärztliche Anordnungund unter ärztlicher ÜberwachungB (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenDer delegierende Spitalarzt verfügt über die qualitativeDignität «Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie»oder «Psychiatrie & Psychotherapie»Ausführende Therapeuten müssen einen Hochschulabschlussals klinische Psychologen/Psychotherapeuten(inkl. Psychopathologie) nachweisen.XXXErläuterungMusskriterien <strong>zu</strong>r Erlangung der Abrechnungsberechtigungfür Kapitel 02.02.Besitzstandswahrung– Für den delegierenden Arzt gilt die Besitzstandswahrunggemäss Dignitätskonzept.– Für ausführende Psychologinnen/Psychologenund Psychotherapeutinnen/-therapeuten sind imSpitalbereich keine Übergangslösungen erforderlich,da gemäss SLK gleiche Ausbildungskriterienwie TARMED existieren.2. Verfahren der AnerkennungEine Liste mit den in Spitälern angestellten Psychologinnen/Psychologenund Psychotherapeutinnen/-therapeuten wird nicht geführt. Es genügt die Bescheinigungdes Spitals,– dass der verantwortliche Arzt über die erforderlichequalitative Dignität verfügt, entweder gestütztauf seinen Facharzttitel oder auf die Besitzstandswahrung;– dass die ausführenden Therapeutinnen/Therapeutendie Ausbildungskriterien erfüllen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 17


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen<strong>Beilage</strong> F«Anerkennung» Nichtärztliche ambulanteLeistungen in der Psychiatrie (Kap. 02.04)1. Kriterien <strong>zu</strong>r «Anerkennung» der Abrechnungsberechtigung<strong>Beilage</strong> G«Anerkennung» Delegierte Psychotherapiein der Arztpraxis1. Kriterien <strong>zu</strong>r «Anerkennung» der AbrechnungsberechtigungKriterienNichtärztliche ambulante Leistungen PsychiatrieA (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenDer delegierende Spitalarzt verfügt über die qualitativeDignität «Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie»oder «Psychiatrie & PsychotherapieBehandelndes Personal– dipl. Psychologen;– Psychiatrieschwestern/-pfleger;– Sozialpädagogen;– Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung;– weiteres therapeutische tätiges nicht-ärztliches Personalmit adäquater AusbildungDie Spitäler/Institutionen sind auf der Liste der SVPC(<strong>Schweizerische</strong> Vereinigung für Psychiatrie-Chefärzte)aufgeführtErläuterungMusskriterien <strong>zu</strong>r Erlangung der Abrechnungsberechtigungfür Kapitel 02.04.Besitzstandswahrung– Für den delegierenden Spitalarzt gilt die Besitzstandswahrunggemäss Dignitätskonzept.– Für ausführendes Personal: Übergangsregelungensind nicht erforderlich, da es sich um eine neueLeistung handelt.2. Verfahren der AnerkennungDie Anerkennung erfolgt augrund der Liste der SVPC(<strong>Schweizerische</strong> Vereinigung für Psychiatrie-Chefärzte).XXXKriterienDelegierte Psychotherapie ArztpraxisA (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenDie Leistungen erfolgen auf ärztliche Anordnungund unter ärztlicher ÜberwachungDer delegierende Arzt verfügt über die qualitativeDignität «Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie»oder «Psychiatrie & Psychotherapie»Ausführende Therapeuten müssen einen Hochschulabschlussals klinische Psychologen/Psychotherapeuten(inkl. Psychopathologie) nachweisen.Die ausführenden Psychologinnen/Psychologen undPsychotherapeutinnen/-therapeuten sind in der ArztpraxisangestelltDie ausführenden Psychologinnen/Psychologen undPsychotherapeutinnen/-therapeuten erbringen ihreLeistungen in der Praxis, bei welcher sie angestellt sindErläuterungMusskriterien <strong>zu</strong>r Erlangung der Abrechnungsberechtigungfür Kapitel 02.03.Eine Liste mit den angestellten Psychologinnen/Psychologen und Psychotherapeutinnen/-therapeutenwird nicht geführt. Es genügt die Bescheinigungdes delegierenden Arztes.Besitzstandswahrung– Für den delegierenden Arzt gilt die Besitzstandswahrunggemäss Dignitätskonzept.– Übergangsregelung für ausführende Psychologinnen/Psychologenund Psychotherapeutinnen/-therapeuten:– Minimale Ausbildungskriterien: VorhandeneAusbildung, die es erlaubt, bis <strong>zu</strong>m Ablaufder Übergangsfrist die obenerwähnten Ausbildungskriterien<strong>zu</strong> erfüllen.– Die Leistungen müssen bereits während 3 Jahrenvor Inkrafttreten der TARMED-Tarifstrukturregelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht worden sein.– Maximale Übergangsfrist gemäss Freizügigkeitsgesetz.XXXXXEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 18


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2. Verfahren der AnerkennungEine Liste mit den angestellten Psychologinnen/Psychologen und Psychotherapeutinnen/-therapeutenwird nicht geführt. Es genügt die Bescheinigungdes delegierenden Arztes,– dass er selber über die erforderliche qualitativeDignität verfügt, entweder gestützt auf seinenFacharzttitel oder auf die Besitzstandswahrung;– dass die ausführenden Therapeutinnen/Therapeutenvon ihm angestellt und in seiner Praxistätig sind;– dass sie die Ausbildungskriterien bzw. die entsprechendenBestimmungen der Übergangsregelungerfüllen.<strong>Beilage</strong> H<strong>Beilage</strong> I«Anerkennung» Hyperbare SauerstofftherapieBerechtigung <strong>zu</strong>r Abrechnung der Leistungen15.0370/15.0380Für die Anerkennung von Druckkammern gelten dieRichtlinien des Europäischen Normeninstituts inBrüssel (CEN). Solange diese nicht vorliegen, gilt folgendePositivliste, wobei bei Vorliegen der Richtlinienkein Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes geltendgemacht werden kann.– Universitätsspital Zürich– Dr. med. J. Schmutz, Basel– CHUV Lausanne– Hôpitaux universitaires de Genève– Praxis Dr. Blankart, Langendorf«Anerkennung» SchlafdiagnostikBerechtigung <strong>zu</strong>r Abrechnung der Leistungenaus dem Kapitel SchlafdiagnostikZuständig für die Anerkennung solcher Institutionenist die Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizinund Chronobiologie (Liste für akkreditierteZentren in der Schweiz vorhanden).Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 19


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenRahmenvertragTARMEDVersion vom 21. November 2001Vertragsparteien– santésuisse, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn;– Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16 («FMH»).1. Vertragsgegenstand1 Die Versicherer und die Ärzte° haben im Rahmender Gesamtrevision Arzttarif und Spitalleistungskatalog(TARMED) eine gesamtschweizerischeinheitliche Tarifstruktur erarbeitet, welche dieunterschiedlichen Tarifstrukturen UV/MV/IV, diekantonalen Ärztetarife für die Krankenversicherungund den Spitalleistungskatalog (SLK) ersetzt.2 Der vorliegende Vertrag bezweckt die Einführungund Anwendung dieser gesamtschweizerischvereinbarten Tarifstruktur und eine einheitlicheAbwicklung der durch die Versicherer in der obligatorischenKrankenpflegeversicherung gemässKVG an die Ärzte <strong>zu</strong> vergütenden Leistungen.3 Als integrierende Bestandteile des Vertrages geltenfolgende Anhänge:*1. Die von den Parteien vereinbarte und vom Bundesratgenehmigte Tarifstruktur;*2. Vereinbarung <strong>zu</strong>r Kostenneutralität;*3. Regelung über den elektronischen Datentransfer– Datenbanken;*4. Regelung über Diagnose/Diagnosecode;*5. Regelungen über Beitrittsgebühren und jährlicheUnkostenbeiträge von Nicht-Verbandsmitgliedern;6. Regelung über Qualitätserfordernisse und WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit);7. Regelung über die gemeinsame Paritätische InterpretationskommissionPIK;8. Regelung über den Rahmentarif.Die mit * bezeichneten Anhänge gelten für die Parteien als wesentlich,d.h. sie müssen bei der Genehmigung des Rahmenvertragesdurch die <strong>zu</strong>ständigen Organe der Parteien vorliegen. Die anderenAnhänge können später genehmigt werden.° Im Interesse besserer Verständlichkeit wird im Rahmenvertragund in allen Anhängen bei Personenbezeichnungen nur diemännliche Form gewählt, sie gilt aber für beide Geschlechter.2. Geltungsbereich1 Dieser Vertrag gilt für:a) alle selbständig praktizierenden Ärzte, die eineBerufsausübungsbewilligung nach kantonalemRecht erhalten haben, die gesetzlichenVorausset<strong>zu</strong>ngen nach KVG erfüllen und diesemVertrag beigetreten sind;b) alle Ärzte, die Leistungen nach den besonderenVersicherungsformen erbringen (HMO,Hausarztmodell, Einrichtungen der ambulantenKrankenpflege usw.), soweit sie nach Einzelleistungstarifabrechnen und diesem Vertragbeigetreten sind. Für diese Leistungserbringergelten dieselben vertraglichen Rechteund Pflichten wie für selbständig praktizierendeÄrzte, soweit nichts anderes vereinbartwird;c) alle nach KVG <strong>zu</strong>gelassenen Versicherer, diediesem Vertrag beigetreten sind;d) alle Versicherten, die im Rahmen des KVG oderinternationalen Abkommen Anspruch aufeine Vergütung durch die Krankenversichererhaben.2 Dieser Vertrag gilt auf dem Gebiet der ganzenSchweiz.3 Soweit in diesem Vertrag eine Materie nichtabschliessend geregelt wird, können Ärzte undVersicherer auf überkantonaler, kantonaler oderregionaler Ebene ergänzende Bestimmungen erlassen.Sonderregelungen bezüglich Tarifstruktur,Interpretation, Ergän<strong>zu</strong>ngen etc. sind ausgeschlossen.3. Beitritt <strong>zu</strong>m Vertrag1 Dieser Vertrag gilt für jeden Arzt, der nach seinemInkrafttreten von der FMH als ordentliches Mitgliedaufgenommen wird, die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngennach Ziffer 2 Abs. 1 lit. a dieses Vertrageserfüllt, und ihm mittels einer schriftlichenErklärung an die FMH beigetreten ist. Für Ärzte,die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertragesbereits der FMH angehören, gilt Art. I Übergangsbestimmungendieses Vertrages.2 Dieser Vertrag gilt für jeden nach KVG <strong>zu</strong>gelassenenund santésuisse angehörenden Krankenversicherer,der ihm durch schriftliche Erklärung ansantésuisse beigetreten ist.3 Die santésuisse und FMH führen jeweils eine Listeihrer Mitglieder und Nicht-Verbandsmitglieder,die diesem Vertrag angeschlossen sind. Die Nicht-Verbandsmitglieder, sind gesondert auf<strong>zu</strong>führen.4 Die FMH und santésuisse stellen einander dieMitgliederlisten <strong>zu</strong>.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 20


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen4. Rücktritt vom Vertrag1 Einzelne Ärzte und Versicherer können unter Einhaltungeiner Frist von sechs Monaten jeweils per30.6. und per 31.12. vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten.Die Rücktrittserklärung muss innert der vorgegebenenFrist beim <strong>zu</strong>ständigen Berufsverband eingereichtwerden.2 Verliert ein Arzt die Mitgliedschaft bei der FMHbzw. ein Versicherer bei santésuisse, verliert er dieZugehörigkeit <strong>zu</strong> diesem Vertrag auf den nächstenKündigungstermin gemäss. Art. 4 Abs. 1, soferner diesem Vertrag nicht als Nicht-Verbandsmitgliedbeitritt.7. Anerkennung der Infrastrukturen, Dignitätenund Spezialausbildungen1 Die Parteien vereinbaren, dass als Basis für dieAnerkennung der Infrastrukturen und Dignitätendas Konzept über die Anerkennung von Spartennach TARMED und das von der ProjektleitungTARMED am 6. Juni 2001 verabschiedete KonzeptDignität TARMED 8.0 gelten.2 Alle diesem Vertrag beigetretenen Mitglieder undNicht-Verbandsmitglieder der FMH müssen diedefinierten Anerkennungskriterien erfüllen. DieEinhaltung der Kriterien ist Vorausset<strong>zu</strong>ng für dieAbrechnungsberechtigung.5. Nicht-Verbandsmitglieder1 Als Nicht-Verbandsmitglieder werden in diesemVertrag und in den Anhängen frei praktizierendeÄrzte und Spitalärzte, die nicht der FMH angehören,bzw. Versicherer, die nicht santésuisseangehören, bezeichnet.2 Nicht-Verbandsmitglieder, welche die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngennach Art. 2 erfüllen, könnendiesem Vertrag beitreten. Der Beitritt schliesst dievolle Anerkennung des Vertrags mit seinen Anhängenein. Nicht-Verbandsmitglieder haben eineBeitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag<strong>zu</strong> entrichten. Die Modalitäten sind in Anhang5 dieses Vertrages geregelt.3 Dieser Vertrag kann erst nach Bezahlung der Beitrittsgebührangewendet werden. Die Anwendbarkeitdieses Vertrages entfällt per sofort, wenn derjährliche Unkostenbeitrag nach zweimaliger Mahnunginnerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der zweitenMahnung nicht bezahlt wird. Für verspäteteZahlungen wird ein Ver<strong>zu</strong>gszins von 5% berechnet.4 Die Nicht-Verbandsmitglieder können gemässArt. 4 Abs. 1 vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten.6. EAN-Nummer/Registriernummer (Reg.-<strong>Nr</strong>.)1 Die FMH händigt allen Ärzten eine EAN-Nummeraus (einheitliche europäische Individualisierungsnummer).2 Gestützt auf diese EAN-Nummer sowie die mitgeteiltenDaten über die Verrechnungsberechtigungerteilt santésuisse dem gemäss Art. 2 diesesVertrages als Leistungserbringer anerkanntenArzt eine Registriernummer (Reg.-<strong>Nr</strong>.). Der Arztrechnet über diese Registriernummer ab. Die persönlicheEAN- und die Reg.-<strong>Nr</strong>. müssen auf jederRechnung und Verordnung aufgeführt werden.3 santésuisse übermittelt dem <strong>zu</strong>gelassenen Arzt dieRegistriernummer innert 10 Tagen, nachdem dasentsprechende Begehren mit den Unterlagen, ausdenen hervorgeht, dass es sich um einen gemässArt. 2 dieses Vertrages als Leistungserbringer anerkanntenArzt handelt, eingereicht worden ist,und nachdem die Aufnahmegebühr bezahlt ist.8. Praxisassistenz und Stellvertretung1 Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Leistungpersönlich <strong>zu</strong> erbringen.2 Er kann unter Berücksichtigung der kantonalenGesetzgebung einen Praxisassistenten oder Stellvertreterbeiziehen.3 Ein Praxisassistent kann <strong>zu</strong>r Weiterbildung währendmaximal 6 Monaten angestellt werden. Vorbehaltensind anderweitige Lösungen in der WBO(Weiterbildungsordnung). Der Praxisinhaber gibtsantésuisse die EAN-Nummer und die Dauer derAnstellung des Praxisassistenten bekannt.4 Ein Stellvertreter kann bei länger dauernder Abwesenheitdes Praxisinhabers angestellt werden.Bei regelmässigen, im voraus bekannten Tagesabwesenheitenund bei Ferienabwesenheiten vonmehr als 14 Tagen sind Name und Dignität desStellvertreters santésuisse bekannt<strong>zu</strong>geben. Dauerteine Stellvertretung länger als sechs Monate,so hat der betreffende Stellvertreter eine eigeneRegistriernummer <strong>zu</strong> beantragen.5 Der Arzt als Inhaber der Registriernummer trägtim Rahmen dieses Vertrages die Verantwortungfür das ärztliche Verhalten seines Stellvertretersoder Assistenten.9. Anstellung von Ärzten und Zusammenarbeitin der Rechtsform einer juristischen Person1 Die Anstellung von Ärzten unter der Verantwortungund Aufsicht eines anstellenden Arztes ist<strong>zu</strong>lässig.2 Die an<strong>zu</strong>stellenden Ärzte müssen santésuisse undder FMH vor Antritt der Stelle gemeldet werden.Im Zeitpunkt der Anstellung müssen für den an<strong>zu</strong>stellendenArzt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemässArt. 36 KVG und Art. 38 KVV erfüllt sein.3 Eine Zusammenarbeit in der Rechtsform einer juristischenPerson (AG, Kommanditgesellschaft,GmbH, Genossenschaft, Verein etc.) ist möglich.4 Sind mehrere Ärzte unter einer einzigen Reg.-<strong>Nr</strong>.tätig, haften sie im Rahmen dieses Vertrages gegenüberden Krankenversicherern bei vertragswidrigemVerhalten solidarisch.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 21


