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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend die Angabevon Diagnose undDiagnosecodeszwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. g) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Ingress1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieAngabe von Diagnose und Diagnosecodes, gestütztauf Art. 69a UVV, Art. 94a MVG sowieArt. 79 IVV.2 Für spezielle Fälle, die den Persönlichkeitsschutzdes Patienten gefährden, kann die Diagnoseeinem vom Versicherer bezeichneten Arzt direkt<strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht werden.Art. 2 Operative Umset<strong>zu</strong>ng1 Die Diagnosebezeichnung erfolgt gemäss der«International Classification of Diseases, 10thRevision» (ICD-10). Für Eingriffe findet die<strong>Schweizerische</strong> Operationsklassifikation (CHOP;auf schweizerische Verhältnisse adaptierte «InternationalClassification of Diseases, 9th Revision,Clinical Modification, vol. 3» [ICD-9-CM, Vol. 3])Anwendung.2 Für Situationen, in denen keine Diagnosestellunggemäss Abs. 1 dieses Artikels möglich ist, wird eineauf dem System der «International Classificationof Primary Care» (ICPC) basierende Angabe bzw.Kodierung erarbeitet, die dann für alle Leistungserbringerverbindlich ist.3 Die Vertragsparteien erarbeiten eine Transcodierungzwischen TARMED und CHOP.4 Die Arbeiten sind einer Arbeitsgruppe <strong>zu</strong> übertragen,die ihre Arbeiten, insbesondere gemässAbs. 2 und 3 dieses Artikels, bis 31. Dezember<strong>2002</strong> abschliesst. Die Koordination mit derStatSan (Eidg. Kommission für Gesundheitsstatistik)ist sicher<strong>zu</strong>stellen.Art. 3 Inkrafttreten/Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng der neuen Diagnosecodesgemäss Art. 2 dieser Vereinbarung, längstens aberbis <strong>zu</strong>m 30. Juni 2003, gelten die heute praktiziertenMethoden der Diagnosebezeichnungenund -übermittlung.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Artikel28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 49

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