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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarung betreffenddie ParitätischeVertrauens-KommissionTARMED (PVK)zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. j) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 EinleitungAls vertragliche Schlichtungsinstanz wird gestütztauf den Art. 21 des Tarifvertrages TARMED vom28. Dezember 2001 eine ständige Paritätische Vertrauens-KommissionTARMED (PVK) bestellt.Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen1 Die PVK amtet als vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanzfür Streitigkeiten zwischen Versicherernund Leistungserbringern über die Anwendungdes Tarifvertrages.2 Streitigkeiten über die Anwendung des Vertrageskönnen der PVK <strong>zu</strong>r Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlagesunterbreitet werden.3 Die PVK kann auf Antrag einer VertragsparteiSanktionen bei Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng durch Leistungserbringeroder Versicherer verhängen.Art. 3 Organisation1 Die PVK besteht aus drei Vertretern der FMH unddrei Vertretern von MTK/MV/IV.2 Die Vertragsparteien bezeichnen für ihre Mitgliederje einen Stellvertreter.3 Der Vorsitz wechselt im Turnus von 1 Jahr zwischenMTK/MV/IV und FMH.4 Die administrativen Arbeiten der PVK werdengemeinsam durch das Sekretariat der ParitätischenTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK)geführt.5 Die PVK legt den Verfahrensablauf in einem Reglementfest.Art. 4 Verfahren1 Ein Begehren ist mit den notwendigen Dokumentenund Begründungen an das Sekretariat der PTK<strong>zu</strong> richten.2 Die PVK unterbreitet den Parteien innert vierMonaten nach Eingang der vollständigen Unterlageneinen schriftlichen Schlichtungsvorschlag.Die Kommission ist berechtigt, Experten bei<strong>zu</strong>ziehenoder andere Massnahmen <strong>zu</strong>r Klärung vonMeinungsverschiedenheiten <strong>zu</strong> treffen.3 Kann die PVK innert vier Monaten nach Eingangder vollständigen Unterlagen keinen Schlichtungsvorschlagunterbreiten oder lehnt eine derParteien den Schlichtungsvorschlag ab, steht dieAnrufung des <strong>zu</strong>ständigen Schiedsgerichtesoffen.4 Der unterbreitete Schlichtungsvorschlag kannbeim <strong>zu</strong>ständigen Schiedsgericht angefochtenwerden.5 Für einen allfälligen Weiter<strong>zu</strong>g eines Schiedsgerichtsurteilssind die kantonalen Regelungen<strong>zu</strong>m Schiedsgerichtsverfahren massgeblich.6 Die PVK kann ihre Schlichtungsvorschläge instreng anonymisierter Form veröffentlichen.Art. 5 Finanzierung1 Die Vertragsparteien entschädigen ihre Vertreterselbst. Eine Entschädigung bzw. Abgeltung vonSpesen der Gesuchsteller wird wegbedungen.2 Die PVK erhebt Gebühren für den Schlichtungsvorschlagim Werte von Fr. 500.– bis Fr. 3000.–.Eine Anzahlung ist <strong>zu</strong> leisten.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 53

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