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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen5 Die erbrachten Leistungen müssen den einzelnenÄrzten mittels EAN-Nummer so <strong>zu</strong>geordnet werdenkönnen, dass aus der Rechnung der Arzt ersichtlichist, der die Leistungen hauptverantwortlicherbringt.6 Die Anstellung von Ärzten bzw. die Zusammenarbeitin der Rechtsform einer juristischen Personrichtet sich im übrigen nach der kantonalen Gesetzgebungund den Vereinbarungen zwischenÄrzten und Versicherern auf überkantonaler, kantonaleroder regionaler Ebene.10. Sanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng1 Verletzt ein diesem Vertrag beigetretener Arztoder Versicherer Bestimmungen dieses Vertrages,seiner Anhänge, des KVG oder seiner Verordnungen,so kann die <strong>zu</strong>ständige PVK folgende Sanktionenaussprechen:a) schriftliche Mahnung;b) Nichtbezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verrechnetenLeistungen;c) Rückforderung von <strong>zu</strong> Unrecht bezahlten Vergütungen;d) Bezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verweigerten Vergütungen;e) Busse bis Fr. 50 000.–;f) Ausschluss vom Vertrag;g) Veröffentlichung in den Publikationsorganender Vertragsparteien.2 Die einzelnen Sanktionen können kumulativ ausgesprochenwerden.3 Die Einreichung einer Strafanzeige bei Verdachtauf eine strafbare Handlung bleibt ausdrücklichvorbehalten.11. Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des KVG ist der Versicherte (Systemdes tiers garant). Ärzte und Versicherer könnendas System des tiers payant vereinbaren.2 Der Taxpunktwert wird auf kantonaler Ebene ausgehandelt.Die Modalitäten der Berechnung derStarttaxpunktwerte werden in Anhang 2 geregelt.3 Der Arzt stellt Rechnung nach dem Tarif am Ortder Leistungserbringung. Es gilt der Tarifschutz.4 Der Arzt stellt die Rechnung mittels eines einheitlichenRechnungsformulars gemäss Anhang 3dieses Vertrages.5 Die Abrechnung erfolgt innert zwei Jahren nachEinführung von TARMED in elektronischer Form.Allfällige Ausnahmen, insbesondere für Ärztekurz vor der Praxisaufgabe, und die Modalitätenbeim elektronischen Datentransfer im tiers payantund im tiers garant sind in Anhang 3 dieses Vertragesgeregelt.6 Im Fall des tiers garant schickt der Arzt die Rechnungdem Versicherten und – falls dieser beieinem Versicherer eine Rückforderung geltendmacht – stellt er dem Versicherer gemäss Anhang3 dieses Vertrages eine elektronische Kopie <strong>zu</strong>rVerfügung.7 Der Arzt liefert im Falle des tiers payant die Rechnungdem Versicherer und stellt dem Versicherteneine Kopie <strong>zu</strong>.8 Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes, die Reg.-<strong>Nr</strong>. unddie EAN-<strong>Nr</strong>.;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und – soweitvorhanden – die Versichertennummer des Patienten;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft und Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunktwerte;g) Diagnosen nach dem vereinbarten Diagnosecode;h) Bezeichnung von Nichtpflichtleistungen gemässKVG;i) Rechnungsdatum.9 Falls ein Patient per 30. Juni bzw. 31. Dezemberseinen Versicherer wechselt, erstellt der Arzt aufVerlangen des Patienten bis spätestens am 15.8.des Kalenderjahres bzw. 15.2. des Folgejahres eineZwischenabrechnung per 30.6. bzw. 31.12.10 Der Versicherer vergütet dem Arzt – falls das Systemdes tiers payant vereinbart worden ist – denunbestrittenen Teil bei elektronischer Abrechnunginnerhalb von 30 Tagen, bei schriftlicherAbrechnung innerhalb von 45 Tagen nach Erhaltder Rechnung.11 Die Verrechnung von Ausständen des Versichertengegenüber dem Versicherer <strong>zu</strong> Lasten des Arztesist im tiers payant ausgeschlossen.12 Weitergehende überkantonale, kantonale undregionale Lösungen bleiben vorbehalten.12. Schuldübernahme1 In Einzelfällen kann der Arzt mit dem Versicherervor Rechnungsstellung schriftlich vereinbaren,dass ihm dieser den Rückforderungsbetrag,den er dem Versicherten schuldet, direkt bezahlt.2 Einzelheiten werden in den überkantonalen, kantonalenoder regionalen Verträgen geregelt.13. QualitätssicherungDie dem Vertrag angeschlossenen Ärzte verpflichtensich <strong>zu</strong>r Mitwirkung bei den Massnahmen für die Sicherungund Kontrolle der Qualität nach Art. 58 KVG.Diese Massnahmen werden in Anhang 6 dieses Vertragesfestgehalten.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 22

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