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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen5 Jede Vertragspartei ist dafür verantwortlich, dassdas Kostenneutralitätsbüro tm im Besitz der aktuellenelektronischen Adresslisten der jeweiligenkantonalen Vertragsparteien ist.11. Beschlussfassung des Kostenneutralitätsbüros tm1 FMH, H+ und santésuisse haben je ein Stimmrecht.Die Beobachter haben kein Stimmrecht.2 Die Beschlüsse des Kostenneutralitätsbüros tm betreffenddringlicher Weiterleitung von Anträgen<strong>zu</strong>r Anpassung der Tarifstruktur an die NFO bedürfender Einstimmigkeit, d.h. der Zustimmungvon FMH, H+ und santésuisse.3 Das Kostenneutralitätsbüro tm berechnet und beschliesstallfällige TPW-Korrekturen. Die Systematikder Korrekturen muss bei den verschiedenenLeistungserbringerbereichen gleich sein. AllfälligeTPW-Korrekturen werden allen Parteienoffengelegt. Die Beschlussfassung erfolgt jeweilsdurch die betroffenen Parteien. Im Bereich derLeistung in freier Arztpraxis ist die Zustimmungvon FMH und santésuisse, im Bereich der Leistungenambulant in den Spitälern von H+ undsantésuisse erforderlich.4 Das Kostenneutralitätsbüro tm teilt den jeweiligenkantonalen Vertragspartnern seine begründetenEntscheide betreffend Höhe und Zeitpunkt des Inkrafttretensdes korrigierten TPW elektronisch mit.12. Finanzierung des Kostenneutralitätsbüros tm1 Jede beteiligte Organisation trägt die Arbeitsbelastung,die ihr aus der Teilnahme und Mitwirkungim Kostenneutralitätsbüro tm entstehen, in zeitlicherund finanzieller Hinsicht selbst. Dasselbe giltfür die Durchführung entsprechender Analysen.2 Das Beibringen entsprechender Statistiken undAnalysen bleibt für die übrigen Partner ohne Kostenfolge.Über Anträge <strong>zu</strong> externen Studien undAnalysen, den Bei<strong>zu</strong>g von Experten oder dieEntwicklung von gemeinsamen Instrumenten istgemeinsam <strong>zu</strong> entscheiden.13. Behördliche Genehmigung der Vereinbarung<strong>zu</strong>r KostenneutralitätDiese Vereinbarung ist sowohl dem Bundesrat alsauch sämtlichen kantonalen Genehmigungsbehörden<strong>zu</strong>sammen mit den kantonalen Verträgen <strong>zu</strong> unterbreiten.Die kantonalen Genehmigungsbehörden akzeptierenmit der Genehmigung der Vereinbarung dieGrundsätze für die Festlegung der S-TPW und akzeptierenausdrücklich die unterjährigen Anpassungender kantonalen/regionalen Taxpunktwerte innerhalbder vorgegebenen Korrekturbandbreite und diezeitlich limitierte Festset<strong>zu</strong>ng der TPW nach Ablaufder Einführungsphase (Kompensation Kostenüber-/-unterdeckung, vgl. Ziff 22, Abs. 0. Die Anpassungender kantonalen/regionalen TPW gemäss dieser Vereinbarungmüssen deshalb nicht mehr der kantonalenRegierung <strong>zu</strong>r Genehmigung unterbreitet werden.14. Voll<strong>zu</strong>g1 Die vom Kostenneutralitätsbüro tm bekanntgegebenenneuen TPW für Ärzte oder Spitäler tretenin den betroffenen Kantonen/Regionen jeweilsauf den ersten Kalendertag des der Bekanntgabefolgenden Monats in Kraft. Für die Anwendungder korrigierten Taxpunktwerte gilt das jeweiligeBehandlungsdatum.2 Im Fall korrigierter TPW und allfälliger Strukturanpassungenbesteht kein Rechtsanspruch aufeine Rückkompensation. Davon ausgenommensind die Fälle gemäss Ziff. 4, Abs. 1, Ziff. 22, Abs.4 und Ziff. 27, Abs. 2.3 Die von der NFO beschlossene neue Tarifstrukturtritt in allen Kantonen/Regionen <strong>zu</strong> dem von derNFO beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Für dieAnwendung der korrigierten Struktur gilt dasjeweilige Behandlungsdatum.15. Rechtsmittel1 Die Änderungen der TPW im Rahmen dieser Vereinbarungsind den kantonalen Regierungennicht <strong>zu</strong> unterbreiten (vgl. Ziff. 13).2 Die Entscheide des Kostenneutralitätsbüros tmkönnen nicht angefochten werden.16. InkrafttretenDiese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit den RahmenverträgenFMH-santésuisse und H+-santésuissein Kraft. Kommt einer der beiden Rahmenverträgenicht <strong>zu</strong>stande, so tritt auch diese Vereinbarung nichtin Kraft.D. Technische Definitionen17. Einführungsphase1 Die Einführungsphase beginnt mit dem im Rahmenvertraggenannten gesamtschweizerischenEinführungstermin von TARMED und dauert 18Monate. Das erste Kalenderjahr der Einführungsphasewird Einführungsjahr genannt. Das Kalenderjahr,das dem Einführungsjahr folgt, wird Folgejahrgenannt.2 Die NFO beurteilt bei Änderungen der Tarifstruktur,ob diese für die jeweiligen Leistungserbringerbereicheabrechnungstechnisch wesentlichsind. Als abrechnungstechnisch wesentlich geltenÄnderungen, welche auf Basis der <strong>zu</strong>grundegelegtenHäufigkeiten eine voraussichtliche Änderungdes Taxpunktvolumens von mehr als 2% bewirken.In diesem Fall beginnt die Einführungsphaseim entsprechenden Leistungserbringerbereichvon neuem. Die neue Einführungsphase beginntin dem Zeitpunkt, in dem die neue Tarifstrukturin Kraft tritt. Die Bestimmungen dieserVereinbarung sind analog anwendbar.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 28

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