Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend die Angabevon Diagnose undDiagnosecodeszwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. g) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Ingress1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieAngabe von Diagnose und Diagnosecodes, gestütztauf Art. 69a UVV, Art. 94a MVG sowieArt. 79 IVV.2 Für spezielle Fälle, die den Persönlichkeitsschutzdes Patienten gefährden, kann die Diagnoseeinem vom Versicherer bezeichneten Arzt direkt<strong>zu</strong>r Kenntnis gebracht werden.Art. 2 Operative Umset<strong>zu</strong>ng1 Die Diagnosebezeichnung erfolgt gemäss der«International Classification of Diseases, 10thRevision» (ICD-10). Für Eingriffe findet die<strong>Schweizerische</strong> Operationsklassifikation (CHOP;auf schweizerische Verhältnisse adaptierte «InternationalClassification of Diseases, 9th Revision,Clinical Modification, vol. 3» [ICD-9-CM, Vol. 3])Anwendung.2 Für Situationen, in denen keine Diagnosestellunggemäss Abs. 1 dieses Artikels möglich ist, wird eineauf dem System der «International Classificationof Primary Care» (ICPC) basierende Angabe bzw.Kodierung erarbeitet, die dann für alle Leistungserbringerverbindlich ist.3 Die Vertragsparteien erarbeiten eine Transcodierungzwischen TARMED und CHOP.4 Die Arbeiten sind einer Arbeitsgruppe <strong>zu</strong> übertragen,die ihre Arbeiten, insbesondere gemässAbs. 2 und 3 dieses Artikels, bis 31. Dezember<strong>2002</strong> abschliesst. Die Koordination mit derStatSan (Eidg. Kommission für Gesundheitsstatistik)ist sicher<strong>zu</strong>stellen.Art. 3 Inkrafttreten/Kündigung1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.2 Bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng der neuen Diagnosecodesgemäss Art. 2 dieser Vereinbarung, längstens aberbis <strong>zu</strong>m 30. Juni 2003, gelten die heute praktiziertenMethoden der Diagnosebezeichnungenund -übermittlung.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Artikel28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 49
Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieQualitätserfordernisseund WZW-Kriterien*zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. h) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 EinleitungDie Vertragsparteien verständigen sich auf die gemeinsameDefinition und Umset<strong>zu</strong>ng der sogenanntenWirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprinzipeneiner medizinischen Behandlung,gestützt auf Art. 54 UVG und die UVV,Art. 25 MVG und die MVV sowie Art. 2 IVV undArt. 2 GgV.Art. 2 Zielset<strong>zu</strong>ngen1 Die WZW-Prinzipien stellen die Basis für eine vonden Vertragsparteien gemeinsam <strong>zu</strong> verantwortendeHeilkostenkontrolle dar.2 Die WZW-Prinzipien sind massgeblich für die Beurteilungenund Entscheide sowohl der ParitätischenInterpretations-Kommission TARMED (PIK)als auch der Paritätischen Vertrauens-KommissionTARMED (PVK).3 WZW-Prinzipien und die auf ihr aufbauende Heilkostenkontrollesind die Basis für Entscheide imRahmen eines Ausschlussverfahrens von Leistungserbringern,die wiederholt und unter Missachtungentsprechender Vorhaltungen der Vertragsparteieneine medizinisch und/oder wirtschaftlichunzweckmässige Medizin betreiben bzw.ein entsprechendes Abrechnungsverhalten zeigen.* WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.4 Die Vertragsparteien definieren gemeinsame indikationen-/ergebnisorientierteQualitätssicherungsprojekte.Art. 3 Vorgehensweisen und Instrumente1 Es wird ein auf elektronischer Basis funktionierendesInstrument geschaffen, das, ausgehendvon der Handhabung der Tarifstruktur TARMEDbzw. dem daraus resultierenden Abrechnungsverhalten,Hinweise gibt, welche Leistungserbringerwiederholt gegen die WZW-Kriterien verstossen.2 Die Vertragsparteien erstellen eine Datenbank,die anonymisierte Abrechnungs-/Leistungsdaten,Diagnosen und Dignitäten <strong>zu</strong>sammenführt.3 Die Vertragsparteien formulieren und publizierenregelmässig Empfehlungen betreffend evidenz-basierte,preisgünstig erbrachte Medizin bzw. die hierfürnotwendigen ärztlichen und infrastrukturellenVorausset<strong>zu</strong>ngen. Die Vertragsparteien können Kooperationsverträgemit in diesem Gebiete tätigennationalen oder internationalen Institutionen undExperten eingehen. Diese Empfehlungen sind für ihrInnenverhältnis bzw. diesen Vertrag verbindlich.Art. 4 Aufträge und Fristen1 Die Vertragsparteien setzen eine Arbeitsgruppeein, welche die notwendigen Arbeiten aufnimmt.Die Arbeitsgruppe erstellt bis <strong>zu</strong>m 30. Juni <strong>2002</strong>ein Grobkonzept, in dem die notwendigen verbindlichenmedizinischen und ökonomischenVorgaben formuliert werden.2 Auf den 30. Juni 2003 legt die Arbeitsgruppe einDetailkonzept vor, das innerhalb des nachfolgendenJahres umgesetzt werden muss.Art. 5 InkrafttretenDiese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 50
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