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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Die Toleranzbandbreite verläuft trichterförmig.Die obere und die untere Grenze der Toleranzbandbreiteentsprechen den Sollkosten plus bzw.minus t % der Sollkosten. t beträgt <strong>zu</strong> Beginn derKostenneutralitätsphase ± 8% und verkleinertsich während der ersten vier Monate linear. Abdem fünften Monat der Kostenneutralitätsphaseist t stabil und beträgt ± 2%.3 Die Sollkosten jedes Monats entsprechen den Kostendes entsprechenden Monats des Basisjahres,korrigiert um den Korrekturfaktor x 1 .25. DatenbasisFür das Controlling werden die von santésuisse ausdem santésuisse-Datenpool monatlich aufbereitetenDaten verwendet.26. KorrekturmechanismusMuss eine Korrektur vorgenommen werden, so wirdder neue TPW so angesetzt, dass das kumulierte Taxpunktvolumen,gewichtet mit dem neuen TPW, dieSollkosten erreichen würde. Der neue korrigierte TPWmuss innerhalb der Korrekturbandbreite liegen.27. Letzte Korrektur1 Auf Basis des letzten Vergleichs (vgl. Ziff. 23, Abs.5) wird die letzte Korrektur im Rahmen dieser Vereinbarungvorgenommen (vorbehalten bleibt Ziff.17, Abs. 2). Unabhängig davon, ob die Kostenabweichunginnerhalb der Toleranzbandbreite liegtoder nicht, wird der Taxpunktwert auf jeden Fallso angesetzt, dass das kumulierte Taxpunktvolumen,gewichtet mit dem neuen TPW, die Sollkostenerreicht.2 Der ermittelte Taxpunktwert wird gemäss demVerfahren von Ziff. 22, Abs. 4 vorübergehend korrigiertund tritt nach Ablauf der in Ziff. 22, Abs.4 erwähnten Frist in Kraft. Der neue TPW sowieder vorübergehend gültige Taxpunktwert müsseninnerhalb der Korrekturbandbreite liegen.28. KorrekturbandbreiteDie TPW dürfen nur innerhalb einer gesamtschweizerischgültigen maximalen Korrekturbandbreite von± 7% der jeweiligen S-TPW angepasst werden. (Ausnahmevgl. Ziff. 4)29. RegionWenn die beteiligten Gesundheitsdirektionen sowiedie beteiligten Vertragsparteien einverstanden sind,können sich mehrere Kantone und/oder Halbkantone<strong>zu</strong> Regionen <strong>zu</strong>sammenschliessen. In diesem Fallwerden für die Kostenneutralität gewichtete Mittelwertegebildet.30. LeistungserbringerbereicheAls Leistungserbringerbereiche gelten je Kanton/Region die in freier Arztpraxis und ambulant in denSpitälern erbrachten Leistungen. Bei den Spitälernkönnen die pro Kanton/Region bestehenden Vertragsgemeinschaften(z.B. Unispital, subventionierteSpitäler, Privatspitäler) als separate Leistungserbringerbereichebetrachtet werden.E. Eckdaten31. Übersicht der vereinbarten EckdatenEinführungsphase18 MonateKostenneutralitätsphase13 MonateVergleichsbasis Jahr 2001Toleranzbandbreite<strong>zu</strong> Beginn± 8% der Sollkostennach vier Monaten± 2% der SollkostenKorrekturbandbreite± 7% des S-TPWKostensteigerungsrate x 1 Ärzte (2,5% von Kosten 2001, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)Kostensteigerungsrate x 1 Spital (x,x% von Kosten 2001, in Fr. pro versicherte Person, kantonal unterschiedlich)Kostensteigerungsrate x 2 Ärzte (1,5% der Sollkosten, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)Kostensteigerungsrate x 2 Spital (x,x% der Sollkosten, in Fr. pro versicherte Person, gesamtschweizerisch einheitlich)32. Vorrang der deutschen Version der VereinbarungDiese Vereinbarung wird auf französisch übersetzt. Bei Auslegungsfragen und Unklarheiten ist der deutscheText massgebend.Gültige Unterschriften:FMH H+ santésuisseEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 30

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