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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 7 Rechte und Pflichten aus TARMEDGemeinsam finanzierte und in Auftrag gegebeneWeiterentwicklungen, Anpassungen, Änderungen,Ergän<strong>zu</strong>ngen etc. <strong>zu</strong> TARMED, die ab Unterzeichnungdes vorliegenden Vertrages erfolgen, stehen vollumfänglichden Vertragsparteien <strong>zu</strong> und können im gegenseitigenEinvernehmen an Dritte weitergegebenwerden.Art. 8 VertraulichkeitDaten, Arbeiten und Beschlüsse der PTK unterliegender Vertraulichkeit. Konventionalstrafen sind vor<strong>zu</strong>sehen;Ausnahmen sind im Einzelfall <strong>zu</strong> regeln.Art. 9 Schlussbestimmungen1 Der Vertrag tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen undÄrzte FMH.2 Das Kündigungsverfahren richtet sich nachArt. 28 des Tarifvertrages TARMED vom 28. Dezember2001.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 60

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