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen5 Die erbrachten Leistungen müssen den einzelnenÄrzten mittels EAN-Nummer so <strong>zu</strong>geordnet werdenkönnen, dass aus der Rechnung der Arzt ersichtlichist, der die Leistungen hauptverantwortlicherbringt.6 Die Anstellung von Ärzten bzw. die Zusammenarbeitin der Rechtsform einer juristischen Personrichtet sich im übrigen nach der kantonalen Gesetzgebungund den Vereinbarungen zwischenÄrzten und Versicherern auf überkantonaler, kantonaleroder regionaler Ebene.10. Sanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng1 Verletzt ein diesem Vertrag beigetretener Arztoder Versicherer Bestimmungen dieses Vertrages,seiner Anhänge, des KVG oder seiner Verordnungen,so kann die <strong>zu</strong>ständige PVK folgende Sanktionenaussprechen:a) schriftliche Mahnung;b) Nichtbezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verrechnetenLeistungen;c) Rückforderung von <strong>zu</strong> Unrecht bezahlten Vergütungen;d) Bezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verweigerten Vergütungen;e) Busse bis Fr. 50 000.–;f) Ausschluss vom Vertrag;g) Veröffentlichung in den Publikationsorganender Vertragsparteien.2 Die einzelnen Sanktionen können kumulativ ausgesprochenwerden.3 Die Einreichung einer Strafanzeige bei Verdachtauf eine strafbare Handlung bleibt ausdrücklichvorbehalten.11. Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des KVG ist der Versicherte (Systemdes tiers garant). Ärzte und Versicherer könnendas System des tiers payant vereinbaren.2 Der Taxpunktwert wird auf kantonaler Ebene ausgehandelt.Die Modalitäten der Berechnung derStarttaxpunktwerte werden in Anhang 2 geregelt.3 Der Arzt stellt Rechnung nach dem Tarif am Ortder Leistungserbringung. Es gilt der Tarifschutz.4 Der Arzt stellt die Rechnung mittels eines einheitlichenRechnungsformulars gemäss Anhang 3dieses Vertrages.5 Die Abrechnung erfolgt innert zwei Jahren nachEinführung von TARMED in elektronischer Form.Allfällige Ausnahmen, insbesondere für Ärztekurz vor der Praxisaufgabe, und die Modalitätenbeim elektronischen Datentransfer im tiers payantund im tiers garant sind in Anhang 3 dieses Vertragesgeregelt.6 Im Fall des tiers garant schickt der Arzt die Rechnungdem Versicherten und – falls dieser beieinem Versicherer eine Rückforderung geltendmacht – stellt er dem Versicherer gemäss Anhang3 dieses Vertrages eine elektronische Kopie <strong>zu</strong>rVerfügung.7 Der Arzt liefert im Falle des tiers payant die Rechnungdem Versicherer und stellt dem Versicherteneine Kopie <strong>zu</strong>.8 Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes, die Reg.-<strong>Nr</strong>. unddie EAN-<strong>Nr</strong>.;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und – soweitvorhanden – die Versichertennummer des Patienten;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft und Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunktwerte;g) Diagnosen nach dem vereinbarten Diagnosecode;h) Bezeichnung von Nichtpflichtleistungen gemässKVG;i) Rechnungsdatum.9 Falls ein Patient per 30. Juni bzw. 31. Dezemberseinen Versicherer wechselt, erstellt der Arzt aufVerlangen des Patienten bis spätestens am 15.8.des Kalenderjahres bzw. 15.2. des Folgejahres eineZwischenabrechnung per 30.6. bzw. 31.12.10 Der Versicherer vergütet dem Arzt – falls das Systemdes tiers payant vereinbart worden ist – denunbestrittenen Teil bei elektronischer Abrechnunginnerhalb von 30 Tagen, bei schriftlicherAbrechnung innerhalb von 45 Tagen nach Erhaltder Rechnung.11 Die Verrechnung von Ausständen des Versichertengegenüber dem Versicherer <strong>zu</strong> Lasten des Arztesist im tiers payant ausgeschlossen.12 Weitergehende überkantonale, kantonale undregionale Lösungen bleiben vorbehalten.12. Schuldübernahme1 In Einzelfällen kann der Arzt mit dem Versicherervor Rechnungsstellung schriftlich vereinbaren,dass ihm dieser den Rückforderungsbetrag,den er dem Versicherten schuldet, direkt bezahlt.2 Einzelheiten werden in den überkantonalen, kantonalenoder regionalen Verträgen geregelt.13. QualitätssicherungDie dem Vertrag angeschlossenen Ärzte verpflichtensich <strong>zu</strong>r Mitwirkung bei den Massnahmen für die Sicherungund Kontrolle der Qualität nach Art. 58 KVG.Diese Massnahmen werden in Anhang 6 dieses Vertragesfestgehalten.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 22


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen14. Vertrauensärzte, elektronischer Datentransfer1 Für die Behandlung von Daten, die sich auf bestimmteoder bestimmbare Personen beziehen,insbesondere im elektronischen Datentransfer,gilt Art. 84 KVG.2 Die Parteien regeln die Weitergabe von medizinischenDaten und die Stellung und Weiterbildungvon Vertrauensärzten im Anhang 3 dieses Vertragesund im Vertrauensarztvertrag vom XX. Dezember2001.15. Wirtschaftlichkeit1 Die Vertragsärzte haben sich in der Behandlung,in der Verordnung und Abgabe von Arzneimittelnsowie in der Anordnung und Durchführung vonwissenschaftlich anerkannten Heilanwendungenund Analysen auf das durch das Interesse desVersicherten und den Behandlungszweck Erforderliche<strong>zu</strong> beschränken (Art. 56 KVG).2 Die Parteien verpflichten sich im Sinne von Art.56 Abs. 5 KVG und Art. 76 und 77 KVV <strong>zu</strong>r Erarbeitungvon Datengrundlagen und Messkriterienfür die Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeitund Wirtschaftlichkeit der Leistungengemäss diesem Gesetz. Die Arbeiten sollen unterBerücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungenbis spätestens <strong>zu</strong>m Ablauf der kostenneutralenEinführungsphase abgeschlossen sein.16. Paritätische Interpretationskommission (PIK)1 Die Vertragspartner schaffen <strong>zu</strong>sammen mit H+,der Medizinaltarifkommission UVG (MTK), demBundesamt für Militärversicherung (BAMV), derInvalidenversicherung (vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung) und der SDK eineParitätische Interpretationskommission (PIK) mitder alleinigen und umfassenden Zuständigkeit,den TARMED gesamtschweizerisch einheitlichund verbindlich <strong>zu</strong> interpretieren. Die Modalitätensind in Anhang 7 dieses Vertrages geregelt.2 Bei Auslegungsfragen und Unklarheiten diesesVertrages und der Anhänge ist der deutsche Textmassgebend.17. Paritätische Vertrauenskommission1 Ärzte und Versicherer haben auf überkantonaler,kantonaler oder regionaler Ebene eine ParitätischeVertrauenskommission (PVK) ein<strong>zu</strong>richten.2 Diesen PVKs können folgende Aufgaben übertragenwerden:a) Führen von Verhandlungen bei gekündigtenüberkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträgen oder im vertragslosen Zustand;b) Interpretation der überkantonalen, kantonalenoder regionalen Verträge;c) Schlichten von Streitigkeiten zwischen Ärztenund Versicherern;d) Überprüfen beanstandeter Arztrechnungen;e) Überprüfen von ärztlichen Behandlungengemäss den von den Parteien erarbeitetenWZW-Kriterien (Anhang 6);f) Verhängen von Sanktionen gegenüber einzelnenÄrzten oder Versicherern bei Verlet<strong>zu</strong>ngdes KVG, seiner Verordnungen, des Rahmenvertragessantésuisse-FMH, seiner Anhängeoder der überkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträge;g) Erteilen von Ratschlägen;h) weitere Aufgaben, die ihr von den Vertragsparteiengemeinsam unterbreitet werden.3 Die von einer Partei angerufene PVK hat spätestensinnert einer Frist von 2 Monaten nach Anrufung<strong>zu</strong> einer Vermittlungsverhandlung ein<strong>zu</strong>laden.18. Kündigung1 Dieser Vertrag kann erstmals auf das Ende desachtzehnten Monats ab Inkrafttreten (d.h. frühestensauf den 30. Juni 2004) gekündigt werden.2 Wird der Vertrag bis <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nichtgekündigt, kann er in den folgenden sechs Monatenauf das Ende eines Monats gekündigt werden.3 Erfolgt innert dieser Fristen keine Kündigung, istin den folgenden Jahren eine Kündigung jeweilsauf das Ende eines Kalenderjahres möglich.4 Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall sechsMonate. Massgebend für die Einhaltung der Kündigungsfristist das Datum des Poststempels derKündigung.5 Nach der Kündigung durch eine der Parteien nehmendie beiden Parteien unverzüglich Vertragsverhandlungenauf. Kommt nach Ablauf der Kündigungsfristvon 6 Monaten kein neuer Vertrag<strong>zu</strong>stande, informieren die Vertragsparteien dasBundesamt für Sozialversicherungen (BSV).6 Falls während der Einführungsphase der Kontrahierungszwangdurch eine Gesetzesänderungaufgehoben oder abgeändert wird, kann dieserVertrag entweder nach ungenutztem Ablauf derReferendumsfrist oder nach der Referendumsabstimmunginnert drei Monaten per 30. Juni bzw.per 31. Dezember gekündigt werden.19. Schiedsgericht santésuisse/FMH1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder der Anhängen,mit Ausnahme von Tarifstreitigkeiten undInterpretationsfragen gemäss Art. 16 dieses Vertrages,sollen nach Möglichkeit auf dem Verhandlungswegzwischen den Parteien und anschliessendauf der Ebene der Paritätischen Vertrauenskommissionen,soweit sie die überkantonalen,kantonalen oder regionalen Verträge betreffen,erledigt werden.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 23


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Kommt es <strong>zu</strong> keiner Einigung, entscheidet ein vertraglichvon den Parteien eingesetztes Schiedsgerichtabschliessend über Streitigkeiten aus diesemVertrag.3 Beide Parteien ernennen je zwei Schiedsrichter,welche den Obmann bestimmen. Bei Säumigkeitder Parteien ernennt der Präsident des Obergerichtesdes Kantons Solothurn die Schiedsrichter.4 Das Schiedsgericht bezweckt die einheitliche Auslegungdieses Vertrages und seiner Anhänge.5 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst.Es hat seinen Sitz in Solothurn. Im übrigen geltendie Vorschriften der Zivilprozessordnung desKantons Solothurn.6 In überkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträgen können eigene Schiedsgerichte eingesetztwerden.20. Inkrafttreten1 Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beiderVertragsparteien mit Datum der Genehmigungdurch den Bundesrat in Kraft.2 Falls der Bundesrat oder das <strong>zu</strong>ständige Departementdiesen Vertrag und die als wesentlich bezeichnetenAnhänge nicht genehmigt, wird dergesamte Vertrag mit seinen Anhängen mit Ausnahmedes Anhanges 1 (Tarifstruktur) für die Parteiengegenstandslos.3 In allen Kantonen wird ab einem von beidenParteien gemeinsam festgelegten Zeitpunkt nachder neuen TARMED-Tarifstruktur abgerechnet.Die nach früherem Tarif erbrachten Leistungen(inklusive Analysen, Physiotherapien etc.) müssenmit einer Abrechnung bis <strong>zu</strong> diesem Stichtagin Rechnung gestellt werden. Ab diesem Stichtagsind die übrigen eidgenössischen Tarife integralan<strong>zu</strong>wenden.ÜbergangsbestimmungenI. Anwendbarkeit für FMH-ÄrzteAlle der FMH angehörenden Ärzte sind bei Inkrafttretendiesem Vertrag angeschlossen, sofern sie nichtinnert 30 Tagen ab Veröffentlichung in den Verbandsorganender FMH mitteilen, dass sie dem Vertragnicht beitreten.II. Berechnung der Starttaxpunktwerte undSteuerung der KostenneutralitätDie Vertragsparteien regeln in Anhang 2 die Modalitätender kantonalen oder regionalen Starttaxpunktwertberechnungenund die Steuerung der Kostenneutralität.III. Tarifstruktur1 Bis 31. März <strong>2002</strong> können die Tarifpartner beimFeststellen von offensichtlichen Fehlern, die dokumentiertund zahlenmässig belegt sind, oderbeim Fehlen von Leistungspositionen in der Version1.1 der POL Antrag auf Anpassung der Tarifstrukturund Verabschiedung einer korrigiertenFolgeversion stellen.2 Die Verabschiedung der Folgeversion <strong>zu</strong>r Genehmigungan den Bundesrat bedarf der Einstimmigkeitunter den Tarifpartnern.3 Die kostenmässigen Auswirkungen der Folgeversionsind <strong>zu</strong> quantifizieren und beim S-TPW <strong>zu</strong>berücksichtigen.4 Die Tarifpartner vereinbaren, zwischen 1. April<strong>2002</strong> und 31. März 2003 dem Bundesrat keineweiteren Strukturänderungen <strong>zu</strong> beantragen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 24


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenBerechnung derStarttaxpunktwerteund Steuerung derKostenneutralität vonTARMED (Vereinbarung<strong>zu</strong>r Kostenneutralität)Anhang 2Version vom 13. November 2001Vereinbarung zwischen FMH, H+ und santésuissePräambel1 Die beteiligten Vertragsparteien wollen gemeinsamdie kostenneutrale Einführung und Steuerungvon TARMED im Bereich der obligatorischenGrundversicherung nach KVG für ambulante Leistungensicherstellen. Zu diesem Zwecke sorgensie für die Bestimmung kostenneutraler Starttaxpunktwerte(S-TPW) pro Kanton/Region je getrenntfür die Leistungen in freier Arztpraxis undfür die Leistungen ambulant in den Spitälern/Vertragsgemeinschaften.Die Vertragsparteien kontrollierenwährend einer Einführungsphase von18 Monaten die finanziellen Auswirkungen vonTARMED. Sollten sie feststellen, dass die Einführungder neuen Tarifstruktur im beobachtetenBereich einen Kostenschub bzw. eine Kostensenkung<strong>zu</strong>r Folge hat, sehen sie mit bestimmten,in diesem Anhang umschriebenen, kurzfristigumsetzbaren Massnahmen die Einhaltung der Kostenneutralitätsvorgabevor.2 Diese Vereinbarung stützt sich auf das Protokollder Sit<strong>zu</strong>ng der beteiligten Partner mit dem Bundesamtfür Sozialversicherung (BSV) und demBundesamt für Justiz (BJ) vom 5. Juni 2001. Ausdiesem Protokoll geht insbesondere hervor, dassunterjährige Korrekturen der Tarifstruktur nichtdem Bundesrat bzw. unterjährige Korrekturen derTaxpunktwerte (TPW) nicht den Kantonsregierungen<strong>zu</strong>r Genehmigung vorgelegt werden müssen,wenn das Umset<strong>zu</strong>ngskonzept in Form einervertraglichen Vereinbarung als Teil der beidenRahmenverträge vom Bundesrat bzw. als Teil derkantonalen Tarifverträge durch die kantonalenRegierungen genehmigt worden ist.3 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass dievorliegende Vereinbarung nicht alle Punkte undEventualitäten einer kostenneutralen Einführungund Steuerung von TARMED umfassend, detailliertund abschliessend beschreiben und regeln kann.Die Vertragspartner verpflichten sich, das Prinzipder kostenneutralen Einführung und Steuerungvon TARMED an<strong>zu</strong>erkennen und gemeinsam um<strong>zu</strong>setzensowie bei auftretenden Problemen rascheund pragmatische Lösungen <strong>zu</strong> suchen.4 Der vorliegende Anhang gliedert sich in folgendeTeile:A. Starttaxpunktwerte1. Berechnung der StarttaxpunktwerteB. Technische Aspekte der Kostenneutralität2. Begriff der Kostenneutralität3. Kontrolle der Kostenneutralität4. Korrekturmassnahmen bei Verlet<strong>zu</strong>ng derKostenneutralitätC. Organisatorische Aspekte der Umset<strong>zu</strong>ngder Kostenneutralität5. Aufgaben des Kostenneutralitätsbüros tm6. Zusammenset<strong>zu</strong>ng des Kostenneutralitätsbürostm7. Kontrolle und Berechnungen der TPW8. Anträge betr. Änderung der Tarifstruktur9. Sit<strong>zu</strong>ngen des Kostenneutralitätsbüros tm10. Anhörung11. Beschlussfassung des Kostenneutralitätsbürostm12. Finanzierung des Kostenneutralitätsbüros tm13. Behördliche Genehmigung der Vereinbarung<strong>zu</strong>r Kostenneutralität14. Voll<strong>zu</strong>g15. Rechtsmittel16. InkrafttretenD. Technische Definitionen17. Einführungsphase18. Kostenneutralitätsphase19. Leistungsbasis (Dividend)20. Be<strong>zu</strong>gsgrösse (Divisor)21. Vergleichsbasis (Sollkosten)22. Korrekturfaktoren23. Kontrollmechanismus24. Toleranzbandbreite25. Datenbasis26. Korrekturmechanismus27. Letzte Korrektur28. Korrekturbandbreite29. Region30. LeistungserbringerbereicheE. Eckdaten31. Übersicht der vereinbarten Eckdaten32. Vorrang der deutschen Version der VereinbarungEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 25


