Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen14. Vertrauensärzte, elektronischer Datentransfer1 Für die Behandlung von Daten, die sich auf bestimmteoder bestimmbare Personen beziehen,insbesondere im elektronischen Datentransfer,gilt Art. 84 KVG.2 Die Parteien regeln die Weitergabe von medizinischenDaten und die Stellung und Weiterbildungvon Vertrauensärzten im Anhang 3 dieses Vertragesund im Vertrauensarztvertrag vom XX. Dezember2001.15. Wirtschaftlichkeit1 Die Vertragsärzte haben sich in der Behandlung,in der Verordnung und Abgabe von Arzneimittelnsowie in der Anordnung und Durchführung vonwissenschaftlich anerkannten Heilanwendungenund Analysen auf das durch das Interesse desVersicherten und den Behandlungszweck Erforderliche<strong>zu</strong> beschränken (Art. 56 KVG).2 Die Parteien verpflichten sich im Sinne von Art.56 Abs. 5 KVG und Art. 76 und 77 KVV <strong>zu</strong>r Erarbeitungvon Datengrundlagen und Messkriterienfür die Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeitund Wirtschaftlichkeit der Leistungengemäss diesem Gesetz. Die Arbeiten sollen unterBerücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungenbis spätestens <strong>zu</strong>m Ablauf der kostenneutralenEinführungsphase abgeschlossen sein.16. Paritätische Interpretationskommission (PIK)1 Die Vertragspartner schaffen <strong>zu</strong>sammen mit H+,der Medizinaltarifkommission UVG (MTK), demBundesamt für Militärversicherung (BAMV), derInvalidenversicherung (vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung) und der SDK eineParitätische Interpretationskommission (PIK) mitder alleinigen und umfassenden Zuständigkeit,den TARMED gesamtschweizerisch einheitlichund verbindlich <strong>zu</strong> interpretieren. Die Modalitätensind in Anhang 7 dieses Vertrages geregelt.2 Bei Auslegungsfragen und Unklarheiten diesesVertrages und der Anhänge ist der deutsche Textmassgebend.17. Paritätische Vertrauenskommission1 Ärzte und Versicherer haben auf überkantonaler,kantonaler oder regionaler Ebene eine ParitätischeVertrauenskommission (PVK) ein<strong>zu</strong>richten.2 Diesen PVKs können folgende Aufgaben übertragenwerden:a) Führen von Verhandlungen bei gekündigtenüberkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträgen oder im vertragslosen Zustand;b) Interpretation der überkantonalen, kantonalenoder regionalen Verträge;c) Schlichten von Streitigkeiten zwischen Ärztenund Versicherern;d) Überprüfen beanstandeter Arztrechnungen;e) Überprüfen von ärztlichen Behandlungengemäss den von den Parteien erarbeitetenWZW-Kriterien (Anhang 6);f) Verhängen von Sanktionen gegenüber einzelnenÄrzten oder Versicherern bei Verlet<strong>zu</strong>ngdes KVG, seiner Verordnungen, des Rahmenvertragessantésuisse-FMH, seiner Anhängeoder der überkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträge;g) Erteilen von Ratschlägen;h) weitere Aufgaben, die ihr von den Vertragsparteiengemeinsam unterbreitet werden.3 Die von einer Partei angerufene PVK hat spätestensinnert einer Frist von 2 Monaten nach Anrufung<strong>zu</strong> einer Vermittlungsverhandlung ein<strong>zu</strong>laden.18. Kündigung1 Dieser Vertrag kann erstmals auf das Ende desachtzehnten Monats ab Inkrafttreten (d.h. frühestensauf den 30. Juni 2004) gekündigt werden.2 Wird der Vertrag bis <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt nichtgekündigt, kann er in den folgenden sechs Monatenauf das Ende eines Monats gekündigt werden.3 Erfolgt innert dieser Fristen keine Kündigung, istin den folgenden Jahren eine Kündigung jeweilsauf das Ende eines Kalenderjahres möglich.4 Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall sechsMonate. Massgebend für die Einhaltung der Kündigungsfristist das Datum des Poststempels derKündigung.5 Nach der Kündigung durch eine der Parteien nehmendie beiden Parteien unverzüglich Vertragsverhandlungenauf. Kommt nach Ablauf der Kündigungsfristvon 