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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend die Beiträgevon Nichtmitgliedernder FMHzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. f) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendes vereinbart.1 Um die im Zusammenhang mit der Erarbeitungund der Ausführung des Tarifvertrages TARMEDund seiner Vereinbarungen entstehenden Kosten<strong>zu</strong> finanzieren, wird von den im Sinne von Art. 5Abs. 2 des Tarifvertrages TARMED beitrittsberechtigtenNichtmitgliedern der FMH eine Beitrittsgebührund ein jährlicher Unkostenbeitraggemäss Art. 7 Abs. 1 des Tarifvertrages TARMEDverlangt.2 Die Beitrittsgebühr pro selbständig erwerbendenArzt beträgt Fr. 1200.– und ist mit der Beitrittserklärung<strong>zu</strong> entrichten.3 Der jährliche Unkostenbeitrag pro selbständig erwerbendenArzt beträgt Fr. 400.– und gilt ab demzweiten Beitrittsjahr.4 Die Beitrittsgebühr wird 30 Tage nach Aufnahmein den Vertrag fällig.5 Der jährliche Kostenbeitrag ist innert 30 Tagennach Erhalt der Rechnung <strong>zu</strong> bezahlen.6 Bezahlt der Arzt den jährlichen Unkostenbeitragnicht fristgerecht, wird dieser 30 Tage nach derzweiten Mahnung aus dem Vertrag ausgeschlossen.Eine Leistungspflicht der Versicherer entfällt.7 Die Vertragsparteien richten für die Beiträge vonNichtmitgliedern ein gemeinsames Konto ein.8 Die Beiträge der Nichtmitglieder werden zweckgebundenfür Unterhalt und Weiterentwicklungdes TARMED-Tarifes verwendet.9 Zuständiges Organ für die Festset<strong>zu</strong>ng der Höhe derBeiträge von Nichtmitgliedern gemäss Art. 3 lit. i)der Vereinbarung betreffend die Paritätische TarifkommissionMTK/MV/IV-FMH (PTK) ist die PTK.10 Zuständig für das Inkasso ist das Sekretariat derPTK.11 Bis Ende Februar überreicht das Sekretariat derPTK den Vertragsparteien die Abrechnung desVorjahres.12 Die Vertragsparteien haben ein jederzeitiges Einsichtsrechtin die Rechnungsgrundlagen.13 Diese Vereinbarung tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft,vorbehältlich der Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnenund Ärzte FMH.14 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 48

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