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenA. Starttaxpunktwerte1. Berechnung der Starttaxpunktwerte1 Die Berechnung der Starttaxpunktwerte (S-TPW)erfolgt kantonal oder regional (Region vgl. Ziff. 29).Die Parteien verpflichten sich, bei der Berechnungder S-TPW sowohl gegenüber den Spitälern alsauch gegenüber den in freier Praxis tätigen Ärzten(Leistungserbringerbereiche, vgl. Ziff. 30) diegleichen Grundsätze an<strong>zu</strong>wenden. Allfällige Abweichungenvon diesen Grundsätzen sind <strong>zu</strong> begründen.2 Die Berechnung der S-TPW für die Leistungen infreier Arztpraxis erfolgt nach der Transkriptionsmethode(z.B. New Index). Die Berechnung derS-TPW für die Leistungen ambulant in denSpitälern/Vertragsgemeinschaften erfolgt nachder von H+ und santésuisse gemeinschaftlich entwickeltenMethode.3 Ausgangslage und Resultate der S-TPW-Berechnungensind <strong>zu</strong> dokumentieren.B. Technische Aspekte der Kostenneutralität2. Begriff der Kostenneutralität1 Kostenneutralität beinhaltet zwei Zielset<strong>zu</strong>ngen:– Die TPW sollen spätestens am Ende der Einführungsphase(vgl. Ziff. 17) auf der bezüglichKostenneutralität richtigen Höhe festgesetztsein.– Die in der Kostenneutralitätsphase (vgl. Ziff. 18)von TARMED durch die KVG-Versicherer bezahltenBruttokosten aus der obligatorischenKrankenpflegeversicherung gemäss KVG fürambulante Leistungen (Leistungsbasis, vgl. Ziff.19) sollen in den entsprechenden Leistungserbringerbereichenden festgelegten Sollkosten(Vergleichsbasis, vgl. Ziff. 21) pro Versichertenund pro Monat (Be<strong>zu</strong>gsgrösse, vgl. Ziff. 20) entsprechen.2 Zur Berücksichtigung der sektoriellen Kostensteigerungdurch neue Pflichtleistungen, medizinischenFortschritt oder demographische Veränderungenwird für die Zeit zwischen dem Basisjahr(vgl. Ziff. 21) und dem Einführungsjahr (vgl.Ziff. 17) sowie für die Einführungsphase je einseparater Korrekturfaktor bestimmt (Korrekturfaktorenvgl. Ziff. 22). Beide Korrekturfaktorenwerden vorgängig jeweils für jeden Leistungserbringerbereichfestgelegt Die Systematik derBerechnung der Korrekturfaktoren ist für beideLeistungserbringerbereiche gleich.3 Die Kostenneutralität gilt je Kanton/Region undinnerhalb der Kantone/Regionen je getrennt fürjeden Leistungserbringerbereich. Die gesamtschweizerischeKostenneutralität leitet sich ausder Summe der kantonalen/regionalen Kostenneutralitätenab.3. Kontrolle der Kostenneutralität1 Die Kontrolle der Kostenneutralität erfolgtwährend der Kostenneutralitätsphase über einepro Be<strong>zu</strong>gsgrösse durchgeführte monatliche Soll-Ist-Abweichungsprüfung des Kostenvolumensgemäss Leistungsbasis (Kontrollmechanismus,vgl. Ziff. 23), wobei vorgängig eine gesamtschweizerischeinheitliche Toleranzbandbreite(vgl. Ziff. 24) festgelegt wird, innerhalb dererkeine Korrekturen vor<strong>zu</strong>nehmen sind. Ausnahmsweisekönnen die Vertragsparteien für einzelneKantone abweichende Toleranzbandbreiten festlegen.Bei der letzten Korrektur (vgl. Ziff. 27) istdie Toleranzbandbreite ohne Bedeutung.2 Die entsprechenden Berechnungen basieren aufAuswertungen aus dem santésuisse-Datenpool(Datenbasis, vgl. Ziff. 25), wobei von den Leistungserbringernerhobene Datenreihen in dieBeurteilung mit ein<strong>zu</strong>beziehen sind (z.B. interkantonaleVerschiebungen oder Verschiebungenzwischen Leistungserbringerbereichen). Den Tarifpartnernist gegenseitig Daten- und Berechnungstransparenz<strong>zu</strong> gewähren.4. Korrekturmassnahmen bei Verlet<strong>zu</strong>ngder Kostenneutralität1 Werden die obgenannten Bedingungen der Kostenneutralitätin einem bestimmten Teilbereich(pro Kanton/Region für einen Leistungserbringerbereich)verletzt, so erfolgt eine Anpassung desentsprechenden kantonalen/regionalen TPW innerhalbeiner vorgegebenen Korrekturbandbreite(vgl. Ziff. 28). Reicht diese Korrekturbandbreitenicht aus, muss der notwendige neue TPW durchdie betroffenen Verbände vereinbart und von denkantonalen Behörden genehmigt werden. Bis <strong>zu</strong>rGenehmigung gilt pro Kanton die maximal möglicheKorrektur. Die durch die verzögert eingetreteneKorrektur <strong>zu</strong>viel oder <strong>zu</strong>wenig bezahltenLeistungen werden durch eine zeitlich befristeteÜberkorrektur entsprechend kompensiert.2 Wird die Einhaltung der Kostenneutralität durchtarifstrukturelle Probleme beeinträchtigt (z.B. isolierteMengenausweitung von einzelnen Leistungenoder von Gruppen von Leistungen; Tarifunwuchtenbei bestimmten Gruppen von Leistungserbringernusw.), so kann das Kostenneutralitätsbürotm auf Basis eines datengestützten Antragsvon FMH, H+ oder santésuisse einen dringlich <strong>zu</strong>behandelnden Antrag an die Nachfolgeorganisation(NFO) <strong>zu</strong>r Strukturanpassung stellen. ÜberAnpassungen an die Tarifstruktur entscheidet dieNFO. Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass im Bereich KVGjederzeit gesamtschweizerisch die gleiche Tarifstruktur<strong>zu</strong>r Anwendung gelangen muss.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 26


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenC. Organisatorische Aspekte der Umset<strong>zu</strong>ngder Kostenneutralität5. Aufgaben des Kostenneutralitätsbüros tm1 Das Kostenneutralitätsbüro tm analysiert gesamtschweizerischwährend der Einführungsphasegemäss Vorgaben unter Teil B dieser Vereinbarungdie Auswirkungen von TARMED in be<strong>zu</strong>g auf dieKostenneutralität im Bereich der obligatorischenGrundversicherung nach KVG für ambulante Leistungenund ist für allfällige Korrekturmassnahmenverantwortlich. Da<strong>zu</strong> gehören insbesonderefolgende Aufgaben:– monatliche Analyse und rechnerische Kontrolleder Vorgaben <strong>zu</strong>r Kostenneutralität jeKanton/Region;– maximal monatliche Berechnung der allenfalls<strong>zu</strong> korrigierenden kantonalen TPW;– allfällige Entscheide betr. Anpassung der TPWund begründete Mitteilungen an die kantonalenVertragsparteien;– Prüfung von datengestützten Anträgen aufAnpassung der Tarifstruktur;– Stellen allfälliger dringlicher Anträge an dieNFO <strong>zu</strong> Tarifstrukturanpassungen.2 Das Kostenneutralitätsbüro tm entscheidet überAuslegungsfragen im Zusammenhang mit derUmset<strong>zu</strong>ng der Kostenneutralität. Seine Interpretationensind für alle Vertragsparteien, d.h. füralle Ärzte, Spitäler und Versicherer, die dem Rahmenvertragbeigetreten sind, verbindlich.6. Zusammenset<strong>zu</strong>ng des Kostenneutralitätsbüros tm1 Das Kostenneutralitätsbüro tm setzt sich <strong>zu</strong>sammenaus:– zwei Vertretern von FMH,– zwei Vertretern von H+,– zwei Vertretern von santésuisse,– zwei ständigen Vertretern der SDK im Beobachterstatus.2 Zusätzlich können folgende Organisationen aufEinladung als Beobachter an den Sit<strong>zu</strong>ngen desKostenneutralitätsbüros tm mit je maximal einemVertreter teilnehmen:– EDI/BSV,– Preisüberwachung.3 Jede Organisation bestimmt ihre Vertreter selbst. Diedelegierenden Organisationen sind dafür besorgt,dass ihre Vertreter über die notwendigen Handlungs-und Entscheidungskompetenzen verfügen.7. Kontrolle und Berechnungen der TPW1 Die monatliche Analyse und Kontrolle der Kostenneutralitätgemäss Ziff. 3 sowie allfällige Berechnungenkorrigierter TPW bedürfen der Mitwirkungvon santésuisse und FMH im Bereich des TPW fürLeistungen in freier Arztpraxis, bzw. der Mitwirkungvon santésuisse und H+ für den Bereich desTPW für Leistungen ambulant in Spitälern.2 Die Resultate der durchgeführten Analysen undBerechnungen sowie die entsprechenden Empfehlungenwerden mit den Traktanden für die jeweilsnächste Sit<strong>zu</strong>ng des Kostenneutralitätsbürostm an alle Sit<strong>zu</strong>ngsteilnehmer verschickt.8. Anträge betr. Änderung der Tarifstruktur1 FMH, H+ und santésuisse können Anträge aufÄnderung der Tarifstruktur stellen. Die Anträgemüssen datengestützt sein und aufzeigen, dass dieentsprechenden tarifstrukturellen Probleme inmehreren Kantonen/Regionen auftreten.2 Anträge sind mindestens 20 Tage vor der nächstenSit<strong>zu</strong>ng den Mitgliedern des Kostenneutralitätsbürostm schriftlich und dokumentiert ein<strong>zu</strong>reichen.Abgelehnte Anträge können erneut gestelltwerden. Das Kostenneutralitätsbüro tm prüftdie gestellten Anträge und leitet sie allenfalls alsdringliche Anträge an die NFO weiter.9. Sit<strong>zu</strong>ngen des Kostenneutralitätsbüros tm1 Das Kostenneutralitätsbüro tm trifft sich währendder Einführungsphase von TARMED einmal monatlich<strong>zu</strong> einer gemeinsamen Sit<strong>zu</strong>ng. Die Sit<strong>zu</strong>ngenfinden jeweils am dritten Donnerstagjedes Monats statt. Von den Sit<strong>zu</strong>ngen wird einBeschlussprotokoll erstellt.2 Die Sit<strong>zu</strong>ngen werden jeweils von einem Vertreterder FMH, H+ oder santésuisse während jeweils6 Monaten präsidiert. Die ersten 6 Monate werdenvon einem Vertreter von santésuisse, diezweiten 6 Monate von einem Vertreter der FMH,die letzten 6 Monate von einem Vertreter von H+präsidiert. Die jeweiligen Präsidenten rekrutierensich aus den Vertretern des Kostenneutralitätsbürostm.3 Die Einladung, die Traktanden und das Protokollwerden jeweils vom Vorsitzenden der entsprechendenSit<strong>zu</strong>ng verschickt. Einladung und Traktandenmüssen mindestens 1 Woche vor derSit<strong>zu</strong>ng bei den Mitgliedern eintreffen. Das Büroorganisiert sich im weiteren selbst.10. Anhörung1 Die von einer TPW-Korrektur betroffenen kantonalenVertragsparteien müssen vom Kostenneutralitätsbürotm vor dem Entscheid angehört werden.2 Das Kostenneutralitätsbüro tm stellt den betroffenenkantonalen Vertragsparteien die Resultateder durchgeführten Berechnungen sowie dieentsprechenden TPW-Empfehlungen mindestens1 Woche vor der Sit<strong>zu</strong>ng des Kostenneutralitätsbürostm per E-Mail <strong>zu</strong>.3 Die kantonalen Vertragsparteien haben ihre Stellungnahmeinnerhalb von 3 Arbeitstagen nachErhalt der Unterlagen an das Kostenneutralitätsbürotm und an sämtliche Vertragsparteien perE-Mail <strong>zu</strong> senden.4 Ausnahmsweise können die kantonalen Vertragsparteienihre schriftliche Stellungnahme dem Kostenneutralitätsbürotm mündlich erläutern.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 27


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen5 Jede Vertragspartei ist dafür verantwortlich, dassdas Kostenneutralitätsbüro tm im Besitz der aktuellenelektronischen Adresslisten der jeweiligenkantonalen Vertragsparteien ist.11. Beschlussfassung des Kostenneutralitätsbüros tm1 FMH, H+ und santésuisse haben je ein Stimmrecht.Die Beobachter haben kein Stimmrecht.2 Die Beschlüsse des Kostenneutralitätsbüros tm betreffenddringlicher Weiterleitung von Anträgen<strong>zu</strong>r Anpassung der Tarifstruktur an die NFO bedürfender Einstimmigkeit, d.h. der Zustimmungvon FMH, H+ und santésuisse.3 Das Kostenneutralitätsbüro tm berechnet und beschliesstallfällige TPW-Korrekturen. Die Systematikder Korrekturen muss bei den verschiedenenLeistungserbringerbereichen gleich sein. AllfälligeTPW-Korrekturen werden allen Parteienoffengelegt. Die Beschlussfassung erfolgt jeweilsdurch die betroffenen Parteien. Im Bereich derLeistung in freier Arztpraxis ist die Zustimmungvon FMH und santésuisse, im Bereich der Leistungenambulant in den Spitälern von H+ undsantésuisse erforderlich.4 Das Kostenneutralitätsbüro tm teilt den jeweiligenkantonalen Vertragspartnern seine begründetenEntscheide betreffend Höhe und Zeitpunkt des Inkrafttretensdes korrigierten TPW elektronisch mit.12. Finanzierung des Kostenneutralitätsbüros tm1 Jede beteiligte Organisation trägt die Arbeitsbelastung,die ihr aus der Teilnahme und Mitwirkungim Kostenneutralitätsbüro tm entstehen, in zeitlicherund finanzieller Hinsicht selbst. Dasselbe giltfür die Durchführung entsprechender Analysen.2 Das Beibringen entsprechender Statistiken undAnalysen bleibt für die übrigen Partner ohne Kostenfolge.Über Anträge <strong>zu</strong> externen Studien undAnalysen, den Bei<strong>zu</strong>g von Experten oder dieEntwicklung von gemeinsamen Instrumenten istgemeinsam <strong>zu</strong> entscheiden.13. Behördliche Genehmigung der Vereinbarung<strong>zu</strong>r KostenneutralitätDiese Vereinbarung ist sowohl dem Bundesrat alsauch sämtlichen kantonalen Genehmigungsbehörden<strong>zu</strong>sammen mit den kantonalen Verträgen <strong>zu</strong> unterbreiten.Die kantonalen Genehmigungsbehörden akzeptierenmit der Genehmigung der Vereinbarung dieGrundsätze für die Festlegung der S-TPW und akzeptierenausdrücklich die unterjährigen Anpassungender kantonalen/regionalen Taxpunktwerte innerhalbder vorgegebenen Korrekturbandbreite und diezeitlich limitierte Festset<strong>zu</strong>ng der TPW nach Ablaufder Einführungsphase (Kompensation Kostenüber-/-unterdeckung, vgl. Ziff 22, Abs. 0. Die Anpassungender kantonalen/regionalen TPW gemäss dieser Vereinbarungmüssen deshalb nicht mehr der kantonalenRegierung <strong>zu</strong>r Genehmigung unterbreitet werden.14. Voll<strong>zu</strong>g1 Die vom Kostenneutralitätsbüro tm bekanntgegebenenneuen TPW für Ärzte oder Spitäler tretenin den betroffenen Kantonen/Regionen jeweilsauf den ersten Kalendertag des der Bekanntgabefolgenden Monats in Kraft. Für die Anwendungder korrigierten Taxpunktwerte gilt das jeweiligeBehandlungsdatum.2 Im Fall korrigierter TPW und allfälliger Strukturanpassungenbesteht kein Rechtsanspruch aufeine Rückkompensation. Davon ausgenommensind die Fälle gemäss Ziff. 4, Abs. 1, Ziff. 22, Abs.4 und Ziff. 27, Abs. 2.3 Die von der NFO beschlossene neue Tarifstrukturtritt in allen Kantonen/Regionen <strong>zu</strong> dem von derNFO beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Für dieAnwendung der korrigierten Struktur gilt dasjeweilige Behandlungsdatum.15. Rechtsmittel1 Die Änderungen der TPW im Rahmen dieser Vereinbarungsind den kantonalen Regierungennicht <strong>zu</strong> unterbreiten (vgl. Ziff. 13).2 Die Entscheide des Kostenneutralitätsbüros tmkönnen nicht angefochten werden.16. InkrafttretenDiese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit den RahmenverträgenFMH-santésuisse und H+-santésuissein Kraft. Kommt einer der beiden Rahmenverträgenicht <strong>zu</strong>stande, so tritt auch diese Vereinbarung nichtin Kraft.D. Technische Definitionen17. Einführungsphase1 Die Einführungsphase beginnt mit dem im Rahmenvertraggenannten gesamtschweizerischenEinführungstermin von TARMED und dauert 18Monate. Das erste Kalenderjahr der Einführungsphasewird Einführungsjahr genannt. Das Kalenderjahr,das dem Einführungsjahr folgt, wird Folgejahrgenannt.2 Die NFO beurteilt bei Änderungen der Tarifstruktur,ob diese für die jeweiligen Leistungserbringerbereicheabrechnungstechnisch wesentlichsind. Als abrechnungstechnisch wesentlich geltenÄnderungen, welche auf Basis der <strong>zu</strong>grundegelegtenHäufigkeiten eine voraussichtliche Änderungdes Taxpunktvolumens von mehr als 2% bewirken.In diesem Fall beginnt die Einführungsphaseim entsprechenden Leistungserbringerbereichvon neuem. Die neue Einführungsphase beginntin dem Zeitpunkt, in dem die neue Tarifstrukturin Kraft tritt. Die Bestimmungen dieserVereinbarung sind analog anwendbar.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 28


