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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 6 Vertragsrücktritt1 Der Vertragsarzt kann unter Einhaltung einer Fristvon mindestens 6 Monaten jeweils per 30. Junioder 31. Dezember vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. DieRücktrittserklärung erfolgt schriftlich und ist derMTK mit Kopie an die FMH an<strong>zu</strong>zeigen.2 Die Beendigung der FMH-Mitgliedschaft führtnicht <strong>zu</strong>m Verlust des Status als Vertragsarzt.Art. 7 Gebühren von Nichtmitgliedern1 Nichtmitglieder der FMH haben eine Beitrittsgebührund einen jährlichen Unkostenbeitrag <strong>zu</strong>entrichten. Die Modalitäten werden in der Vereinbarungüber die Beiträge von Nichtmitgliedernder FMH <strong>zu</strong> diesem Vertrag geregelt.2 Die Zugehörigkeit <strong>zu</strong> diesem Vertrag entfällt,wenn der jährliche Unkostenbeitrag innerhalbvon 30 Tagen nach Erhalt der zweiten Mahnungnicht bezahlt wird.III. Allgemeine Pflichten der VertragsparteienArt. 8 Pflichten der Versicherer1 Die Versicherer verpflichten sich, den vorliegendenTarifvertrag auf alle Vertragsärzte gleich an<strong>zu</strong>wendenund, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen<strong>zu</strong>lassen, keine Entgeltungen fürNichtvertragsärzte im Rahmen der durch diesenVertrag erfassten Leistungen vor<strong>zu</strong>nehmen.2 Sie verpflichten sich, in der Schweiz praktizierendenNichtmitgliedern der FMH, soweit diesenicht den Beitritt <strong>zu</strong>m Vertrag erklären, keine vomvorliegenden Tarifvertrag abweichenden Bedingungenein<strong>zu</strong>räumen.Art. 9 Pflichten der Vertragsärzte1 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Leistungpersönlich, unter Einhaltung der gesetzlichenVorschriften und des Vertrages <strong>zu</strong> erbringen.2 Der Vertragsarzt kann unter Berücksichtigung dermassgeblichen Gesetzgebung einen Stellvertreterernennen. Die Stellvertretung dauert in der Regelnicht länger als 30 Tage.3 Der Arzt als EAN-Inhaber trägt im Rahmen diesesVertrages die Verantwortung für die Einhaltungdieses Vertrages durch den Stellvertreter.4 Der Stellvertreter muss über ein eidgenössischesoder gleichwertiges ausländisches Diplom und dieallfällige kantonale Bewilligung <strong>zu</strong>r Stellvertretungsowie die entsprechende Dignität verfügen.Der Stellvertreter rechnet unter Angabe seinerEAN über die EAN des vertretenen Arztes ab.IV. Tarifstruktur und RechnungsstellungArt. 10 Sparten und Dignitäten1 Die Vertragsparteien definieren in separaten Vereinbarungendie Kriterien für die Anerkennungvon Dignitäten und Sparten in der Arztpraxis.2 Die anerkannten Sparten und Dignitäten bestimmendie Berechtigung der Vertragsärzte <strong>zu</strong>r Abrechnungder von ihnen erbrachten Leistungen.3 Massgeblich für die Bewertung der Dignität ist dieRegelung gemäss Freizügigkeitsgesetz und densektoriellen Abkommen.4 Zu berücksichtigen sind insbesondere: Facharzttitel,Schwerpunkte, Fähigkeits- und Fertigkeitsausweiseder Weiterbildungsordnung (WBO) bzw.die effektiven Weiterbildungszeiten.5 Über die Anerkennung der Sparten und Dignitätenentscheidet die Nachfolgeorganisation TARMED.Vorbehalten bleibt der gesetzlich vorgeseheneRechtsweg.6 Für die Aufnahme in die Datenbank und dieMutationen erhebt die FMH eine Gebühr.Art. 11 Europäische Artikelnummer (EAN)Zur Identifikation eines Leistungserbringers in be<strong>zu</strong>gauf seine Dignität und seine anerkannten Spartenwird die EAN verwendet.Art. 12 KontrolleDie Paritätische Tarifkommission MTK/MV/IV-FMH(PTK) überprüft jährlich oder nach Bedarf die Einhaltungder Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Sparten TARMED und die Vereinbarung betreffenddie Anerkennung von Dignitäten TARMED.Art. 13 FalschdeklarationBei Falschdeklarationen müssen die <strong>zu</strong> Unrecht bezogenenLeistungen <strong>zu</strong>rückerstattet werden. WeitergehendeSanktionen bleiben vorbehalten.Art. 14 QualitätssicherungDie Vertragsparteien legen Massnahmen <strong>zu</strong>r Sicherungund Kontrolle der Qualität in einer separatenVereinbarung fest. Die vereinbarten Bestimmungensind für die dem Tarifvertrag angeschlossenen Ärzteverbindlich.Art. 15 Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des UVG, des MVG und IVG ist derjeweilige Versicherer («tiers payant»).2 Der Taxpunktwert wird auf gesamtschweizerischerEbene in einer separaten Vereinbarung festgelegt.3 Der Arzt stellt nach Abschluss seiner Behandlungbinnen 30 Tagen Rechnung. Die Rechnung mussmindestens folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes und seine EAN;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und die Versichertennummerdes Patienten, sofern diesebekannt ist;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft oder Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunkte, Taxpunktwert(e);Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 34

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