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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen<strong>Beilage</strong> F«Anerkennung» Nichtärztliche ambulanteLeistungen in der Psychiatrie (Kap. 02.04)1. Kriterien <strong>zu</strong>r «Anerkennung» der Abrechnungsberechtigung<strong>Beilage</strong> G«Anerkennung» Delegierte Psychotherapiein der Arztpraxis1. Kriterien <strong>zu</strong>r «Anerkennung» der AbrechnungsberechtigungKriterienNichtärztliche ambulante Leistungen PsychiatrieA (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenDer delegierende Spitalarzt verfügt über die qualitativeDignität «Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie»oder «Psychiatrie & PsychotherapieBehandelndes Personal– dipl. Psychologen;– Psychiatrieschwestern/-pfleger;– Sozialpädagogen;– Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung;– weiteres therapeutische tätiges nicht-ärztliches Personalmit adäquater AusbildungDie Spitäler/Institutionen sind auf der Liste der SVPC(<strong>Schweizerische</strong> Vereinigung für Psychiatrie-Chefärzte)aufgeführtErläuterungMusskriterien <strong>zu</strong>r Erlangung der Abrechnungsberechtigungfür Kapitel 02.04.Besitzstandswahrung– Für den delegierenden Spitalarzt gilt die Besitzstandswahrunggemäss Dignitätskonzept.– Für ausführendes Personal: Übergangsregelungensind nicht erforderlich, da es sich um eine neueLeistung handelt.2. Verfahren der AnerkennungDie Anerkennung erfolgt augrund der Liste der SVPC(<strong>Schweizerische</strong> Vereinigung für Psychiatrie-Chefärzte).XXXKriterienDelegierte Psychotherapie ArztpraxisA (Fach-)personelle Vorausset<strong>zu</strong>ngenDie Leistungen erfolgen auf ärztliche Anordnungund unter ärztlicher ÜberwachungDer delegierende Arzt verfügt über die qualitativeDignität «Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie»oder «Psychiatrie & Psychotherapie»Ausführende Therapeuten müssen einen Hochschulabschlussals klinische Psychologen/Psychotherapeuten(inkl. Psychopathologie) nachweisen.Die ausführenden Psychologinnen/Psychologen undPsychotherapeutinnen/-therapeuten sind in der ArztpraxisangestelltDie ausführenden Psychologinnen/Psychologen undPsychotherapeutinnen/-therapeuten erbringen ihreLeistungen in der Praxis, bei welcher sie angestellt sindErläuterungMusskriterien <strong>zu</strong>r Erlangung der Abrechnungsberechtigungfür Kapitel 02.03.Eine Liste mit den angestellten Psychologinnen/Psychologen und Psychotherapeutinnen/-therapeutenwird nicht geführt. Es genügt die Bescheinigungdes delegierenden Arztes.Besitzstandswahrung– Für den delegierenden Arzt gilt die Besitzstandswahrunggemäss Dignitätskonzept.– Übergangsregelung für ausführende Psychologinnen/Psychologenund Psychotherapeutinnen/-therapeuten:– Minimale Ausbildungskriterien: VorhandeneAusbildung, die es erlaubt, bis <strong>zu</strong>m Ablaufder Übergangsfrist die obenerwähnten Ausbildungskriterien<strong>zu</strong> erfüllen.– Die Leistungen müssen bereits während 3 Jahrenvor Inkrafttreten der TARMED-Tarifstrukturregelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht worden sein.– Maximale Übergangsfrist gemäss Freizügigkeitsgesetz.XXXXXEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 18

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