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen18. KostenneutralitätsphaseDie Kostenneutralitätsphase umfasst die für die rechnerischeKontrolle der Kostenneutralitätsvorgabenmassgebenden Monate. Die Kostenneutralitätsphaseerstreckt sich vom April des Einführungsjahres bis<strong>zu</strong>m April des Folgejahres.19. Leistungsbasis (Dividend)1 Zur Leistungsbasis zählen aus statistischen undabgren<strong>zu</strong>ngstechnischen Gründen sämtliche durchdie Versicherer bezahlten monatlichen Bruttokostenaus OKP (ambulante TARMED-Leistungensowie Analysen, Physiotherapie, Ergotherapie,Logopädie, Mittel und Gegenstände und Medikamente)für die dem Vertrag beigetretenenLeistungserbringer pro Kanton/Region und proLeistungserbringergruppe, abgegrenzt nach Abrechnungsdatumbeim Versicherer.2 Soweit Leistungen in den Bereichen Analysen,Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Mittelund Gegenstände und Medikamente mit geeignetenund plausibilisierten statistischen Methodenvon den rein ärztlichen Leistungen ausscheidbarsind, können entsprechende Abgren<strong>zu</strong>ngen bei derBestimmung der Leistungsbasis vereinbart werden.3 Ausgeklammert werden alternative Versicherungsmodellemit Pauschalentschädigung. Falls dieAbrechnungsmodalitäten («tiers garant»/«tierspayant»; Abrechnung von teilstationären Behandlungen;Abrechnung der Belegärzte) zwischenBasisjahr und Einführungsjahr geändertwerden, ist dies bei der Bemessung der Leistungsbasisentsprechend <strong>zu</strong> berücksichtigen.20. Be<strong>zu</strong>gsgrösse (Divisor)Als Be<strong>zu</strong>gsgrösse dient die Anzahl Versicherter proWohnkanton/-region und Versichertenmonat (gemässsantésuisse-Datenpool). Ausgeklammert werden Versichertein alternativen Versicherungsmodellen mitPauschalentschädigung.21. Vergleichsbasis (Sollkosten)Als Vergleichsbasis (Sollkosten) dient das Jahr 2001,bereinigt um den Korrekturfaktor gemäss Ziff. 22. DasJahr 2001 wird als Basisjahr bezeichnet.22. Korrekturfaktoren1 Zur Berücksichtigung der sektoriellen Kostensteigerungdurch neue Pflichtleistungen, medizinischenFortschritt oder demographische Veränderungenwird für die Zeit zwischen dem Basisjahr(= 2001) und dem Einführungsjahr sowie für dieEinführungsphase je ein separater Korrekturfaktorbestimmt.2 Für die Phase zwischen Basisjahr und EinführungszeitpunktTARMED wird– für den Bereich Leistungen in freier Praxiseine konstante gesamtschweizerisch einheitlichejährliche Kostensteigerung x 1 von Fr. x.xxpro Versicherten vereinbart.– für den Bereich Leistungen ambulant in denSpitälern/Vertragsgemeinschaften pro Kantoneine jährliche Kostensteigerung x 1 von Fr.x.xx pro Versicherten vereinbart.x 1 basiert auf der Kostenentwicklung der Jahre1997 bis 2001. Die Kosten des Basisjahres, korrigiertum den Korrekturfaktor x 1 , ergeben die Sollkosten.Als Basis für die entsprechenden Berechnungengilt der effektive Ausgangswert ohneBerücksichtigung der Toleranzbandbreite.3 Für die Zeitdauer der Einführungsphase TARMEDwird pro Leistungserbringerbereich eine konstantegesamtschweizerisch einheitliche jährlicheKostensteigerung x 2 von Fr. x.xx pro Versichertenvereinbart. Diese Kostensteigerung wird erstnach Ablauf der Einführungsphase gewährt undgilt nicht rückwirkend.4 Eine allfällig verbleibende Differenz zwischen IstundSollkosten pro Kanton und Leistungserbringerbereichwährend der Kostenneutralitätsphasewird über eine vorübergehende, grundsätzlich bisEnde des Folgejahres befristete Anpassung desKorrekturfaktors x 2 verrechnet. Dabei können dieVertragsparteien erhobene Daten in die Überlegungeneinbeziehen.23. Kontrollmechanismus1 Das Tarifbüro tm kontrolliert die Kostenneutralitätmonatlich.2 Bei der ersten Prüfung werden die Kosten des MonatsApril des Einführungsjahres mit den um denKorrekturfaktor x 1 korrigierten Kosten des MonatsApril des Basisjahres (Sollkosten) verglichen.3 Bei der zweiten Prüfung wird das mit dem aktuellgültigen TPW multiplizierte Taxpunktvolumender Monate April und Mai des Einführungsjahresmit den um den Korrekturfaktor x 1 korrigiertenKosten der Monate April und Mai des Basisjahres(Sollkosten) verglichen.4 Diese Vergleichsmethode wird so weitergeführt,bis je 12 Monate miteinander verglichen werden:Das mit dem aktuell gültigen TPW multiplizierteTaxpunktvolumen der Monate April bis Dezemberdes Einführungsjahres und der Monate Januarbis März des Folgejahres wird mit der Summe derum den Korrekturfaktor x 1 korrigierten Kostenaller 12 Monate des Basisjahres verglichen.5 Danach wird ein letztes Mal verglichen. Es werdendie Monate Mai bis Dezember des Einführungsjahresund Januar bis April des Folgejahres mitallen Monaten des Basisjahres verglichen.24. Toleranzbandbreite1 Liegt die Kostenabweichung gemäss Kontrollmechanismus(Ziff. 23) innerhalb der gesamtschweizerischeinheitlichen Toleranzbandbreite,wird keine Korrektur des TPW vorgenommen.Liegt sie ausserhalb, ist eine Korrektur vor<strong>zu</strong>nehmen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 29


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Die Toleranzbandbreite verläuft trichterförmig.Die obere und die untere Grenze der Toleranzbandbreiteentsprechen den Sollkosten plus bzw.minus t % der Sollkosten. t beträgt <strong>zu</strong> Beginn derKostenneutralitätsphase ± 8% und verkleinertsich während der ersten vier Monate linear. Abdem fünften Monat der Kostenneutralitätsphaseist t stabil und beträgt ± 2%.3 Die Sollkosten jedes Monats entsprechen den Kostendes entsprechenden Monats des Basisjahres,korrigiert um den Korrekturfaktor x 1 .25. DatenbasisFür das Controlling werden die von santésuisse ausdem santésuisse-Datenpool monatlich aufbereitetenDaten verwendet.26. KorrekturmechanismusMuss eine Korrektur vorgenommen werden, so wirdder neue TPW so angesetzt, dass das kumulierte Taxpunktvolumen,gewichtet mit dem neuen TPW, dieSollkosten erreichen würde. Der neue korrigierte TPWmuss innerhalb der Korrekturbandbreite liegen.27. Letzte Korrektur1 Auf Basis des letzten Vergleichs (vgl. Ziff. 23, Abs.5) wird die letzte Korrektur im Rahmen dieser Vereinbarungvorgenommen (vorbehalten bleibt Ziff.17, Abs. 2). Unabhängig davon, ob die Kostenabweichunginnerhalb der Toleranzbandbreite liegtoder nicht, wird der Taxpunktwert auf jeden Fallso angesetzt, dass das kumulierte Taxpunktvolumen,gewichtet mit dem neuen TPW, die Sollkostenerreicht.2 Der ermittelte Taxpunktwert wird gemäss demVerfahren von Ziff. 22, Abs. 4 vorübergehend korrigiertund tritt nach Ablauf der in Ziff. 22, Abs.4 erwähnten Frist in Kraft. Der neue TPW sowieder vorübergehend gültige Taxpunktwert müsseninnerhalb der Korrekturbandbreite liegen.28. KorrekturbandbreiteDie TPW dürfen nur innerhalb einer gesamtschweizerischgültigen maximalen Korrekturbandbreite von± 7% der jeweiligen S-TPW angepasst werden. (Ausnahmevgl. Ziff. 4)29. RegionWenn die beteiligten Gesundheitsdirektionen sowiedie beteiligten Vertragsparteien einverstanden sind,können sich mehrere Kantone und/oder Halbkantone<strong>zu</strong> Regionen <strong>zu</strong>sammenschliessen. In diesem Fallwerden für die Kostenneutralität gewichtete Mittelwertegebildet.30. LeistungserbringerbereicheAls Leistungserbringerbereiche gelten je Kanton/Region die in freier Arztpraxis und ambulant in denSpitälern erbrachten Leistungen. Bei den Spitälernkönnen die pro Kanton/Region bestehenden Vertragsgemeinschaften(z.B. Unispital, subventionierteSpitäler, Privatspitäler) als separate Leistungserbringerbereichebetrachtet werden.E. Eckdaten31. Übersicht der vereinbarten EckdatenEinführungsphase18 MonateKostenneutralitätsphase13 MonateVergleichsbasis Jahr 2001Toleranzbandbreite<strong>zu</strong> Beginn± 8% der Sollkostennach vier Monaten± 2% der SollkostenKorrekturbandbreite± 7% des S-TPWKostensteigerungsrate x 1 Ärzte (2,5% von Kosten 2001, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)Kostensteigerungsrate x 1 Spital (x,x% von Kosten 2001, in Fr. pro versicherte Person, kantonal unterschiedlich)Kostensteigerungsrate x 2 Ärzte (1,5% der Sollkosten, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)Kostensteigerungsrate x 2 Spital (x,x% der Sollkosten, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)32. Vorrang der deutschen Version der VereinbarungDiese Vereinbarung wird auf französisch übersetzt. Bei Auslegungsfragen und Unklarheiten ist der deutscheText massgebend.Gültige Unterschriften:FMH H+ santésuisseEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 30


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenRegelung überDiagnose/DiagnosecodeAnhang 4Version vom 21. November 2001Gemäss Art. 11 Abs. 8 lit. g des RahmenvertragesTARMED vom 12. Januar 2001 vereinbaren die Parteienfolgendes:1. Als Grundlage für den an<strong>zu</strong>wendenden Diagnosecodefür die gesamte ambulante Praxistätigkeit gilt<strong>zu</strong>rzeit die nachfolgende Codeliste.2. Die Parteien beabsichtigen, diesen Diagnosecodeaufgrund ihrer Erfahrungen durch ein kohärentesSystem auf der Basis ICPC/ICD-10-Codierung ab<strong>zu</strong>lösen.3. Die Ärzte mit anerkanntem Praxis-OP wenden denICD-10-Code bzw. die aktuelle Version CHOP an.4. Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen,insbesondere das Datenschutzgesetz <strong>zu</strong> beachten.Beitrittsgebühren undjährliche Unkostenbeiträgevon Nicht-VerbandsmitgliedernAnhang 5Version vom 12. September 2001Gemäss Art. 46 Abs. 2 KVG bzw. Art. 5 des RahmenvertragesTARMED vom 12. Januar 2001 vereinbarendie Parteien folgendes:1. Die santésuisse und FMH erheben von Nicht-Verbandsmitgliederneine Beitrittsgebühr und einenjährlichen Unkostenbeitrag.2. Die Beitrittsgebühr für Nicht-Verbandsmitgliederbeträgt 60% des Mitgliederjahresbeitrages desentsprechenden Verbandes.3. Der jährliche Unkostenbeitrag für Nicht-Verbandsmitgliederbeträgt 30% des Mitgliederjahresbeitragesdes entsprechenden Verbandes. DerUnkostenbeitrag wird erst ab dem dem Beitrittfolgenden Jahr erhoben.4. Beim Vertragsrücktritt eines Nicht-Verbandsmitgliedesim Verlaufe des Jahres verfällt der gesamtejährliche Unkostenbeitrag.5. Die Beitrittsgebühr und der jährliche Unkostenbeitragsind im voraus <strong>zu</strong> bezahlen und werdenfällig mit dem Einreichen der Beitrittserklärungbzw. am 31. Dezember vor Beginn eines Kalenderjahres.Im übrigen gilt Art. 5 Abs. 2 des RahmenvertragesTARMED.6. Überkantonale, kantonale oder regionale Gruppierungensind berechtigt, von Nicht-Verbandsmitgliederneine analoge Beitrittsgebühr bzw.einen jährlichen Unkostenbeitrag <strong>zu</strong> verlangen.Die maximale Höhe ist in den entsprechendenVerträgen <strong>zu</strong> fixieren.7. Über Streitigkeiten betreffend Höhe und Festset<strong>zu</strong>ngder Beitrittsgebühr bzw. des jährlichenUnkostenbeitrages für Nicht-Verbandsmitgliederentscheidet abschliessend das Schiedsgericht gemässArt. 19 Rahmenvertrag TARMED.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 31


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenRegelung überQualitätserfordernisseund WZW-Kriterien(Wirksamkeit,Zweckmässigkeit,Wirtschaftlichkeit)Anhang 6Wird später geregelt.Vereinbarung betreffendden RahmentarifAnhang 8Version vom 1. November 2001Falls zwischen den Parteien kein Rahmenvertrag <strong>zu</strong>standekommt oder falls dieser <strong>zu</strong>folge Kündigungdahinfallen sollte, beantragen die Parteien im Sinnevon Art. 47 und 48 KVG dem Bundesrat, die TarifstrukturVersion 1.1 mit den von den Parteien im gegenseitigenEinvernehmen vorgenommenen Änderungenfür ein Jahr bzw. ein weiteres Jahr in Kraft <strong>zu</strong>setzen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 32


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenTarifvertrag TARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen 1 und Ärzte (FMH)I. Vertragszweck und VertragsinhaltArt. 1 Ingress1 Die Versicherer und die FMH haben im Rahmender Gesamtrevision des UV/MV/IV-Arzttarifes unddes Spitalleistungskataloges (SLK) eine gesamtschweizerischeinheitliche Tarifstruktur TARMEDerarbeitet, welche die Tarifstruktur des UV/MV/IV-Arzttarifes ersetzt.2 Der vorliegende Vertrag bezweckt eine einheitlicheAbwicklung der Vergütung der Leistungserbringerdurch die Versicherer im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes(UVG), des Militärversicherungsgesetzes(MVG) und des Invalidenversicherungsgesetzes(IVG) und der da<strong>zu</strong>gehörendenAusführungserlasse auf der Grundlage der TarifstrukturTARMED.Art. 2 Vertragsbestandteile1 Als integrierende Bestandteile des Vertrages gelten:a) die von den Vertragsparteien vereinbarte TarifstrukturTARMED Version 1.1 vom 8. November2001;b) die Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert;c) die Vereinbarung betreffend die FallkostenstabilisierungTARMED;d) die Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Sparten TARMED;e) die Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Dignitäten TARMED;f) die Vereinbarung betreffend die Beiträge vonNichtmitgliedern der FMH;g) die Vereinbarung betreffend die Angabe vonDiagnose und Diagnosecodes;h) die Vereinbarung betreffend die Qualitätserfordernisseund WZW 2 -Kriterien;i) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeInterpretations-Kommission TARMED (PIK);j) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeVertrauens-Kommission TARMED (PVK);1Die in diesem Vertrag und den Vereinbarungen aufgeführten Bestimmungengelten für Ärztinnen und Ärzte in gleichem Masse.Zur besseren Lesbarkeit werden nur männliche Formen verwendet.Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.2WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.k) die Vereinbarung betreffend Sanktionen TAR-MED;l) die Vereinbarung betreffend den elektronischenDatentransfer;m) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK).2 Dieser Vertrag und die Vereinbarungen ersetzensämtliche früheren gemeinsamen Verträge, Vereinbarungenund deren Anhänge. Vorbehaltenbleiben die Übergangsbestimmungen.II. Geltung des VertragesArt. 3 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich1 Dieser Vertrag regelt die Abgeltung der von Ärztenerbrachten Leistungen gestützt auf Art. 56Abs. 1 UVG und die UVV, Art. 26 Abs. 1 MVG unddie MVV, Art. 27 Abs. 1 IVG und die IVV.2 Dieser Vertrag gilt für jeden selbständig und aufeigene Rechnung praktizierenden Arzt (Vertragsarzt),der die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen gemässArt. 53 UVG, Art. 22 MVG und Art. 26 IVG erfüllt,<strong>zu</strong>r Berufsausübung gemäss dem Freizügigkeitsgesetzberechtigt ist oder über eine kantonaleBerufsausübungsbewilligung verfügt und diesemVertrag beigetreten ist.3 Dieser Vertrag ist anwendbar auf Personen, die imSinne des UVG, des MVG oder des IVG versichertsind oder im Rahmen internationaler AbkommenAnspruch auf eine Versicherungsleistung nachdiesen Erlassen haben.4 Dieser Vertrag gilt grundsätzlich für Behandlungenauf dem Gebiet der Schweiz.Art. 4 Facharzttitel1 Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Freizügigkeitsgesetzesund der da<strong>zu</strong>gehörenden Ausführungsgesetzgebungsind <strong>zu</strong> den jeweils notwendigenärztlichen Leistungen nur noch die Vertragsärzteberechtigt, welche über einen entsprechendenFacharzttitel verfügen.2 Vorbehalten bleiben weitergehende zwischenstaatlicheVereinbarungen und übergangsrechtlichegenerelle oder individuelle Anerkennungenvon Ausbildungen.Art. 5 Vertragsbeitritt1 Jeder Arzt, der der FMH beitritt und die Vorausset<strong>zu</strong>ngengemäss Art. 3 Abs. 2 erfüllt, kann durchschriftliche Erklärung gegenüber der FMH denBeitritt <strong>zu</strong> diesem Vertrag erklären.2 Ärzte, die nicht der FMH angehören, aber die Bedingungengemäss Art. 3 Abs. 2 erfüllen, könnendem Vertrag beitreten. Einem Beitrittsgesuch andie MTK sind die Unterlagen bei<strong>zu</strong>legen, ausdenen die Erfüllung der Bedingungen ersichtlichist. Der Beitritt bedingt die volle Anerkennung desVertrages und der da<strong>zu</strong>gehörigen Vereinbarungen.3 Die MTK entscheidet abschliessend über den Beitritt.Vorbehalten bleibt der gesetzlich geregelteRechtsweg.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 33


