Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen4.1 Basisinformation– Angabe der prozentualen Kostenvolumina, AnzahlFälle, pro Kanton, Anzahl Ärzte und Spitäler,evtl. nach Facharztrichtung;– Allgemeine Erklärungen/Erläuterungen/Begriffsdefinitionen;– Erläuterungen <strong>zu</strong> Konstellationstypen und -gruppen;– Berichtsnummer, z.B. <strong>Nr</strong>. 1/04.<strong>2002</strong>;– Pro Kostenblock: Deklaration des fallkostenstabilenNiveaus und des fallkostenstabilen Korridors;– Historie: Liste der Monate mit Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierungunter Angabe des Typus derKorrekturen und des Datums des Inkrafttretens.4.2 Tabellen und GraphikenTabellarische Aufstellung des Tripels Anzahl Fälle,Heilkosten und Kosten pro Fall für die letzten 12 Monate,sowie der gleitenden 12-Monatswerte je Kostenblock(gesamt, Arztpraxis und Spital ambulant).Die Zusammenstellung der Absolutwerte wird in denAnhang gestellt.Graphische Darstellung (Zeitreihe) pro Kostenblockder gleitenden 12-Monatsmittel der Fallkostenmit Einblendung des fallkostenstabilen Niveaus unddes fallkostenstabilen Korridors. Verwendung einerrelativen Skalierung. Deutliche Hervorhebung, fallsaktueller Berichtsmonat ausserhalb des fallkostenstabilenKorridors <strong>zu</strong> liegen kommt und Visualisierungder mittels Korrekturfaktoren bereinigten Datenwerte.4.3 BeispielAngenommen, der Monatsbericht X dokumentiereeine Verlet<strong>zu</strong>ng der Fallkostenstabilisierung. Dannwird in den Berichten ab Monat X der für die Taxpunktwertänderungberechnete Korrekturfaktor k inder Statistik der gleitenden 12-Monatsmittel der Fallkostenadaptiert und speziell markiert, um keineungerechtfertigten, repetitiven Massnahmen <strong>zu</strong> evozieren.Grund dafür ist die zeitliche Verzögerungzwischen dem Erkennen einer notwendigen TPW-Anpassung und der Inkraftset<strong>zu</strong>ng. Dabei wird k wiefolgt gewichtet:Für die Monate bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TPW-Anpassung (Monate X, X + 1 und X + 2) wird k mitdem Gewicht 1 versehen. Für die beiden darauf folgendenMonate wird der Korrekturfaktor nichtlineardegressiv reduziert auf das Gewicht 0,8 für X + 3 und0,2 für X + 4. Ab Monat X + 5 werden die Monatswertenicht mehr korrigiert (Gewicht 0). Diese Gewichtebasieren auf der Annahme, dass vor Inkrafttretenalle Rechnungen mit dem bisherigen TPW gestelltwerden; im ersten Monat nach der Taxpunktwertänderung(X + 3) noch etwa 80% der Rechnungenmit dem alten TPW <strong>zu</strong> erwarten sind, im MonatX + 4 noch deren 20% und erst im Monat X + 5 alleRechnungen den neuen TPW verwenden. Darausfolgt, dass sich eine Taxpunktwertkorrektur rechnerischbis <strong>zu</strong>m Monatsbericht X + 15 auswirkt, daer das gleitende Monatsmittel der Monate X + 4, … ,X + 15 umfasst.Überlagern sich mehrere Korrekturen zeitlich, sowerden diese unabhängig voneinander behandelt.Die Korrekturfaktoren sowie ihre Gewichte mehrererKorrekturen multiplizieren sich demnach.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 45
Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieAnerkennung vonSparten TARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.1 Die Vertragsparteien verständigen sich auf dieUmset<strong>zu</strong>ng des Konzepts Anerkennung vonSparten, Version 28. August 2001, welches am5. Dezember 2001 von der Projektoberleitung(POL) TARMED erwahrt wurde.2 Diese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.3 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach Art. 28des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember 2001.Anhang: Konzept Anerkennung von Sparten, Version28. August 2001Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 46
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