Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen4. Rücktritt vom Vertrag1 Einzelne Ärzte und Versicherer können unter Einhaltungeiner Frist von sechs Monaten jeweils per30.6. und per 31.12. vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten.Die Rücktrittserklärung muss innert der vorgegebenenFrist beim <strong>zu</strong>ständigen Berufsverband eingereichtwerden.2 Verliert ein Arzt die Mitgliedschaft bei der FMHbzw. ein Versicherer bei santésuisse, verliert er dieZugehörigkeit <strong>zu</strong> diesem Vertrag auf den nächstenKündigungstermin gemäss. Art. 4 Abs. 1, soferner diesem Vertrag nicht als Nicht-Verbandsmitgliedbeitritt.7. Anerkennung der Infrastrukturen, Dignitätenund Spezialausbildungen1 Die Parteien vereinbaren, dass als Basis für dieAnerkennung der Infrastrukturen und Dignitätendas Konzept über die Anerkennung von Spartennach TARMED und das von der ProjektleitungTARMED am 6. Juni 2001 verabschiedete KonzeptDignität TARMED 8.0 gelten.2 Alle diesem Vertrag beigetretenen Mitglieder undNicht-Verbandsmitglieder der FMH müssen diedefinierten Anerkennungskriterien erfüllen. DieEinhaltung der Kriterien ist Vorausset<strong>zu</strong>ng für dieAbrechnungsberechtigung.5. Nicht-Verbandsmitglieder1 Als Nicht-Verbandsmitglieder werden in diesemVertrag und in den Anhängen frei praktizierendeÄrzte und Spitalärzte, die nicht der FMH angehören,bzw. Versicherer, die nicht santésuisseangehören, bezeichnet.2 Nicht-Verbandsmitglieder, welche die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngennach Art. 2 erfüllen, könnendiesem Vertrag beitreten. Der Beitritt schliesst dievolle Anerkennung des Vertrags mit seinen Anhängenein. Nicht-Verbandsmitglieder haben eineBeitrittsgebühr und einen jährlichen Unkostenbeitrag<strong>zu</strong> entrichten. Die Modalitäten sind in Anhang5 dieses Vertrages geregelt.3 Dieser Vertrag kann erst nach Bezahlung der Beitrittsgebührangewendet werden. Die Anwendbarkeitdieses Vertrages entfällt per sofort, wenn derjährliche Unkostenbeitrag nach zweimaliger Mahnunginnerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der zweitenMahnung nicht bezahlt wird. Für verspäteteZahlungen wird ein Ver<strong>zu</strong>gszins von 5% berechnet.4 Die Nicht-Verbandsmitglieder können gemässArt. 4 Abs. 1 vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten.6. EAN-Nummer/Registriernummer (Reg.-<strong>Nr</strong>.)1 Die FMH händigt allen Ärzten eine EAN-Nummeraus (einheitliche europäische Individualisierungsnummer).2 Gestützt auf diese EAN-Nummer sowie die mitgeteiltenDaten über die Verrechnungsberechtigungerteilt santésuisse dem gemäss Art. 2 diesesVertrages als Leistungserbringer anerkanntenArzt eine Registriernummer (Reg.-<strong>Nr</strong>.). Der Arztrechnet über diese Registriernummer ab. Die persönlicheEAN- und die Reg.-<strong>Nr</strong>. müssen auf jederRechnung und Verordnung aufgeführt werden.3 santésuisse übermittelt dem <strong>zu</strong>gelassenen Arzt dieRegistriernummer innert 10 Tagen, nachdem dasentsprechende Begehren mit den Unterlagen, ausdenen hervorgeht, dass es sich um einen gemässArt. 2 dieses Vertrages als Leistungserbringer anerkanntenArzt handelt, eingereicht worden ist,und nachdem die Aufnahmegebühr bezahlt ist.8. Praxisassistenz und Stellvertretung1 Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine Leistungpersönlich <strong>zu</strong> erbringen.2 Er kann unter Berücksichtigung der kantonalenGesetzgebung einen Praxisassistenten oder Stellvertreterbeiziehen.3 Ein Praxisassistent kann <strong>zu</strong>r Weiterbildung währendmaximal 6 Monaten angestellt werden. Vorbehaltensind anderweitige Lösungen in der WBO(Weiterbildungsordnung). Der Praxisinhaber gibtsantésuisse die EAN-Nummer und die Dauer derAnstellung des Praxisassistenten bekannt.4 Ein Stellvertreter kann bei länger dauernder Abwesenheitdes Praxisinhabers angestellt werden.Bei regelmässigen, im voraus bekannten Tagesabwesenheitenund bei Ferienabwesenheiten vonmehr als 14 Tagen sind Name und Dignität desStellvertreters santésuisse bekannt<strong>zu</strong>geben. Dauerteine Stellvertretung länger als sechs Monate,so hat der betreffende Stellvertreter eine eigeneRegistriernummer <strong>zu</strong> beantragen.5 Der Arzt als Inhaber der Registriernummer trägtim Rahmen dieses Vertrages die Verantwortungfür das ärztliche Verhalten seines Stellvertretersoder Assistenten.9. Anstellung von Ärzten und Zusammenarbeitin der Rechtsform einer juristischen Person1 Die Anstellung von Ärzten unter der Verantwortungund Aufsicht eines anstellenden Arztes ist<strong>zu</strong>lässig.2 Die an<strong>zu</strong>stellenden Ärzte müssen santésuisse undder FMH vor Antritt der Stelle gemeldet werden.Im Zeitpunkt der Anstellung müssen für den an<strong>zu</strong>stellendenArzt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemässArt. 36 KVG und Art. 38 KVV erfüllt sein.3 Eine Zusammenarbeit in der Rechtsform einer juristischenPerson (AG, Kommanditgesellschaft,GmbH, Genossenschaft, Verein etc.) ist möglich.4 Sind mehrere Ärzte unter einer einzigen Reg.-<strong>Nr</strong>.tätig, haften sie im Rahmen dieses Vertrages gegenüberden Krankenversicherern bei vertragswidrigemVerhalten solidarisch.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 21
Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen5 Die erbrachten Leistungen müssen den einzelnenÄrzten mittels EAN-Nummer so <strong>zu</strong>geordnet werdenkönnen, dass aus der Rechnung der Arzt ersichtlichist, der die Leistungen hauptverantwortlicherbringt.6 Die Anstellung von Ärzten bzw. die Zusammenarbeitin der Rechtsform einer juristischen Personrichtet sich im übrigen nach der kantonalen Gesetzgebungund den Vereinbarungen zwischenÄrzten und Versicherern auf überkantonaler, kantonaleroder regionaler Ebene.10. Sanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng1 Verletzt ein diesem Vertrag beigetretener Arztoder Versicherer Bestimmungen dieses Vertrages,seiner Anhänge, des KVG oder seiner Verordnungen,so kann die <strong>zu</strong>ständige PVK folgende Sanktionenaussprechen:a) schriftliche Mahnung;b) Nichtbezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verrechnetenLeistungen;c) Rückforderung von <strong>zu</strong> Unrecht bezahlten Vergütungen;d) Bezahlung von <strong>zu</strong> Unrecht verweigerten Vergütungen;e) Busse bis Fr. 50 000.–;f) Ausschluss vom Vertrag;g) Veröffentlichung in den Publikationsorganender Vertragsparteien.2 Die einzelnen Sanktionen können kumulativ ausgesprochenwerden.3 Die Einreichung einer Strafanzeige bei Verdachtauf eine strafbare Handlung bleibt ausdrücklichvorbehalten.11. Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des KVG ist der Versicherte (Systemdes tiers garant). Ärzte und Versicherer könnendas System des tiers payant vereinbaren.2 Der Taxpunktwert wird auf kantonaler Ebene ausgehandelt.Die Modalitäten der Berechnung derStarttaxpunktwerte werden in Anhang 2 geregelt.3 Der Arzt stellt Rechnung nach dem Tarif am Ortder Leistungserbringung. Es gilt der Tarifschutz.4 Der Arzt stellt die Rechnung mittels eines einheitlichenRechnungsformulars gemäss Anhang 3dieses Vertrages.5 Die Abrechnung erfolgt innert zwei Jahren nachEinführung von TARMED in elektronischer Form.Allfällige Ausnahmen, insbesondere für Ärztekurz vor der Praxisaufgabe, und die Modalitätenbeim elektronischen Datentransfer im tiers payantund im tiers garant sind in Anhang 3 dieses Vertragesgeregelt.6 Im Fall des tiers garant schickt der Arzt die Rechnungdem Versicherten und – falls dieser beieinem Versicherer eine Rückforderung geltendmacht – stellt er dem Versicherer gemäss Anhang3 dieses Vertrages eine elektronische Kopie <strong>zu</strong>rVerfügung.7 Der Arzt liefert im Falle des tiers payant die Rechnungdem Versicherer und stellt dem Versicherteneine Kopie <strong>zu</strong>.8 Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes, die Reg.-<strong>Nr</strong>. unddie EAN-<strong>Nr</strong>.;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und – soweitvorhanden – die Versichertennummer des Patienten;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft und Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunktwerte;g) Diagnosen nach dem vereinbarten Diagnosecode;h) Bezeichnung von Nichtpflichtleistungen gemässKVG;i) Rechnungsdatum.9 Falls ein Patient per 30. Juni bzw. 31. Dezemberseinen Versicherer wechselt, erstellt der Arzt aufVerlangen des Patienten bis spätestens am 15.8.des Kalenderjahres bzw. 15.2. des Folgejahres eineZwischenabrechnung per 30.6. bzw. 31.12.10 Der Versicherer vergütet dem Arzt – falls das Systemdes tiers payant vereinbart worden ist – denunbestrittenen Teil bei elektronischer Abrechnunginnerhalb von 30 Tagen, bei schriftlicherAbrechnung innerhalb von 45 Tagen nach Erhaltder Rechnung.11 Die Verrechnung von Ausständen des Versichertengegenüber dem Versicherer <strong>zu</strong> Lasten des Arztesist im tiers payant ausgeschlossen.12 Weitergehende überkantonale, kantonale undregionale Lösungen bleiben vorbehalten.12. Schuldübernahme1 In Einzelfällen kann der Arzt mit dem Versicherervor Rechnungsstellung schriftlich vereinbaren,dass ihm dieser den Rückforderungsbetrag,den er dem Versicherten schuldet, direkt bezahlt.2 Einzelheiten werden in den überkantonalen, kantonalenoder regionalen Verträgen geregelt.13. QualitätssicherungDie dem Vertrag angeschlossenen Ärzte verpflichtensich <strong>zu</strong>r Mitwirkung bei den Massnahmen für die Sicherungund Kontrolle der Qualität nach Art. 58 KVG.Diese Massnahmen werden in Anhang 6 dieses Vertragesfestgehalten.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 22
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