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 6 Vertragsrücktritt1 Der Vertragsarzt kann unter Einhaltung einer Fristvon mindestens 6 Monaten jeweils per 30. Junioder 31. Dezember vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. DieRücktrittserklärung erfolgt schriftlich und ist derMTK mit Kopie an die FMH an<strong>zu</strong>zeigen.2 Die Beendigung der FMH-Mitgliedschaft führtnicht <strong>zu</strong>m Verlust des Status als Vertragsarzt.Art. 7 Gebühren von Nichtmitgliedern1 Nichtmitglieder der FMH haben eine Beitrittsgebührund einen jährlichen Unkostenbeitrag <strong>zu</strong>entrichten. Die Modalitäten werden in der Vereinbarungüber die Beiträge von Nichtmitgliedernder FMH <strong>zu</strong> diesem Vertrag geregelt.2 Die Zugehörigkeit <strong>zu</strong> diesem Vertrag entfällt,wenn der jährliche Unkostenbeitrag innerhalbvon 30 Tagen nach Erhalt der zweiten Mahnungnicht bezahlt wird.III. Allgemeine Pflichten der VertragsparteienArt. 8 Pflichten der Versicherer1 Die Versicherer verpflichten sich, den vorliegendenTarifvertrag auf alle Vertragsärzte gleich an<strong>zu</strong>wendenund, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen<strong>zu</strong>lassen, keine Entgeltungen fürNichtvertragsärzte im Rahmen der durch diesenVertrag erfassten Leistungen vor<strong>zu</strong>nehmen.2 Sie verpflichten sich, in der Schweiz praktizierendenNichtmitgliedern der FMH, soweit diesenicht den Beitritt <strong>zu</strong>m Vertrag erklären, keine vomvorliegenden Tarifvertrag abweichenden Bedingungenein<strong>zu</strong>räumen.Art. 9 Pflichten der Vertragsärzte1 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Leistungpersönlich, unter Einhaltung der gesetzlichenVorschriften und des Vertrages <strong>zu</strong> erbringen.2 Der Vertragsarzt kann unter Berücksichtigung dermassgeblichen Gesetzgebung einen Stellvertreterernennen. Die Stellvertretung dauert in der Regelnicht länger als 30 Tage.3 Der Arzt als EAN-Inhaber trägt im Rahmen diesesVertrages die Verantwortung für die Einhaltungdieses Vertrages durch den Stellvertreter.4 Der Stellvertreter muss über ein eidgenössischesoder gleichwertiges ausländisches Diplom und dieallfällige kantonale Bewilligung <strong>zu</strong>r Stellvertretungsowie die entsprechende Dignität verfügen.Der Stellvertreter rechnet unter Angabe seinerEAN über die EAN des vertretenen Arztes ab.IV. Tarifstruktur und RechnungsstellungArt. 10 Sparten und Dignitäten1 Die Vertragsparteien definieren in separaten Vereinbarungendie Kriterien für die Anerkennungvon Dignitäten und Sparten in der Arztpraxis.2 Die anerkannten Sparten und Dignitäten bestimmendie Berechtigung der Vertragsärzte <strong>zu</strong>r Abrechnungder von ihnen erbrachten Leistungen.3 Massgeblich für die Bewertung der Dignität ist dieRegelung gemäss Freizügigkeitsgesetz und densektoriellen Abkommen.4 Zu berücksichtigen sind insbesondere: Facharzttitel,Schwerpunkte, Fähigkeits- und Fertigkeitsausweiseder Weiterbildungsordnung (WBO) bzw.die effektiven Weiterbildungszeiten.5 Über die Anerkennung der Sparten und Dignitätenentscheidet die Nachfolgeorganisation TARMED.Vorbehalten bleibt der gesetzlich vorgeseheneRechtsweg.6 Für die Aufnahme in die Datenbank und dieMutationen erhebt die FMH eine Gebühr.Art. 11 Europäische Artikelnummer (EAN)Zur Identifikation eines Leistungserbringers in be<strong>zu</strong>gauf seine Dignität und seine anerkannten Spartenwird die EAN verwendet.Art. 12 KontrolleDie Paritätische Tarifkommission MTK/MV/IV-FMH(PTK) überprüft jährlich oder nach Bedarf die Einhaltungder Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Sparten TARMED und die Vereinbarung betreffenddie Anerkennung von Dignitäten TARMED.Art. 13 FalschdeklarationBei Falschdeklarationen müssen die <strong>zu</strong> Unrecht bezogenenLeistungen <strong>zu</strong>rückerstattet werden. WeitergehendeSanktionen bleiben vorbehalten.Art. 14 QualitätssicherungDie Vertragsparteien legen Massnahmen <strong>zu</strong>r Sicherungund Kontrolle der Qualität in einer separatenVereinbarung fest. Die vereinbarten Bestimmungensind für die dem Tarifvertrag angeschlossenen Ärzteverbindlich.Art. 15 Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des UVG, des MVG und IVG ist derjeweilige Versicherer («tiers payant»).2 Der Taxpunktwert wird auf gesamtschweizerischerEbene in einer separaten Vereinbarung festgelegt.3 Der Arzt stellt nach Abschluss seiner Behandlungbinnen 30 Tagen Rechnung. Die Rechnung mussmindestens folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes und seine EAN;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und die Versichertennummerdes Patienten, sofern diesebekannt ist;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft oder Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunkte, Taxpunktwert(e);Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 34


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Frageng) Diagnosen gemäss Art. 69 lit. a UVV, Art. 94aMVV sowie Art. 79 IVV sowie gemäss Vereinbarungbetreffend die Angabe von Diagnoseund Diagnosecodes;h) Rechnungsdatum;i) Dauer und Umfang der angeordneten Arbeitsunfähigkeit;j) angeordnete Behandlungen mit Angabe desLeistungserbringers inkl. EAN, sofern elektronischverfügbar;k) abgegebene Medikamente.Die Details bezüglich der Übermittlung dieser Angabenwerden in der Vereinbarung betreffend denelektronischen Datentransfer geregelt.4 Der Versicherer verpflichtet sich, die Rechnung innerteiner Frist von 30 Tagen <strong>zu</strong> begleichen, soferndie notwendigen Dokumente vorliegen und dieZahlungspflicht gegeben ist. Kann die Zahlungsfristnicht eingehalten werden, ist dem Arzt derGrund der Verzögerung umgehend mit<strong>zu</strong>teilen.5 Die Vertragsparteien legen vor Tarifeinführungein einheitliches Rechnungsformular fest.V. SanktionenArt. 16 Grundsatz1 Die Sanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ngen sind inder Vereinbarung betreffend Sanktionen TARMEDgeregelt.2 Vorbehalten ist der gesetzlich vorgesehene Ausschlussund das gesetzliche Ausschlussverfahren.VI. Datenführung, Datenaustausch und DatenschutzArt. 17 Elektronischer DatentransferDie Modalitäten sind in der Vereinbarung betreffendden elektronischen Datentransfer geregelt.Art. 18 DatenschutzIm Rahmen dieses Vertrages sind die Bestimmungender Datenschutzgesetzgebung (DSG), des ATSG, desUVG, des MVG und des IVG sowie der entsprechendenVerordnungen <strong>zu</strong> berücksichtigen.Art. 19 Elektronische Erfassung und Abfragevon VertragsärztenDie diesem Vertrag angeschlossenen Vertragsärztewerden auf einem separaten Server der FMH elektronischerfasst. Die einschlägigen Bestimmungen werdenin der Vereinbarung betreffend den elektronischenDatentransfer geregelt.VII. OrganeArt. 20 Paritätische Interpretations-KommissionTARMED (PIK)Die Paritätische Interpretations-Kommission TARMED(PIK) hat die Aufgabe, den TARMED bei Unklarheitenoder Zweifelsfällen gesamtschweizerisch einheitlichund verbindlich <strong>zu</strong> interpretieren. Die Modalitätensind in der Vereinbarung betreffend die ParitätischeInterpretations-Kommission TARMED (PIK) geregelt.Art. 21 Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK)Die Paritätische Vertrauens-Kommission TARMED(PVK) ist Schlichtungsinstanz für Streitigkeiten zwischenVersicherern und Leistungserbringern über dieAnwendung des Tarifvertrages. Sie spricht die parteiinternenSanktionen aus und stellt Antrag auf Ausschlussdes Vertragsarztes. Die Modalitäten sind inder Vereinbarung über die Paritätische Vertrauens-Kommission TARMED (PVK) geregelt.Art. 22 Paritätische TarifkommissionMTK/MV/IV-FMH (PTK)Der Paritätischen Tarifkommission MTK/MV/IV-FMH(PTK) obliegt die Neubewertung und Überarbeitungder Tarifstruktur TARMED. Die Modalitäten sind inder Vereinbarung über die Paritätische TarifkommissionMTK/MV/IV-FMH (PTK) geregelt.Art. 23 Assessment-KommissionDie Assessment-Kommission beurteilt Verlet<strong>zu</strong>ngender Fallkostenstabilisierung und beschliesst <strong>zu</strong>handender Vertragsparteien die notwendigen Korrekturen.Die Modalitäten sind in der Vereinbarung überdie Fallkostenstabilisierung TARMED geregelt.VIII. VermittlungsverfahrenArt. 24 Vermittlungsverfahren vor der PVK1 Die PVK beurteilt als Vermittlungsinstanz Streitigkeitenzwischen den Vertragsparteien aus diesemVertrag oder den Vereinbarungen, die nichtuntereinander geregelt werden können, einerseitssowie Streitigkeiten zwischen Kostenträgern undden diesem Vertrag angeschlossenen Ärzten anderseits.2 Kommt es <strong>zu</strong> keiner Einigung richtet sich das weitereVorgehen nach Art. 57 UVG bzw. Art. 27 MVGund Art. 27 Abs. 2 IVG.3 Bei Streitigkeiten zwischen der FMH und der IVbzw. zwischen den Leistungserbringern und derIV ist Art. 57 UVG im Rahmen von Art. 27 IVGsinngemäss anwendbar. Sollte sich ein kantonalesSchiedsgericht für un<strong>zu</strong>ständig erklären, bestellendie Tarifparteien das Schiedsgericht undbestimmen das Verfahren nach den Grundsätzenvon Art. 57 UVG.IX. EinführungsregelungenArt. 25 Fallkostenstabilisierung TARMED1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich alleinedurch die Einführung der Tarifstruktur TARMEDdie durchschnittlichen Gesamtkosten je Fall für allejeweils im Rahmen von UV, MV, IV mit TARMEDabgerechneten Leistungen nicht erhöhen dürfen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 35


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Die Vertragsparteien regeln die Details in der Vereinbarungbetreffend die FallkostenstabilisierungTARMED.3 Die Periode der Fallkostenstabilisierung dauertmaximal 18 Monate (einschliesslich einer 6monatigenUmstellungsphase). Anschliessend wirddie Fallkostenstabilisierung ersatzlos aufgehoben;allenfalls massgeblich sind diesbezügliche weitereVereinbarungen.Art. 26 Übergangsregelung1 Für laufende Behandlungen wird auf den Zeitpunktder Einführung des neuen Vertrages eineZwischenrechnung nach altem Tarif gestellt. AbEinführungstermin gilt der neue Vertrag als Basisfür die Abrechnung.2 Der Beitritt der bisherigen UV-, MV-, IV-Vertragsärzteerfolgt durch deren schriftliche Erklärunggegenüber der FMH.3 Bis <strong>zu</strong>m Inkrafttreten der Revision des Freizügigkeitsgesetzesrichtet sich die Berechtigung derÄrzte <strong>zu</strong>m Vertragsbeitritt nach den Regeln desUVG, MVG und IVG. Die Abrechnung der Leistungender Ärzte erfolgt unter sofortiger Anwendungder revidierten Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzesbzw. der darauf beruhendenAusführungsgesetzgebung, einschliesslich derenRegeln über den Bestandesschutz.Art. 27 Vertragsergän<strong>zu</strong>ngenSoweit in diesem Vertrag eine Materie nicht odernicht abschliessend geregelt wird, gelten die gesetzlichenVorschriften. Die Vertragsparteien können ergänzendeBestimmungen vereinbaren.Art. 28 Inkrafttreten/Kündigung1 Der Vertrag tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen undÄrzte FMH.2 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monatenauf das Ende eines Kalenderjahres gekündigtwerden. Vorbehalten bleiben anderweitige vertraglicheRegelungen, insbesondere die verkürzteKündigungsfrist im Rahmen der Vereinbarung betreffenddie Fallkostenstabilisierung TARMED.Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten desVertrages kann dieser unter Einhaltung einerKündigungsfrist von mindestens 3 Monaten jeweilsauf Quartalsende gekündigt werden.3 Die Kündigung inklusive Kündigungsfrist gemässAbs. 2 dieses Artikels kann sich auf einzelne Bestimmungenund/oder einzelne Vereinbarungendes Vertrages beziehen. Einzelne Vertragsbestandteilekönnen in gegenseitigem Einvernehmenohne vorangehende Kündigung geändert werden.4 Die abgeänderten Bestimmungen sind für die beigetretenenVertragsärzte erst mit deren schriftlichemEinverständnis wirksam. Ausgenommensind die Änderungen <strong>zu</strong>r Sicherstellung der Fallkostenstabilisierungund Änderungen der PTK <strong>zu</strong>rTarifstruktur TARMED; diese sind sofort für alleVertragsärzte wirksam. Erklärt sich ein Vertragsarztmit der Abänderung nicht einverstanden, soendet der Vertrag für ihn auf Ende des der Erklärungfolgenden Monats.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach derKündigung durch eine der Parteien unverzüglichVerhandlungen auf<strong>zu</strong>nehmen.6 Kommt nach Ablauf der Kündigungsfrist keinneuer Vertrag <strong>zu</strong>stande, erlässt der Bundesratnach Anhörung der Parteien die erforderlichenVorschriften (Art. 56 Abs. 3 UVG, Art. 26 Abs. 3MVG, Art. 27 Abs. 3 IVG).X. GerichtsstandArt. 29 Besonderer GerichtsstandSoweit kein gesetzlich vorgeschriebener Rechtswegbesteht, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeitenzwischen den Parteien Luzern vereinbart.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 36


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffendden Taxpunktwertzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Starttaxpunktwert (STPW)1 Der Starttaxpunktwert (STPW) für UV, MV und IVwird festgesetzt auf Fr. 1.–.2 Der Starttaxpunktwert basiert auf dem Landesindexder Konsumentenpreise (LIKP) per 31. Dezember2001 (Basis Mai 2000 = 100).Art. 2 Anpassungen des Taxpunktwerteswährend der fallkostenstabilen Periode1 Anpassungen des Starttaxpunktwertes erfolgengemäss der Vereinbarung über die FallkostenstabilisierungTARMED.2 Die fallkostenstabile Periode dauert maximal 18Monate (einschliesslich einer 6monatigen Umstellungsphase).3 Verlet<strong>zu</strong>ngen der Fallkostenstabilisierung werdenvon der Assessment-Kommission gemäss Vereinbarungbetreffend die FallkostenstabilisierungTARMED beurteilt. Sie beschliesst <strong>zu</strong>handen derVertragsparteien die notwendigen Korrekturen.4 Teuerungsanpassungen während der fallkostenstabilenPeriode sind ausgeschlossen.Art. 3 Anpassungen des Taxpunktwertesnach der fallkostenstabilen Periode1 Nach Ablauf der Fallkostenstabilisierungsperiodewird der Taxpunktwert festgesetzt auf den <strong>zu</strong>jenem Zeitpunkt geltenden Wert.2 Mit diesem Taxpunktwert gilt der Landesindex derKonsumentenpreise (LIKP) per 31. Dezember 2001(Basis Mai 2000 = 100) als ausgeglichen.3 Die Vertragsparteien nehmen Verhandlungenüber eine Neufestset<strong>zu</strong>ng des Taxpunktwertes auf,wenn sich der LIKP gegenüber dem Stand per31. Dezember 2001 um mindestens 5% veränderthat.4 Bei der Festlegung des Taxpunktwertes werdendie Entwicklung der Fallkosten sowie gesetzliche,wirtschaftliche und sozialpolitische Rahmenbedingungenberücksichtigt.Luzern / Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 37


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieFallkostenstabilisierungTARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieUmset<strong>zu</strong>ng des Konzepts FallkostenstabilisierungTARMED vom 5. Dezember 2001 gemäss Anhang<strong>zu</strong> dieser Vereinbarung.2 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Anhang: Konzept Fallkostenstabilisierung TARMEDvom 5. Dezember 2001Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 38


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenKonzeptFallkostenstabilisierungTARMED5. Dezember 2001ZusammenfassungGliederungspunktKernaussagen1. Grundlagen der fallkostenstabilen Einführung TARMED Bei der Entwicklung von TARMED ging es einerseits um eine Neustrukturierungdes Leistungskataloges, andererseits um eine Neubewertung derdarin enthaltenen ärztlichen und technischen Leistungen. Den damit verfolgtenZielen hat auch eine Tarifanpassung im Rahmen der Sicherstellungvon Fallkostenstabilisierung Rechnung <strong>zu</strong> tragen.1.1 Zielset<strong>zu</strong>ng Mit Fallkostenstabilisierung soll sinngemäss <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht werden,dass die TARMED induzierten Kosten nach der Tarifeinführung keinewesentliche Veränderung gegenüber den Kosten vor Tarifeinführung erfahren.Mit Fallkostenstabilisierung soll den Risiken eines Kostenschubs (bei denKostenträgern) wie auch eines unverhältnismässigen Umsatzrückgangs(bei den Leistungserbringern) entgegengewirkt werden.1.2 Gegenstand und Ebenen der Betrachtung Fallkostenstabilisierung bezieht sich auf die ausbezahlten Rechnungender in der Nomenklatur aufgeführten Leistungen durch die Arztpraxisund den ambulanten Bereich des Spitals im UV-, MV-, IV-Bereich.Fallkostenstabilisierung ist für die drei Kostenblöcke «Gesamt» (Arztpraxisund Spital ambulant), «Arztpraxis» (d. h. freipraktizierende Ärzte) sowie«Spital ambulant» getrennt, aber nach gleichen Prinzipien fest<strong>zu</strong>legenund <strong>zu</strong> überwachen.Die Entwicklung weiterer Kostenblöcke der Gesundheitsversorgung (Spitalstationär, Physiotherapie, u. a.) wird <strong>zu</strong>sätzlich analysiert und beurteilt.1.3 Grundprinzipien und Rahmenbedingungen Fallkostenstabilisierung wird für die UV, MV und IV gemeinsam festgelegt.Fallkostenstabilisierung ist auf Basis der Statistiken der Kostenträger undLeistungserbringer bezogen auf die bezahlten Leistungen fest<strong>zu</strong>legen und<strong>zu</strong> überwachen.1.4 Koordination mit der Krankenversicherung Die gesetzlich vorgesehene Wahrung der einheitlichen Tarifstruktur erfordertin Zusammenhang mit der strukturellen Tarifanpassung (Taxpunktzahlanpassungen)eine Koordination mit der Krankenversicherung.2. Operationalisierung der Fallkostenstabilisierung2.1 Mittlere Monatsfallkosten Die Festlegung und Überwachung der Fallkostenstabilisierung erfolgt aufGrundlage der mittleren Monatsfallkosten (gleitendes 12-Monatsmittel).2.2 Fallkostenstabiler Korridor Fallkostenstabilität wird durch den «fallkostenstabilen Korridor» (Niveausowie Bandbreite, d. h. <strong>zu</strong>lässige Ober- und Untergrenzen der Kostenentwicklung)verbindlich festgelegt.Für die Fixierung des Niveaus des «fallkostenstabilen Korridors» wird eingewichtetes Mittel der Fallkosten aus den letzten 13 Monaten der gleitenden12-Monatsmittel herangezogen.Die Bandbreite ist auf der Basis der Streuung der letzten 36 Monate normativfest<strong>zu</strong>legen. Ausserhalb der Bandbreite liegt Fallkostenstabilisierungnicht vor.2.3 Abweichung von Fallkostenstabilität Der Zeitpunkt einer Tarifanpassung wegen einer korrekturbedürftigen Abweichungwird ebenfalls mit Hilfe gleitender Monatsmittel bestimmt. DasAusmass der Tarifanpassung ergibt sich aus der Anpassung des effektivenmonatlichen Kostenwerts <strong>zu</strong>m Wert des Niveaus.3. Taxpunktwertanpassung3.1 Grundsätze Taxpunktwertkorrekturen bzw. relevante Kostenentwicklungen werdendurch die Vertragspartner erwahrt.Primär erfolgt eine Korrektur auf den Taxpunktwert für alle Leistungserbringer.Die globale Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierung erfolgt über eine Korrekturdes Taxpunktwertes.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 39


