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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Kommt es <strong>zu</strong> keiner Einigung, entscheidet ein vertraglichvon den Parteien eingesetztes Schiedsgerichtabschliessend über Streitigkeiten aus diesemVertrag.3 Beide Parteien ernennen je zwei Schiedsrichter,welche den Obmann bestimmen. Bei Säumigkeitder Parteien ernennt der Präsident des Obergerichtesdes Kantons Solothurn die Schiedsrichter.4 Das Schiedsgericht bezweckt die einheitliche Auslegungdieses Vertrages und seiner Anhänge.5 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst.Es hat seinen Sitz in Solothurn. Im übrigen geltendie Vorschriften der Zivilprozessordnung desKantons Solothurn.6 In überkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträgen können eigene Schiedsgerichte eingesetztwerden.20. Inkrafttreten1 Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beiderVertragsparteien mit Datum der Genehmigungdurch den Bundesrat in Kraft.2 Falls der Bundesrat oder das <strong>zu</strong>ständige Departementdiesen Vertrag und die als wesentlich bezeichnetenAnhänge nicht genehmigt, wird dergesamte Vertrag mit seinen Anhängen mit Ausnahmedes Anhanges 1 (Tarifstruktur) für die Parteiengegenstandslos.3 In allen Kantonen wird ab einem von beidenParteien gemeinsam festgelegten Zeitpunkt nachder neuen TARMED-Tarifstruktur abgerechnet.Die nach früherem Tarif erbrachten Leistungen(inklusive Analysen, Physiotherapien etc.) müssenmit einer Abrechnung bis <strong>zu</strong> diesem Stichtagin Rechnung gestellt werden. Ab diesem Stichtagsind die übrigen eidgenössischen Tarife integralan<strong>zu</strong>wenden.ÜbergangsbestimmungenI. Anwendbarkeit für FMH-ÄrzteAlle der FMH angehörenden Ärzte sind bei Inkrafttretendiesem Vertrag angeschlossen, sofern sie nichtinnert 30 Tagen ab Veröffentlichung in den Verbandsorganender FMH mitteilen, dass sie dem Vertragnicht beitreten.II. Berechnung der Starttaxpunktwerte undSteuerung der KostenneutralitätDie Vertragsparteien regeln in Anhang 2 die Modalitätender kantonalen oder regionalen Starttaxpunktwertberechnungenund die Steuerung der Kostenneutralität.III. Tarifstruktur1 Bis 31. März <strong>2002</strong> können die Tarifpartner beimFeststellen von offensichtlichen Fehlern, die dokumentiertund zahlenmässig belegt sind, oderbeim Fehlen von Leistungspositionen in der Version1.1 der POL Antrag auf Anpassung der Tarifstrukturund Verabschiedung einer korrigiertenFolgeversion stellen.2 Die Verabschiedung der Folgeversion <strong>zu</strong>r Genehmigungan den Bundesrat bedarf der Einstimmigkeitunter den Tarifpartnern.3 Die kostenmässigen Auswirkungen der Folgeversionsind <strong>zu</strong> quantifizieren und beim S-TPW <strong>zu</strong>berücksichtigen.4 Die Tarifpartner vereinbaren, zwischen 1. April<strong>2002</strong> und 31. März 2003 dem Bundesrat keineweiteren Strukturänderungen <strong>zu</strong> beantragen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 24

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