13.07.2015 Aufrufe

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffendden Taxpunktwertzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 Starttaxpunktwert (STPW)1 Der Starttaxpunktwert (STPW) für UV, MV und IVwird festgesetzt auf Fr. 1.–.2 Der Starttaxpunktwert basiert auf dem Landesindexder Konsumentenpreise (LIKP) per 31. Dezember2001 (Basis Mai 2000 = 100).Art. 2 Anpassungen des Taxpunktwerteswährend der fallkostenstabilen Periode1 Anpassungen des Starttaxpunktwertes erfolgengemäss der Vereinbarung über die FallkostenstabilisierungTARMED.2 Die fallkostenstabile Periode dauert maximal 18Monate (einschliesslich einer 6monatigen Umstellungsphase).3 Verlet<strong>zu</strong>ngen der Fallkostenstabilisierung werdenvon der Assessment-Kommission gemäss Vereinbarungbetreffend die FallkostenstabilisierungTARMED beurteilt. Sie beschliesst <strong>zu</strong>handen derVertragsparteien die notwendigen Korrekturen.4 Teuerungsanpassungen während der fallkostenstabilenPeriode sind ausgeschlossen.Art. 3 Anpassungen des Taxpunktwertesnach der fallkostenstabilen Periode1 Nach Ablauf der Fallkostenstabilisierungsperiodewird der Taxpunktwert festgesetzt auf den <strong>zu</strong>jenem Zeitpunkt geltenden Wert.2 Mit diesem Taxpunktwert gilt der Landesindex derKonsumentenpreise (LIKP) per 31. Dezember 2001(Basis Mai 2000 = 100) als ausgeglichen.3 Die Vertragsparteien nehmen Verhandlungenüber eine Neufestset<strong>zu</strong>ng des Taxpunktwertes auf,wenn sich der LIKP gegenüber dem Stand per31. Dezember 2001 um mindestens 5% veränderthat.4 Bei der Festlegung des Taxpunktwertes werdendie Entwicklung der Fallkosten sowie gesetzliche,wirtschaftliche und sozialpolitische Rahmenbedingungenberücksichtigt.Luzern / Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!