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen3.2 Assessment-Kommission Aufgaben, Zusammenset<strong>zu</strong>ng.3.3 Taxpunktwertanpassung Korrektur ohne identifizierbare Verursacher.3.4 Korrektur Tarifstruktur Korrektur bezüglich bestimmter Leistungsgruppen bzw. Leistungserbringergruppen.4. Monatsbericht4.1 Basisinformation4.2. Tabellen und Grafiken4.3. Beispiel1. Grundlagen der Fallkostenstabilisierung1.1 Zielset<strong>zu</strong>ngDer Terminus «Fallkostenstabilisierung» soll sinngemäss<strong>zu</strong>m Ausdruck bringen, dass die Kosten fürLeistungen der Arztpraxen und Spitäler nach Einführungdes neuen Tarifs keine wesentliche Veränderungerfahren dürfen.Die Sicherstellung von Fallkostenstabilisierunghat im einzelnen <strong>zu</strong>m Ziel, dass– die Kostenträger im Zuge der Tarifumstellungkeine un<strong>zu</strong>mutbaren Risiken in Form eines Kostenschubstragen müssen;– nicht alle oder eine Gruppe von Leistungserbringernin einer Übergangsphase un<strong>zu</strong>mutbaren Risikeneines Umsatzrückgangs und im schlimmstenFall der Illiquidität ausgesetzt werden;– die Ausgaben der Versicherer nicht <strong>zu</strong> Prämienerhöhungenund/oder Qualitätseinbussen führen;– die Wirtschaft bzw. die Gesellschaft in letzterKonsequenz nicht un<strong>zu</strong>mutbare Lasten aus derTarifumstellung <strong>zu</strong> tragen haben.Fallkostenstabilisierung soll Sicherheit bei der Anwendungdes neuen Tarifs und den unternehmerischenPlanungen der Kostenträger und Leistungserbringerin einem Übergangszeitraum bieten.Fallkostenstabilisierung kann jedoch nicht bedeuten,dass es durch den Übergang von der alten <strong>zu</strong>rneuen Tarifstruktur keine Veränderung sowie keineBegünstigten und Benachteiligten geben wird. Fallkostenstabilisierungdarf mit anderen Worten die Tarifrevisionbzw. gewollte Tarifkorrekturen nicht unwirksammachen.Fallkostenstabilisierung soll schliesslich auch dieChance bieten, strukturelle Anpassungen durch<strong>zu</strong>führen,die im Einklang mit den Zielen der Tarifrevisionstehen, da sich die Effekte des neuen Tarifs sichnicht vollumfänglich vor Einführung abschätzen lassen(Statistik der Häufigkeiten).1.2 Gegenstand und EbenenAlle Leistungen, die durch die Tarifstruktur TARMED(Nomenklatur) geregelt werden, sind Gegenstand vonFallkostenstabilisierung.Fallkostenstabilisierung wird somit ausschliesslichauf der Basis des TARMED relevanten Leistungsumfangsfestgelegt. Einzig die von Versicherern beglichenenRechnungsbeträge können Gegenstandvon Fallkostenstabilisierung sein, denn nur diesespiegeln letztlich die Nettogeldflüsse wider, welcheihrerseits die Grundlage für eine korrekte Prämienbemessungbilden. Nicht in die Überlegungen vonFallkostenstabilisierung gelangen infolgedessen <strong>zu</strong>rückgewieseneund beanstandete Rechnungsbeträge.Darüber hinaus sollen – obwohl nicht Gegenstandder Fallkostenstabilisierung – auch jene Kosten derGesundheitsversorgung beobachtet werden, diedurch andere Tarifwerke bestimmt werden, wie z. B.die Medikamentenversorgung, die Laborleistungenund die Physiotherapie. Durch diese ergänzende Beobachtungsoll festgestellt werden, ob Kosten in andereTarifbereiche verlagert werden. Auch Kostenverlagerungenvom stationären in den ambulantenBereich fliessen in die Betrachtung ein.Zentrale Be<strong>zu</strong>gsgrösse für die Fallkostenstabilisierungsind die durch das TARMED-Leistungsspektrumhervorgerufenen, mittleren Monatsfallkosten,d.h. die durchschnittlichen Fallkosten pro Monat(siehe Abschnitt 2.1).Fallkostenstabilisierung lässt sich bezogen aufTARMED auf verschiedenen Ebenen für verschiedeneKostenblöcke festlegen und darstellen (Abb. 1). Relevantsind die erste und zweite Ebene und damit dieKostenblöcke für– die gesamte mit TARMED abgerechnete Leistungserbringungdurch die freipraktizierendenÄrzte sowie durch den ambulanten Bereich derSpitäler (= Gesamt);– die Leistungserbringung durch die freipraktizierendenÄrzte (= Arztpraxis) 1 ;– die Leistungserbringung durch den ambulantenBereich der Spitäler (= Spital ambulant) 1 .Darüber hinaus ist die Kostenentwicklung auf Ebeneder Spezialitäten und Spitaltypen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> überwachen.Folgende Konsequenzen ergeben sich:– Die Festlegung von Fallkostenstabilisierung aufden Ebenen Gesamt sowie Arztpraxis und Spitalambulant bedeutet, an<strong>zu</strong>erkennen, dass eine Tarifanpassungbei einer Abweichung unverzüglichvor<strong>zu</strong>nehmen ist.– Die <strong>zu</strong>sätzliche Überwachung der Kostenentwicklungauf Ebene der Spezialitäten und der Spitaltypen1Die Belegarzttätigkeit ist – je nach Abrechnungsmodus – ineinem der beiden Kostenblöcke Arztpraxis oder Spital ambulantenthalten. Es wird angenommen, dass der Abrechnungsmoduskeine bedeutenden Änderungen erfahren wird.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 40


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragenführt <strong>zu</strong> Handlungsspielraum, d. h. eine selektiveAnpassung der Tarifstruktur kann im Einvernehmender Vertragsparteien vorgenommen werden.Unterhalb der drei genannten Ebenen von Fallkostenstabilisierungergeben sich drei weitere Ebenen(Kostenmodelle GRAT, Kostenmodelle INFRA-Sparten,Einzelleistungen), die sich allerdings mit denheute verfügbaren Statistiken nicht erfassen lassenund daher für ein routinemässiges, institutionalisiertesMonitoring noch nicht realisiert werden können(Abb. 2). Diese Ebenen werden erst bei einer Tarifanpassungüber die Taxpunktzahl, d. h. bei einem Eingriffin die Tarifstruktur relevant und erfordern einevertiefte Analyse des Tarifsystems (Abb. 2).1.3 Grundprinzipien und RahmenbedingungenInnerhalb der folgenden Grundprinzipien und Rahmenbedingungenist die Fallkostenstabilisierung <strong>zu</strong>realisieren.– Es sind die Bereiche der UV, MV und IV <strong>zu</strong> berücksichtigen.In diesem Zusammenhang– wird ausgehend von den Daten der Suva aufden Gesamtbereich der Unfallversicherung geschlossen,– werden die Daten der Militärversicherung separaterhoben, Schlussfolgerungen <strong>zu</strong> Fallkostenstabilisierungjedoch in einer gemeinsamenBetrachtung mit der Unfallversicherungvorgenommen,– wird der Bereich der Invalidenversicherung autonombehandelt; eine allfällige Tarifkorrekturjedoch in Abstimmung mit der Unfall- und derMilitärversicherung vorgenommen.– Ausserdem sind für die drei Bereiche die von der FMHbeigebrachten Daten massgeblich ein<strong>zu</strong>beziehen.– Gegenstand sind die mit TARMED im Vergleich <strong>zu</strong>mbisherigen UV/MV/IV-Arzttarif in Rechnung gestelltenund durch die Versicherer vergüteten Leistungen.– Die mittleren Monatsfallkosten müssen innerhalbeiner Bandbreite stabil bleiben (vgl. Abb. 3 sowiePunkt 2.2 Korridor).– Die Dauer der Beobachtung beträgt ab dem Einführungszeitpunkt18 Monate, d.h. 6 Monate Umstellungsphaseauf TARMED bezüglich der Rechnungsstellungund 12 Monate effektive Fallkostenstabilitätssteuerung.– Eine notwendige Taxpunktwertanpassung erfolgtmonatlich.– Ausgangspunkt sind die mittleren Monatsfallkostenin den Jahren n-1 bis n-3 (n = <strong>2002</strong> als Referenzjahr<strong>zu</strong>r Festlegung der Fallkostenstabilisierung).– Die Interventionen können differenziert erfolgen.Wegleitend ist, gezielt die für Fallkostenstabilitätsverlet<strong>zu</strong>ngverantwortlichen Leistungserbringer<strong>zu</strong> einem adäquaten Verhalten <strong>zu</strong> veranlassenund Tarifpositionen, die <strong>zu</strong>r Tarifausschöpfungverleiten bzw. relevant kostentreibend sind,<strong>zu</strong> modifizieren oder allenfalls <strong>zu</strong> eliminieren.1.4 Koordination mit der KrankenversicherungDie Gemeinsamkeiten von UV-, MV- und IV-Versicherungenmit der Krankenversicherung beschränkensich bei Fallkostenstabilisierung aufAbbildung 1Ebenen von vertraglicher Fallkostenstabilisierung und deren Überwachung.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 41


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAbbildung 2Ebenen von Fallkostenstabilisierung sowie statistische und analytische Tiefenstruktur.Abbildung 3Prinzipdarstellung des «fallkostenstabilen Korridors».Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 42


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen– die Zielset<strong>zu</strong>ng;– die Erhaltung der gesamtschweizerisch einheitlichenTarifstruktur.Unterschiedlich gehandhabt werden müssen– die Vorgehensweise und die konkreten Anhaltspunktebei der Korridorfestlegung (Be<strong>zu</strong>gsjahre,Niveauhöhe, Bandbreite, u. a.);– die unterjährigen Betrachtungszeiträume;– die Taxpunktwertanpassung (Gegenstand, Höhe,Zeitpunkt).2. Operationalisierung der Fallkostenstabilisierung2.1 Mittlere MonatsfallkostenZentrale Be<strong>zu</strong>gsgrösse bei der Überwachung und Sicherstellungvon Fallkostenstabilisierung in Be<strong>zu</strong>g aufdie relevanten Kostenblöcke (siehe Abschnitt 1.3) sinddie mittleren Monatsfallkosten. Hierbei ist eine Bereinigungder Statistiken gemäss TARMED-Leistungsspektrumerforderlich, d. h. Medikamente, Physiotherapie,u. a. sind aus den <strong>zu</strong> betrachtenden Kosten aus<strong>zu</strong>scheiden.Monatsfallkosten ergeben sich aus derSumme bezahlter Rechnungen während eines Kalendermonatsin Zusammenhang mit einem Fall. Als Fallzählt eine durch die Unfallnummer bzw. durch dieIdentifikation der jeweiligen Versicherung gekennzeichneteBehandlung einer versicherten Person mitHeilkostenzahlungen. Dadurch sind bei Betrachtungsperiodenvon mehr als einem Monat Mehrfachnennungenmöglich (Fall in mehreren Monaten aktiv).Eine Erhöhung der Anzahl der Rechnungen seitensder Leistungserbringer (Verteilung auf mehrere Monate)kann theoretisch <strong>zu</strong> einer Erhöhung der monatlichenFallzahl und damit <strong>zu</strong> tieferen mittleren Monatsfallkostenführen. Eine flankierende Überprüfungeiner möglichen Rechnungs- und damit Fallzahlausweitungmuss vorgenommen werden, indem die kumulierteAnzahl z. T. mehrfach gezählter Monatsfällemit der Gesamtanzahl Fälle pro Jahr verglichen wird,um eine mögliche Veränderung der Rechnungsstellungfest<strong>zu</strong>stellen. Erfahrungsgemäss beträgt der Faktor«Rechnungen pro Behandlungsfall» etwa 1,4.2.2 Fallkostenstabiler KorridorFallkostenstabilisierung kann in Form eines Korridorsdargestellt werden (Abb. 3).Der «fallkostenstabile Korridor» steckt Fallkostenstabilitätin einer Bandbreite ab, die weder überschrittennoch unterschritten werden darf. Ist dies derFall, ist eine Anpassung des Tarifs erforderlich.Mit dem «fallkostenstabilen Korridor» werden– der Beobachtungszeitraum (beträgt ab Tarifeinführung18 Monate),– die Korridormitte (= Niveau per 1. Juli 2001) und– die Bandbreite (um die Korridormitte)festgelegt.Mit der Bandbreite sollen die wirtschaftliche und sozialpolitischeVerträglichkeit berücksichtigt sowieunvermeidliche statistische Unschärfen pauschal einkalkuliertwerden.Als Basisjahre für die Berechnung der Korridormittedient die Periode Juni 1999 bis Juni 2001. ZurBerechnung der Bandbreite wird der Zeitraum vonJuni 1998 bis Juni 2001 herangezogen. 2Die Korridormitte wird durch das gewichtete Mittelder Fallkosten aus den letzten 13 Zeitreihenwertender gleitenden 12-Monatsmittel bestimmt, wobeidem letzten Datenwert (Januar bis Dezember 2000)das Gewicht 13 und dem ersten 12-Monatsmittel (Januarbis Dezember 1999) der Wert 1 <strong>zu</strong>geordnet wird.2.3 Abweichung von Fallkostenstabilisierung2.3.1 GrundsatzFallkostenstabilisierung kann grundsätzlich durchEntwicklung der Kosten über oder unter des definiertenKorridors verletzt werden. Primär wird die Kostenentwicklunggesamt (alle Leistungserbringer)sowie getrennt nach Arztpraxis (inkl. Spitalärzte, dieunter eigener ZSR/EAN abrechnen) und Spital ambulantbeobachtet. Bei Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierungwird eine Korrektur des TPW vorgenommen.Für eine eingehendere Beurteilung sollen folgendedrei Situationen mit einbezogen werden:– Fallkostenstabilisierungsverlet<strong>zu</strong>ng ohne identifizierbareLeistungserbringergruppe oder ohneursächlich lokalisierbare Leistung oder Leistungsgruppe;– Fallkostenstabilisierungsverlet<strong>zu</strong>ng durch Verhalteneiner Leistungserbringergruppe;– Fallkostenstabilisierungsverlet<strong>zu</strong>ng auf einer Leistungoder Leistungsgruppe ohne erkennbar auslösendeLeistungserbringergruppe.2.3.2 TaxpunktwertkorrekturEine Abweichung von Fallkostenstabilisierung resultiertaus der effektiven Kostenentwicklung auf Basisdes neuen TARMED-Tarifs im Vergleich <strong>zu</strong>r Korridormitte,die auf der Grundlage der Kostenentwicklungnach altem Tarif gebildet wurde. Mit einer Abwei-2Der Modellansatz lautet:FK º S = c + a · t + b · t 1 /2 .t steht für Zeit beziehungsweise für den Zeitreihenzähler. Mitdem Wurzelterm wird der abflachenden Tendenz der KostenblöckeGesamt, Arztpraxis und Spital ambulant Rechnung getragen.Während die Korridormitte das Ergebnis einer Berechnung ist,wird die Bandbreite als statistisches Mass fest<strong>zu</strong>legen sein. Esgilt das statistische Mass von 2σ (Standardabweichung) derResiduen aus dem parametrisierten Ansatz eines General LinearModel, nach der Methode der Minimierung quadrierterAbweichungen, dienen.Vom ersten bis <strong>zu</strong>m 12. Berichtsmonat wird die Toleranzbreitelinear von b(1) nach b(12) heruntergefahren. Mit dem skizziertenVerfahren soll gewährleistet werden, dass während desEinschwingvorganges kein unnötiger Steuerungsbedarf entsteht.Breite des Toleranzbandes im 1. Berichtsmonat: b(1) = b × 1,2(10% höher und 10% tiefer).Breite des Toleranzbandes im 12. Berichtsmonat:b(12) = b(13) = b.Mit diesem Modellansatz werden singuläre Extremwerte inihrer Wirkung geglättet. Damit wird verhindert, dass Korrekturenauf Ausreisserwerte basieren bzw. <strong>zu</strong> früh vorgenommenwerden.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 43