6 Monaten kein neuer Vertrag<strong>zu</strong>stande, informieren die Vertragsparteien dasBundesamt für Sozialversicherungen (BSV).6 Falls während der Einführungsphase der Kontrahierungszwangdurch eine Gesetzesänderungaufgehoben oder abgeändert wird, kann dieserVertrag entweder nach ungenutztem Ablauf derReferendumsfrist oder nach der Referendumsabstimmunginnert drei Monaten per 30. Juni bzw.per 31. Dezember gekündigt werden.19. Schiedsgericht santésuisse/FMH1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder der Anhängen,mit Ausnahme von Tarifstreitigkeiten undInterpretationsfragen gemäss Art. 16 dieses Vertrages,sollen nach Möglichkeit auf dem Verhandlungswegzwischen den Parteien und anschliessendauf der Ebene der Paritätischen Vertrauenskommissionen,soweit sie die überkantonalen,kantonalen oder regionalen Verträge betreffen,erledigt werden.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 23
Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Kommt es <strong>zu</strong> keiner Einigung, entscheidet ein vertraglichvon den Parteien eingesetztes Schiedsgerichtabschliessend über Streitigkeiten aus diesemVertrag.3 Beide Parteien ernennen je zwei Schiedsrichter,welche den Obmann bestimmen. Bei Säumigkeitder Parteien ernennt der Präsident des Obergerichtesdes Kantons Solothurn die Schiedsrichter.4 Das Schiedsgericht bezweckt die einheitliche Auslegungdieses Vertrages und seiner Anhänge.5 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst.Es hat seinen Sitz in Solothurn. Im übrigen geltendie Vorschriften der Zivilprozessordnung desKantons Solothurn.6 In überkantonalen, kantonalen oder regionalenVerträgen können eigene Schiedsgerichte eingesetztwerden.20. Inkrafttreten1 Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung beiderVertragsparteien mit Datum der Genehmigungdurch den Bundesrat in Kraft.2 Falls der Bundesrat oder das <strong>zu</strong>ständige Departementdiesen Vertrag und die als wesentlich bezeichnetenAnhänge nicht genehmigt, wird dergesamte Vertrag mit seinen Anhängen mit Ausnahmedes Anhanges 1 (Tarifstruktur) für die Parteiengegenstandslos.3 In allen Kantonen wird ab einem von beidenParteien gemeinsam festgelegten Zeitpunkt nachder neuen TARMED-Tarifstruktur abgerechnet.Die nach früherem Tarif erbrachten Leistungen(inklusive Analysen, Physiotherapien etc.) müssenmit einer Abrechnung bis <strong>zu</strong> diesem Stichtagin Rechnung gestellt werden. Ab diesem Stichtagsind die übrigen eidgenössischen Tarife integralan<strong>zu</strong>wenden.ÜbergangsbestimmungenI. Anwendbarkeit für FMH-ÄrzteAlle der FMH angehörenden Ärzte sind bei Inkrafttretendiesem Vertrag angeschlossen, sofern sie nichtinnert 30 Tagen ab Veröffentlichung in den Verbandsorganender FMH mitteilen, dass sie dem Vertragnicht beitreten.II. Berechnung der Starttaxpunktwerte undSteuerung der KostenneutralitätDie Vertragsparteien regeln in Anhang 2 die Modalitätender kantonalen oder regionalen Starttaxpunktwertberechnungenund die Steuerung der Kostenneutralität.III. Tarifstruktur1 Bis 31. März <strong>2002</strong> können die Tarifpartner beimFeststellen von offensichtlichen Fehlern, die dokumentiertund zahlenmässig belegt sind, oderbeim Fehlen von Leistungspositionen in der Version1.1 der POL Antrag auf Anpassung der Tarifstrukturund Verabschiedung einer korrigiertenFolgeversion stellen.2 Die Verabschiedung der Folgeversion <strong>zu</strong>r Genehmigungan den Bundesrat bedarf der Einstimmigkeitunter den Tarifpartnern.3 Die kostenmässigen Auswirkungen der Folgeversionsind <strong>zu</strong> quantifizieren und beim S-TPW <strong>zu</strong>berücksichtigen.4 Die Tarifpartner vereinbaren, zwischen 1. April<strong>2002</strong> und 31. März 2003 dem Bundesrat keineweiteren Strukturänderungen <strong>zu</strong> beantragen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 24
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