13.07.2015 Aufrufe

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen18. KostenneutralitätsphaseDie Kostenneutralitätsphase umfasst die für die rechnerischeKontrolle der Kostenneutralitätsvorgabenmassgebenden Monate. Die Kostenneutralitätsphaseerstreckt sich vom April des Einführungsjahres bis<strong>zu</strong>m April des Folgejahres.19. Leistungsbasis (Dividend)1 Zur Leistungsbasis zählen aus statistischen undabgren<strong>zu</strong>ngstechnischen Gründen sämtliche durchdie Versicherer bezahlten monatlichen Bruttokostenaus OKP (ambulante TARMED-Leistungensowie Analysen, Physiotherapie, Ergotherapie,Logopädie, Mittel und Gegenstände und Medikamente)für die dem Vertrag beigetretenenLeistungserbringer pro Kanton/Region und proLeistungserbringergruppe, abgegrenzt nach Abrechnungsdatumbeim Versicherer.2 Soweit Leistungen in den Bereichen Analysen,Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Mittelund Gegenstände und Medikamente mit geeignetenund plausibilisierten statistischen Methodenvon den rein ärztlichen Leistungen ausscheidbarsind, können entsprechende Abgren<strong>zu</strong>ngen bei derBestimmung der Leistungsbasis vereinbart werden.3 Ausgeklammert werden alternative Versicherungsmodellemit Pauschalentschädigung. Falls dieAbrechnungsmodalitäten («tiers garant»/«tierspayant»; Abrechnung von teilstationären Behandlungen;Abrechnung der Belegärzte) zwischenBasisjahr und Einführungsjahr geändertwerden, ist dies bei der Bemessung der Leistungsbasisentsprechend <strong>zu</strong> berücksichtigen.20. Be<strong>zu</strong>gsgrösse (Divisor)Als Be<strong>zu</strong>gsgrösse dient die Anzahl Versicherter proWohnkanton/-region und Versichertenmonat (gemässsantésuisse-Datenpool). Ausgeklammert werden Versichertein alternativen Versicherungsmodellen mitPauschalentschädigung.21. Vergleichsbasis (Sollkosten)Als Vergleichsbasis (Sollkosten) dient das Jahr 2001,bereinigt um den Korrekturfaktor gemäss Ziff. 22. DasJahr 2001 wird als Basisjahr bezeichnet.22. Korrekturfaktoren1 Zur Berücksichtigung der sektoriellen Kostensteigerungdurch neue Pflichtleistungen, medizinischenFortschritt oder demographische Veränderungenwird für die Zeit zwischen dem Basisjahr(= 2001) und dem Einführungsjahr sowie für dieEinführungsphase je ein separater Korrekturfaktorbestimmt.2 Für die Phase zwischen Basisjahr und EinführungszeitpunktTARMED wird– für den Bereich Leistungen in freier Praxiseine konstante gesamtschweizerisch einheitlichejährliche Kostensteigerung x 1 von Fr. x.xxpro Versicherten vereinbart.– für den Bereich Leistungen ambulant in denSpitälern/Vertragsgemeinschaften pro Kantoneine jährliche Kostensteigerung x 1 von Fr.x.xx pro Versicherten vereinbart.x 1 basiert auf der Kostenentwicklung der Jahre1997 bis 2001. Die Kosten des Basisjahres, korrigiertum den Korrekturfaktor x 1 , ergeben die Sollkosten.Als Basis für die entsprechenden Berechnungengilt der effektive Ausgangswert ohneBerücksichtigung der Toleranzbandbreite.3 Für die Zeitdauer der Einführungsphase TARMEDwird pro Leistungserbringerbereich eine konstantegesamtschweizerisch einheitliche jährlicheKostensteigerung x 2 von Fr. x.xx pro Versichertenvereinbart. Diese Kostensteigerung wird erstnach Ablauf der Einführungsphase gewährt undgilt nicht rückwirkend.4 Eine allfällig verbleibende Differenz zwischen IstundSollkosten pro Kanton und Leistungserbringerbereichwährend der Kostenneutralitätsphasewird über eine vorübergehende, grundsätzlich bisEnde des Folgejahres befristete Anpassung desKorrekturfaktors x 2 verrechnet. Dabei können dieVertragsparteien erhobene Daten in die Überlegungeneinbeziehen.23. Kontrollmechanismus1 Das Tarifbüro tm kontrolliert die Kostenneutralitätmonatlich.2 Bei der ersten Prüfung werden die Kosten des MonatsApril des Einführungsjahres mit den um denKorrekturfaktor x 1 korrigierten Kosten des MonatsApril des Basisjahres (Sollkosten) verglichen.3 Bei der zweiten Prüfung wird das mit dem aktuellgültigen TPW multiplizierte Taxpunktvolumender Monate April und Mai des Einführungsjahresmit den um den Korrekturfaktor x 1 korrigiertenKosten der Monate April und Mai des Basisjahres(Sollkosten) verglichen.4 Diese Vergleichsmethode wird so weitergeführt,bis je 12 Monate miteinander verglichen werden:Das mit dem aktuell gültigen TPW multiplizierteTaxpunktvolumen der Monate April bis Dezemberdes Einführungsjahres und der Monate Januarbis März des Folgejahres wird mit der Summe derum den Korrekturfaktor x 1 korrigierten Kostenaller 12 Monate des Basisjahres verglichen.5 Danach wird ein letztes Mal verglichen. Es werdendie Monate Mai bis Dezember des Einführungsjahresund Januar bis April des Folgejahres mitallen Monaten des Basisjahres verglichen.24. Toleranzbandbreite1 Liegt die Kostenabweichung gemäss Kontrollmechanismus(Ziff. 23) innerhalb der gesamtschweizerischeinheitlichen Toleranzbandbreite,wird keine Korrektur des TPW vorgenommen.Liegt sie ausserhalb, ist eine Korrektur vor<strong>zu</strong>nehmen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!