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragenchung wird der effektive Abstand <strong>zu</strong>r Korridormitte<strong>zu</strong>m Zeitpunkt t <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht. Das heisstjedoch nicht, dass ein Bedarf an Tarifanpassung bereitsaus dieser einen Abweichung resultieren muss.Bedarf an Tarifanpassung besteht jedoch bei einer Abweichungüber oder unter den Bandbreitengrenzen.Folgendes Vorgehen wird bei der Darstellung undBeurteilung von Abweichungen sowie bei Schlussfolgerungen<strong>zu</strong> Taxpunktwertanpassungen festgelegt:– Die Methode des gleitenden 12-Monatsmittelswird angewandt.– Eine direkte Ableitung des Ausmasses der vor<strong>zu</strong>nehmendenTarifanpassung erfolgt nicht auf Basisdes gleitenden 12-Monatsmittels, sondern aufBasis des effektiven monatlichen Fallkostenwertes.– Diese Abweichung gibt das Ausmass der Taxpunktwertanpassungin Form eines Korrekturfaktorsan. (Auf eine Kompensation vergangener, effektiverAbweichungen wird verzichtet, da davonausgegangen wird, dass sich Über- und Unterschreitungenim Zeitverlauf ausgleichen.)2.3.3 KorrekturalgorithmusNach der Einführung wird monatlich die Kostenentwicklungverfolgt und in Monatsberichten (siehe AnhangI) dokumentiert. Wird im Monat X eine Verlet<strong>zu</strong>ngder Fallkostenstabilisierung festgestellt, so wird die resultierendeTaxpunktwertanpassung grundsätzlich gemeinsamund zeitgleich für die Bereiche UV/MV/IV imMonat X + 3 umgesetzt, erstmals 4 Monate nach demZeitpunkt der Inkraftset<strong>zu</strong>ng. Die berechneten Taxpunktwertewerden dabei auf Rappen genau gerundet.Beispiel: vgl. Ziffer 4.33. Taxpunktwert-, Tarifstrukturanpassung3.1 GrundsätzeDie festgestellten Fallkostenstabilisierungsverlet<strong>zu</strong>ngenwerden durch eine Assessment-Kommission beurteilt.Die Vertragsparteien entscheiden innerhalbeines Monats über die notwendigen Korrekturen desTaxpunktwertes oder der Tarifstruktur.Primär erfolgt eine Anpassung des Taxpunktewertes.Eine Korrektur der Tarifstruktur wird nurdann vorgenommen, wenn eine Leistungserbringergruppegefährdet oder ein eidgenössischer Sozialversicherungsbereichunverhältnismässig belastet wird.3.2 Assessment-Kommission (AK)3.2.1 AufgabeDie AK beurteilt die Resultate gemäss Monatsberichtund beschliesst <strong>zu</strong> Handen der Vertragspartner dienotwendigen Korrekturen.3.2.2 Zusammenset<strong>zu</strong>ngDie AK setzt sich aus je 3 Vertretern der FMH und derUV/MV/IV <strong>zu</strong>sammen. Sie tagt monatlich mindestenseinmal.3.2.3 KoordinationDie AK koordiniert sich mit der Assessment-KommissionH+-UV/MV/IV sowie bezüglich Korrekturender Tarifstruktur auch mit santésuisse.3.3 TaxpunktwertkorrekturenAus der monatlichen Analyse der Daten ergibt sichein globaler, nicht auf eine bestimmte Leistungsgruppeoder Leistungserbringergruppe <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führenderAnpassungsbedarf. Die Korrektur wirdüber den einheitlichen Taxpunktwert vorgenommen.3.4 Korrektur der TarifstrukturDie monatliche Analyse der Daten weist darauf hin,dass die Veränderung der Fallkosten auf eine bestimmteGruppe von Leistungen oder Leistungserbringer<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist.Die notwendige Korrektur wird über ein Absenkenbzw. Anheben der Taxpunktzahl der betroffenenGruppe vorgenommen.Die daraus resultierende Veränderung der relativenBewertung der betroffenen Leistungen wird mittelseines Indexes dokumentiert.3.5 Erwahrung der KorrekturmassnahmenNotwendige Korrekturen des Taxpunktwertes bzw.von Teilen der Tarifstruktur werden durch die Vertragspartnermonatlich erwahrt. Bei Nichterwahrendurch eine Vertragspartei bleibt die Kündigunggemäss Vertrag vom 28. Dezember 2001 Art. 28 vorbehalten.4. MonatsberichtMonatlich stellen sich die Vertragsparteien gegenseitigeinen standardisierten Fallkostenstabilisierungsbericht<strong>zu</strong>r Verfügung. Bereits vor Tarifeinführungkann mit dem Berichtswesen begonnen werden, ummit den Ausführungen vertraut <strong>zu</strong> werden.Die Monatsberichte der MTK/ZMT bestehen ausBasisinformationen, tabellarischen und grafischenDarstellungen der Kosten, der Kernaussage basierendauf dem Monat und der Induktionsanalyse gemässKonzept. Falls die Resultate <strong>zu</strong>sätzliche Analysen aufEbene 3 bedingen, basieren diese auf der 100%-HK-Statistik oder Strukturstatistik der Suva. oder der entsprechendenStatistiken der MV und IV.Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sind imHauptteil die Angaben bezüglich der Situierung <strong>zu</strong>mfallkostenstabilen Niveau relativ skaliert, wobei mit«0» (Null) das fallkostenstabile Niveau gemeint ist, mit«–1» die Untergrenze des fallkostenstabilen Korridors(FKS-Niveau minus 2σ der Residualwerte <strong>zu</strong>r idealisiertenKurve) und mit «+1» die Obergrenze des fallkostenstabilenKorridors (FKS-Niveau plus 2σ.)Die Vertragspartner legen sämtliche Daten gegenseitigoffen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 44


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen4.1 Basisinformation– Angabe der prozentualen Kostenvolumina, AnzahlFälle, pro Kanton, Anzahl Ärzte und Spitäler,evtl. nach Facharztrichtung;– Allgemeine Erklärungen/Erläuterungen/Begriffsdefinitionen;– Erläuterungen <strong>zu</strong> Konstellationstypen und -gruppen;– Berichtsnummer, z.B. <strong>Nr</strong>. 1/04.<strong>2002</strong>;– Pro Kostenblock: Deklaration des fallkostenstabilenNiveaus und des fallkostenstabilen Korridors;– Historie: Liste der Monate mit Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierungunter Angabe des Typus derKorrekturen und des Datums des Inkrafttretens.4.2 Tabellen und GraphikenTabellarische Aufstellung des Tripels Anzahl Fälle,Heilkosten und Kosten pro Fall für die letzten 12 Monate,sowie der gleitenden 12-Monatswerte je Kostenblock(gesamt, Arztpraxis und Spital ambulant).Die Zusammenstellung der Absolutwerte wird in denAnhang gestellt.Graphische Darstellung (Zeitreihe) pro Kostenblockder gleitenden 12-Monatsmittel der Fallkostenmit Einblendung des fallkostenstabilen Niveaus unddes fallkostenstabilen Korridors. Verwendung einerrelativen Skalierung. Deutliche Hervorhebung, fallsaktueller Berichtsmonat ausserhalb des fallkostenstabilenKorridors <strong>zu</strong> liegen kommt und Visualisierungder mittels Korrekturfaktoren bereinigten Datenwerte.4.3 BeispielAngenommen, der Monatsbericht X dokumentiereeine Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierung. Dannwird in den Berichten ab Monat X der für die Taxpunktwertänderungberechnete Korrekturfaktor k inder Statistik der gleitenden 12-Monatsmittel der Fallkostenadaptiert und speziell markiert, um keineungerechtfertigten, repetitiven Massnahmen <strong>zu</strong> evozieren.Grund dafür ist die zeitliche Verzögerungzwischen dem Erkennen einer notwendigen TPW-Anpassung und der Inkraftset<strong>zu</strong>ng. Dabei wird k wiefolgt gewichtet:Für die Monate bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TPW-Anpassung (Monate X, X + 1 und X + 2) wird k mitdem Gewicht 1 versehen. Für die beiden darauf folgendenMonate wird der Korrekturfaktor nichtlineardegressiv reduziert auf das Gewicht 0,8 für X + 3 und0,2 für X + 4. Ab Monat X + 5 werden die Monatswertenicht mehr korrigiert (Gewicht 0). Diese Gewichtebasieren auf der Annahme, dass vor Inkrafttretenalle Rechnungen mit dem bisherigen TPW gestelltwerden; im ersten Monat nach der Taxpunktwertänderung(X + 3) noch etwa 80% der Rechnungenmit dem alten TPW <strong>zu</strong> erwarten sind, im MonatX + 4 noch deren 20% und erst im Monat X + 5 alleRechnungen den neuen TPW verwenden. Darausfolgt, dass sich eine Taxpunktwertkorrektur rechnerischbis <strong>zu</strong>m Monatsbericht X + 15 auswirkt, daer das gleitende Monatsmittel der Monate X + 4, … ,X + 15 umfasst.Überlagern sich mehrere Korrekturen zeitlich, sowerden diese unabhängig voneinander behandelt.Die Korrekturfaktoren sowie ihre Gewichte mehrererKorrekturen multiplizieren sich demnach.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 45


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieAnerkennung vonSparten TARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieUmset<strong>zu</strong>ng des Konzepts Anerkennung vonSparten, Version 28. August 2001, welches am5. Dezember 2001 von der Projektoberleitung(POL) TARMED erwahrt wurde.2 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Art. 28des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember 2001.Anhang: Konzept Anerkennung von Sparten, Version28. August 2001Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 46


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieAnerkennung vonDignitäten TARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. e) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieUmset<strong>zu</strong>ng des Dignitätskonzeptes Version 9.0.2 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Anhang: Konzept Dignität TARMED, Version 9.0Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 47


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend die Beiträgevon Nichtmitgliedernder FMHzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. f) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendes vereinbart.1 Um die im Zusammenhang mit der Erarbeitungund der Ausführung des Tarifvertrages TARMEDund seiner Vereinbarungen entstehenden Kosten<strong>zu</strong> finanzieren, wird von den im Sinne von Art. 5Abs. 2 des Tarifvertrages TARMED beitrittsberechtigtenNichtmitgliedern der FMH eine Beitrittsgebührund ein jährlicher Unkostenbeitraggemäss Art. 7 Abs. 1 des Tarifvertrages TARMEDverlangt.2 Die Beitrittsgebühr pro selbständig erwerbendenArzt beträgt Fr. 1200.– und ist mit der Beitrittserklärung<strong>zu</strong> entrichten.3 Der jährliche Unkostenbeitrag pro selbständig erwerbendenArzt beträgt Fr. 400.– und gilt ab demzweiten Beitrittsjahr.4 Die Beitrittsgebühr wird 30 Tage nach Aufnahmein den Vertrag fällig.5 Der jährliche Kostenbeitrag ist innert 30 Tagennach Erhalt der Rechnung <strong>zu</strong> bezahlen.6 Bezahlt der Arzt den jährlichen Unkostenbeitragnicht fristgerecht, wird dieser 30 Tage nach derzweiten Mahnung aus dem Vertrag ausgeschlossen.Eine Leistungspflicht der Versicherer entfällt.7 Die Vertragsparteien richten für die Beiträge vonNichtmitgliedern ein gemeinsames Konto ein.8 Die Beiträge der Nichtmitglieder werden zweckgebundenfür Unterhalt und Weiterentwicklungdes TARMED-Tarifes verwendet.9 Zuständiges Organ für die Festset<strong>zu</strong>ng der Höhe derBeiträge von Nichtmitgliedern gemäss Art. 3 lit. i)der Vereinbarung betreffend die Paritätische TarifkommissionMTK/MV/IV-FMH (PTK) ist die PTK.10 Zuständig für das Inkasso ist das Sekretariat derPTK.11 Bis Ende Februar überreicht das Sekretariat derPTK den Vertragsparteien die Abrechnung desVorjahres.12 Die Vertragsparteien haben ein jederzeitiges Einsichtsrechtin die Rechnungsgrundlagen.13 Diese Vereinbarung tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.14 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 48


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend die Angabevon Diagnose undDiagnosecodeszwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. g) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Ingress1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieAngabe von Diagnose und Diagnosecodes, gestütztauf Art. 69a UVV, Art. 94a MVG sowieArt. 79 IVV.2 Für spezielle Fälle, die den Persönlichkeitsschutzdes Patienten gefährden, kann die Diagnoseeinem vom Versicherer bezeichneten Arzt direkt<strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht werden.Art. 2 Operative Umset<strong>zu</strong>ng1 Die Diagnosebezeichnung erfolgt gemäss der«International Classification of Diseases, 10thRevision» (ICD-10). Für Eingriffe findet die<strong>Schweizerische</strong> Operationsklassifikation (CHOP;auf schweizerische Verhältnisse adaptierte «InternationalClassification of Diseases, 9th Revision,Clinical Modification, vol. 3» [ICD-9-CM, Vol. 3])Anwendung.2 Für Situationen, in denen keine Diagnosestellunggemäss Abs. 1 dieses Artikels möglich ist, wird eineauf dem System der «International Classificationof Primary Care» (ICPC) basierende Angabe bzw.Kodierung erarbeitet, die dann für alle Leistungserbringerverbindlich ist.3 Die Vertragsparteien erarbeiten eine Transcodierungzwischen TARMED und CHOP.4 Die Arbeiten sind einer Arbeitsgruppe <strong>zu</strong> übertragen,die ihre Arbeiten, insbesondere gemässAbs. 2 und 3 dieses Artikels, bis 31. Dezember<strong>2002</strong> abschliesst. Die Koordination mit derStatSan (Eidg. Kommission für Gesundheitsstatistik)ist sicher<strong>zu</strong>stellen.Art. 3 Inkrafttreten/Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng der neuen Diagnosecodesgemäss Art. 2 dieser Vereinbarung, längstens aberbis <strong>zu</strong>m 30. Juni 2003, gelten die heute praktiziertenMethoden der Diagnosebezeichnungenund -übermittlung.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Artikel28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 49


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieQualitätserfordernisseund WZW-Kriterien*zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. h) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 EinleitungDie Vertragsparteien verständigen sich auf die gemeinsameDefinition und Umset<strong>zu</strong>ng der sogenanntenWirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprinzipeneiner medizinischen Behandlung,gestützt auf Art. 54 UVG und die UVV,Art. 25 MVG und die MVV sowie Art. 2 IVV undArt. 2 GgV.Art. 2 Zielset<strong>zu</strong>ngen1 Die WZW-Prinzipien stellen die Basis für eine vonden Vertragsparteien gemeinsam <strong>zu</strong> verantwortendeHeilkostenkontrolle dar.2 Die WZW-Prinzipien sind massgeblich für die Beurteilungenund Entscheide sowohl der ParitätischenInterpretations-Kommission TARMED (PIK)als auch der Paritätischen Vertrauens-KommissionTARMED (PVK).3 WZW-Prinzipien und die auf ihr aufbauende Heilkostenkontrollesind die Basis für Entscheide imRahmen eines Ausschlussverfahrens von Leistungserbringern,die wiederholt und unter Missachtungentsprechender Vorhaltungen der Vertragsparteieneine medizinisch und/oder wirtschaftlichunzweckmässige Medizin betreiben bzw.ein entsprechendes Abrechnungsverhalten zeigen.* WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.4 Die Vertragsparteien definieren gemeinsame indikationen-/ergebnisorientierteQualitätssicherungsprojekte.Art. 3 Vorgehensweisen und Instrumente1 Es wird ein auf elektronischer Basis funktionierendesInstrument geschaffen, das, ausgehendvon der Handhabung der Tarifstruktur TARMEDbzw. dem daraus resultierenden Abrechnungsverhalten,Hinweise gibt, welche Leistungserbringerwiederholt gegen die WZW-Kriterien verstossen.2 Die Vertragsparteien erstellen eine Datenbank,die anonymisierte Abrechnungs-/Leistungsdaten,Diagnosen und Dignitäten <strong>zu</strong>sammenführt.3 Die Vertragsparteien formulieren und publizierenregelmässig Empfehlungen betreffend evidenz-basierte,preisgünstig erbrachte Medizin bzw. die hierfürnotwendigen ärztlichen und infrastrukturellenVorausset<strong>zu</strong>ngen. Die Vertragsparteien können Kooperationsverträgemit in diesem Gebiete tätigennationalen oder internationalen Institutionen undExperten eingehen. Diese Empfehlungen sind für ihrInnenverhältnis bzw. diesen Vertrag verbindlich.Art. 4 Aufträge und Fristen1 Die Vertragsparteien setzen eine Arbeitsgruppeein, welche die notwendigen Arbeiten aufnimmt.Die Arbeitsgruppe erstellt bis <strong>zu</strong>m 30. Juni <strong>2002</strong>ein Grobkonzept, in dem die notwendigen verbindlichenmedizinischen und ökonomischenVorgaben formuliert werden.2 Auf den 30. Juni 2003 legt die Arbeitsgruppe einDetailkonzept vor, das innerhalb des nachfolgendenJahres umgesetzt werden muss.Art. 5 InkrafttretenDiese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 50


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarung betreffenddie ParitätischeInterpretations-Kommission TARMED(PIK)zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. i) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 3 Begriff der InterpretationenAls Interpretation gelten die Auslegung einer imTARMED enthaltenen Position, allgemeiner Bestimmungenund Interpretationen sowie die Kombinationvon Positionen. Anfragen, die keine Position desTARMED betreffen, werden nicht von der PIK behandelt.Art. 4 Zusammenset<strong>zu</strong>ng1 Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern:– 2 Mitglieder der MedizinaltarifkommissionUVG (MTK), MV und IV;– 2 Mitglieder der Verbindung der SchweizerÄrztinnen und Ärzte (FMH).2 Die beiden Organisationen bezeichnen für ihreDelegierten je einen Stellvertreter. Der Vorsitzwird für jeweils ein halbes Jahr von einer derParteien übernommen und geht danach auf dieandere Partei über.Art. 5 Anfragen an die PIKAnfragen von Anwendern des TARMED sind über dieAuskunftsstellen der Vertragsparteien an die PIK <strong>zu</strong>richten. Die Anfragen müssen in schriftlicher Formvorliegen.Art. 1 Einleitung1 Gemäss Art. 20 des Tarifvertrages TARMED vom28. Dezember 2001 schaffen die Vertragsparteieneine Paritätische Interpretations-KommissionTARMED (PIK) <strong>zu</strong>r Gewährleistung einer gemeinsamenund einheitlichen Interpretation der einzelnenPositionen des TARMED.2 Die Vertragsparteien können die Funktionenresp. Aufgaben einer Nachfolgeorganisation derTARMED übergeben.Art. 2 Zielset<strong>zu</strong>ngDie PIK ist ein kleines und schnell arbeitendes Gremium,welches Meinungs- und Interpretationsverschiedenheitenüber die Auslegung zwischen Leistungserbringernund Versicherern von Positionen imTARMED behandelt.Art. 6 Arbeitsunterlagen/Entscheide1 Als Arbeitsunterlagen für die PIK gelten u.a. dieInterpretationen im TARMED und Schlichtungsvorschlägeder Paritätischen Vertrauens-KommissionenTARMED (PVK) sowie die Unterlagen derProjekte GRAT/INFRA/TARMED.2 Die Antragsteller können auf Wunsch der PIKangehört werden. Die Bearbeitung des Geschäftsdarf dadurch nicht verzögert werden. Eine Entschädigungder Antragsteller für Aufwand undSpesen wird nicht entrichtet.3 Die PIK entscheidet in der Regel innert vier Wochennach Eingang einer Anfrage. Die Entscheideder PIK sind für die Vertragsparteien unter Vorbehaltvon Abs. 4 dieses Artikels verbindlich. DieEntscheide der PIK sind durch die Vertreter derVertragsparteien <strong>zu</strong> unterschreiben. Sie gehen denAuffassungen und Veröffentlichungen einzelnerVertragsparteien vor.4 Kommt kein Entscheid <strong>zu</strong>stande, wird die Anfragean die PVK weitergeleitet.5 Die Entscheide der PIK können veröffentlichtwerden.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 51


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 7 RekursverfahrenGegen den Entscheid der PIK kann innerhalb von30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. DasGeschäft ist dann der PVK vor<strong>zu</strong>legen. Das weitereVerfahren richtet sich nach Art. 4 der Vereinbarungbetreffend die Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK). Vorbehalten bleibt der gesetzlichgeregelte Rechtsweg.Art. 8 SekretariatDas Sekretariat der PIK wird durch die ParitätischeTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK) wahrgenommen.Art. 9 FinanzierungDie Organisationen entschädigen ihre Vertreter undAuskunftstellen selber. Die Kosten des Sekretariatesund der Veröffentlichung werden zwischen Leistungserbringernund Kostenträgern je <strong>zu</strong>r Hälfteaufgeteilt. Eine Entschädigung bzw. Abgeltung vonSpesen der Gesuchssteller wird wegbedungen.Art. 10 GebührenDie PIK erhebt Gebühren für materielle Entscheide inder Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 500.–. Auf Begehrenum Entscheid wird erst nach Leistung einer angemessenenKaution eingetreten.Art. 11 Beginn, Dauer und Kündigungder Vereinbarung, Reglement1 Gestützt auf diese Vereinbarung erlassen die Vertragsparteienein Reglement für die PIK. Die Vertragspartnersind <strong>zu</strong>ständig für Reglementsänderungen.2 Die Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraftvorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Art.28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 52


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarung betreffenddie ParitätischeVertrauens-KommissionTARMED (PVK)zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. j) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 EinleitungAls vertragliche Schlichtungsinstanz wird gestütztauf den Art. 21 des Tarifvertrages TARMED vom28. Dezember 2001 eine ständige Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK) bestellt.Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen1 Die PVK amtet als vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanzfür Streitigkeiten zwischen Versicherernund Leistungserbringern über die Anwendungdes Tarifvertrages.2 Streitigkeiten über die Anwendung des Vertrageskönnen der PVK <strong>zu</strong>r Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlagesunterbreitet werden.3 Die PVK kann auf Antrag einer VertragsparteiSanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng durch Leistungserbringeroder Versicherer verhängen.Art. 3 Organisation1 Die PVK besteht aus drei Vertretern der FMH unddrei Vertretern von MTK/MV/IV.2 Die Vertragsparteien bezeichnen für ihre Mitgliederje einen Stellvertreter.3 Der Vorsitz wechselt im Turnus von 1 Jahr zwischenMTK/MV/IV und FMH.4 Die administrativen Arbeiten der PVK werdengemeinsam durch das Sekretariat der ParitätischenTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK)geführt.5 Die PVK legt den Verfahrensablauf in einem Reglementfest.Art. 4 Verfahren1 Ein Begehren ist mit den notwendigen Dokumentenund Begründungen an das Sekretariat der PTK<strong>zu</strong> richten.2 Die PVK unterbreitet den Parteien innert vierMonaten nach Eingang der vollständigen Unterlageneinen schriftlichen Schlichtungsvorschlag.Die Kommission ist berechtigt, Experten bei<strong>zu</strong>ziehenoder andere Massnahmen <strong>zu</strong>r Klärung vonMeinungsverschiedenheiten <strong>zu</strong> treffen.3 Kann die PVK innert vier Monaten nach Eingangder vollständigen Unterlagen keinen Schlichtungsvorschlagunterbreiten oder lehnt eine derParteien den Schlichtungsvorschlag ab, steht dieAnrufung des <strong>zu</strong>ständigen Schiedsgerichtesoffen.4 Der unterbreitete Schlichtungsvorschlag kannbeim <strong>zu</strong>ständigen Schiedsgericht angefochtenwerden.5 Für einen allfälligen Weiter<strong>zu</strong>g eines Schiedsgerichtsurteilssind die kantonalen Regelungen<strong>zu</strong>m Schiedsgerichtsverfahren massgeblich.6 Die PVK kann ihre Schlichtungsvorschläge instreng anonymisierter Form veröffentlichen.Art. 5 Finanzierung1 Die Vertragsparteien entschädigen ihre Vertreterselbst. Eine Entschädigung bzw. Abgeltung vonSpesen der Gesuchsteller wird wegbedungen.2 Die PVK erhebt Gebühren für den Schlichtungsvorschlagim Werte von Fr. 500.– bis Fr. 3000.–.Eine Anzahlung ist <strong>zu</strong> leisten.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 53


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 6 Inkrafttreten/Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArtikel 28 des Tarifvertrages TARMED vom28. Dezember 2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 54


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend SanktionenTARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k) sowie Art. 16 desTarifvertrages TARMED vom 28. Dezember 2001 wirdfolgendes vereinbart.Art. 1 Sanktionen1 Verletzt ein Arzt oder Versicherer wiederholt oderin schwerer Weise Bestimmungen dieses Vertrages,so kann die Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK) auf Antrag einer Partei <strong>zu</strong>rWahrung der Ziele dieses Vertragswerkes folgendeSanktionen anordnen:– schriftliche Verwarnung;– Busse bis Fr. 50 000.–; sie kann <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>einer Sanktion ausgesprochen werden;– Ausschluss vom Vertrag auf Zeit und Veröffentlichungin den Publikationsorganen derVertragsparteien;– Lebenslanger Ausschluss und Veröffentlichungin den Publikationsorganen der Vertragsparteien;2 Weitere Massnahmen im Einzelfall, wie– Nichtbezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verrechnetenLeistungen;– Rückforderung von <strong>zu</strong> Unrecht bezahlten Vergütungen;– Bezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verweigerten Vergütungenbleiben vorbehalten.3 Die Einreichung einer Strafanzeige bei Verdachtauf eine strafbare Handlung bleibt ausdrücklichvorbehalten.Art. 2 Inkrafttreten/Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 55


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarung betreffendden elektronischenDatentransferzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. l) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.I. AllgemeinesArt. 1 Gegenstand1 Mit dieser Vereinbarung geben die Vertragsparteienihrem Willen Ausdruck, den elektronischenDatentransfer zwischen den Versicherern und denLeistungserbringern <strong>zu</strong> fördern.2 Durch eine gemeinsame Standardisierung derSchnittstellen soll der elektronische Datentransfermöglichst effizient, kostengünstig und reibungslosablaufen.Art. 2 DatenschutzBei der gemeinsamen Festlegung der Sicherheitstechnologiefür die elektronische Datenübermittlungist eine dem Personen- und Datenschutz genügendeForm unabdingbar. Grundlage bildet das Bundesgesetzvom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).Art. 3 Pflichten der Vertragsparteien1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die technischenVorausset<strong>zu</strong>ngen für den reibungslosenDatentransfer <strong>zu</strong> schaffen.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich <strong>zu</strong>r Pflegeund Aktualisierung der Dignitätsdatenbank aufseiten FMH sowie der für die Abrechnung notwendigenDatenbanken auf seiten der Versicherer.Art. 4 Rechte der VertragsparteienZusätzliche Auswertungen, Programme etc., welcheauf die in dieser Vereinbarung formulierte Grundstruktur<strong>zu</strong>rückgreifen, oder die Verwirklichung gemeinsamerProjekte (z.B. Qualitätssicherungs- und-förderungsprogramme) sowie die vollständige oderteilweise Übertragung der Aufgaben an Dritte könnenvereinbart werden. Vorbehalten bleiben datenschutzrechtlicheBestimmungen.II. DignitätArt. 5 Dateneröffnung Dignität1 Die mit der Einführung der Tarifstruktur TARMEDgeforderte Dignitätsprüfung der Leistungserbringererfolgt mittels elektronischem Datentransfer.2 Die FMH führt <strong>zu</strong> diesem Zweck eine sogenannteDignitätsdatenbank.3 Der Zugriff auf die Dignitätsdatenbank FMH wirddurch eine zwischen den Vertragsparteien gemeinsamfestgelegte Sicherheitstechnologie ermöglicht.4 Bei der Führung der Datenbank durch die FMH istdie Vertraulichkeit sicher<strong>zu</strong>stellen. Daten vonNichtmitgliedern dürfen ausserhalb von in Abs. 1,2 und 3 dieses Artikels geregelten Zwecken nichtverwendet werden.5 Es ist <strong>zu</strong> gewährleisten, dass die FMH keinen Zugriffauf die Daten der Nichtmitglieder hat.6 Der reibungslose Datenverkehr wird durch einedurch die FMH <strong>zu</strong> den üblichen Bürozeiten betriebeneHotline ergänzt und abgestützt.Art. 6 Datenschutz DignitätDer Zugriff auf die Dignitätsdatenbank FMH hatunter Gewährleistung sämtlicher Aspekte des Datenschutzes<strong>zu</strong> geschehen, insbesondere die Spezifikationdes Verwendungszwecks der Daten gemäss geltendemGesetz (Datenschutzgesetz).III. AbrechnungArt. 7 Standards1 Die Vertragsparteien einigen sich auf gemeinsamvereinbarte Abrechnungsstandards inkl. einheitlichemRechungsformular, die periodisch auf Aktualität,Kompatibilität sowie Effizienz <strong>zu</strong> überprüfensind.2 Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung einigensich die Vertragsparteien auf den sogenanntenXML-Standard sowie das einheitliche Rechnungsformulargemäss Anhang <strong>zu</strong> dieser Vereinbarung.Art. 8 Inkrafttreten / Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Artikel28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Anhang: Einheitliches Rechnungsformular, Version 2.0Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 56


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVerbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 57


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenEntwurf Einheitliches Arztformular 2.0 Rolf Schmidiger / ZMTDokument 999 1 9999999999999 99.99.9999 HH:MM:SS.DD Seite 99 / 99Rechnungssteller 18 EAN-<strong>Nr</strong>: 9999999999999 25Musterabrechnungs Arzt 9999 MusterlingenKSK-<strong>Nr</strong>. X 9999.99 Tel: 999 999 99 99 Fax: 999 999 99 99 Herr Peter MusterLeistungserbringer EAN-<strong>Nr</strong>: 9999999999999 Abteilung XYZ 9999 MusterlingenLOGOKSK-<strong>Nr</strong>. X 9999.99 Tel: 999 999 99 99 Fax: 999 999 99 99 Herr Peter MusterPatient 21 Name Muster 20 22 Rechnungsadressat EAN-<strong>Nr</strong>. 999999999999931Vorname PeterStrasse Dorfstrasse 12 Herr35PLZ 9999 Meier Hans32 36Ort Patientendorf Rechnungsadressatenstrasse 11Geburtsdatum 99.99.9999 34PostfachGeschlecht M 339999 RechnungsadressatendorfUnfalldatum 99.99.9999 58Fall-<strong>Nr</strong>. Versicherung 999999999999957AHV-<strong>Nr</strong>. 999.99.999.999 60Rechnungsnummer 9999999999999992Verg tungsa rt XXVersicherten-<strong>Nr</strong>. 999999999999999999 56Rechnungsdatum 99.99.9999 3Gesetz XXXBetriebs-<strong>Nr</strong>. 9999999999999 61Rechnungsart 999 4Kanton XXBehandlung von/bis 99.99.9999 43 - 99.99.9999 44Rechnungsfunktion 999 5Behandlungsgrund 999 55Vertrags-<strong>Nr</strong>. 999 59Auftraggeber EAN-<strong>Nr</strong>. / KSK-<strong>Nr</strong>. 9999999999999 / X 9999.99 Dr. Auftraggeber, 9999 AuftraggeberdorfEAN-Liste 99999999999 77 9999999999999 78Bemerkung1926282923 373839Diagnose 999999 53 51 52676 71 72 75 70 81 74 82 84 83 85 87 86 77 78Datum Tarif Tarifziffer Be<strong>zu</strong>gsziffer Si St Anzahl TP AL / Preis f AL TPW AL TP TL f TL TPW TL A V BetragKonsultation erste 5 Minuten7301.01.<strong>2002</strong> 001 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99Konsultation weitere 5 Minuten01.01.<strong>2002</strong> 001 00.0020 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 2 999999.99Konsultation letzte 5 Minuten01.01.<strong>2002</strong> 001 00.0030 00.0020 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99Valium01.01.<strong>2002</strong> 400 1212312 99999 99999.99 999999.99Panadol01.01.<strong>2002</strong> 401 12345678901234 99999 99999.99 999999.99Konsultation erste 5 Minuten01.02.<strong>2002</strong> 001 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99Konsultation weitere 5 Minuten01.02.<strong>2002</strong> 001 00.0020 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 2 999999.99Konsultation letzte 5 Minuten01.02.<strong>2002</strong> 001 00.0030 00.0020 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99Valium01.02.<strong>2002</strong> 400 1212312 99999 99999.99 999999.99Panadol01.02.<strong>2002</strong> 401 12345678901234 99999 99999.99 999999.99Konsultation erste 5 Minuten01.03.<strong>2002</strong> 001 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99Konsultation weitere 5 Minuten01.03.<strong>2002</strong> 001 00.0020 00.0010 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 2 999999.99Konsultation letzte 5 Minuten01.03.<strong>2002</strong> 001 00.0030 00.0020 1 L 99999 99999.99 9.9 9.99 99999.99 9.9 9.99 1 1 999999.99273017542488Totalbetr geTotal TarMed 9999999.99 10Total Labor 9999999.99 13Total Physio 9999999.99 15Total Medi 9999999.99 16Total MiGel 9999999.99 14Total Kantonal 9999999.99 11Total brige 9999999.99 12Gesamtbetrag 9999999.99 7 Anzahlung -9999999.99 8 F lliger Betrag 9999999.9990100999999999>000000000000000000000000000+ 019999999>Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 58


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarung betreffenddie ParitätischeTarifkommissionMTK/MV/IV-FMH (PTK)zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2. Abs. 1 lit. m) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Einleitung1 Die Tarifstruktur TARMED ist die Grundlage fürdie ärztliche Leistungsabrechnung der auf eigeneRechnung praktizierenden Ärzte im Sozialversicherungsbereich.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Neubewertungund Überarbeitung der TarifstrukturTARMED nach gemeinsam definierten Regelnvor<strong>zu</strong>nehmen. Die Vertragsparteien können dieFunktionen resp. Aufgaben einer Nachfolgeorganisationder TARMED übergeben.Art. 2 Aufgabe/Zielset<strong>zu</strong>ngDie Vertragsparteien verfolgen folgende gemeinsamenZiele und bilden <strong>zu</strong> diesem Zweck eine ParitätischeTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK).a) Schaffung der logistischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen fürdie Umset<strong>zu</strong>ng und Anwendung von TARMED;b) Gemeinsame Weiterentwicklung von TARMED;c) Information betreffend Änderungen und Neuerungender Tarifstruktur TARMED;d) Umset<strong>zu</strong>ng der Vorgaben gemäss der Vereinbarungbetreffend die Qualitätserfordernisse undWZW*-Kriterien vom 28. Dezember 2001.* WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.Art. 3 Zuständigkeit und KompetenzenDie PTK ist <strong>zu</strong>ständig für:a) Neuaufnahmen von Leistungen in die TarifstrukturTARMED;b) Delegation der Nachkalkulationen von bestehendenLeistungen in der Tarifstruktur TARMED:Definition des Auftrags, Vorgabe der Eckwerte,Genehmigung und Erwahren der Kalkulationender <strong>zu</strong>ständigen Kommissionen/Experten;c) Erwahren von Veränderungen der TarifstrukturTARMED und ihrer Anwendung und Interpretation(Regelwerk usw.);d) Wahrung der gemeinsamen Interessen und Urheberrechtebetreffend TARMED;e) Einsetzen von Kommissionen oder Arbeitsgruppensowie Bei<strong>zu</strong>g von externen Experten;f) Führung und Beaufsichtigung des SekretariatsPTK;g) Genehmigung der Rechnung PTK;h) Genehmigung des Budgets der PTK;i) Festset<strong>zu</strong>ng der Höhe der Beiträge von Nichtmitgliedernsowie Übernahme der administrativenArbeiten gemäss Vereinbarung betreffend dieBeiträge von Nichtmitgliedern der FMH vom28. Dezember 2001.Art. 4 Zusammenset<strong>zu</strong>ng / Organisation1 Die PTK besteht aus drei Vertretern der FMH unddrei Vertretern von MTK/MV/IV mit je 1 Stimme.2 Die Vertragsparteien bezeichnen für ihre Mitgliederje einen Stellvertreter.3 Der Vorsitz der PTK wechselt jährlich zwischenLeistungserbringern und Versicherern.4 Der Vorsitzende leitet die PTK und vertritt sie nachaussen.5 Die PTK führt ein Sekretariat.6 Anfragen an die PTK sind an deren Sekretariat <strong>zu</strong>richten.7 Die PTK legt die weitere Organisation und die Verfahrenin einem Organisations- und Verfahrensreglementfest.Art. 5 Beschlussfassung1 Die Beschlüsse der PTK werden einstimmig gefasst.2 Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasstwerden.Art. 6 FinanzierungDie Vertragsparteien finanzieren die Aufwände wiefolgt:– 50% durch die FMH;– 50% durch die MTK/MV/IV.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 59


Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 7 Rechte und Pflichten aus TARMEDGemeinsam finanzierte und in Auftrag gegebeneWeiterentwicklungen, Anpassungen, Änderungen,Ergän<strong>zu</strong>ngen etc. <strong>zu</strong> TARMED, die ab Unterzeichnungdes vorliegenden Vertrages erfolgen, stehen vollumfänglichden Vertragsparteien <strong>zu</strong> und können im gegenseitigenEinvernehmen an Dritte weitergegebenwerden.Art. 8 VertraulichkeitDaten, Arbeiten und Beschlüsse der PTK unterliegender Vertraulichkeit. Konventionalstrafen sind vor<strong>zu</strong>sehen;Ausnahmen sind im Einzelfall <strong>zu</strong> regeln.Art. 9 Schlussbestimmungen1 Der Vertrag tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen undÄrzte FMH.2 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 60

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