Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenTarifvertrag TARMEDzwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen 1 und Ärzte (FMH)I. Vertragszweck und VertragsinhaltArt. 1 Ingress1 Die Versicherer und die FMH haben im Rahmender Gesamtrevision des UV/MV/IV-Arzttarifes unddes Spitalleistungskataloges (SLK) eine gesamtschweizerischeinheitliche Tarifstruktur TARMEDerarbeitet, welche die Tarifstruktur des UV/MV/IV-Arzttarifes ersetzt.2 Der vorliegende Vertrag bezweckt eine einheitlicheAbwicklung der Vergütung der Leistungserbringerdurch die Versicherer im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes(UVG), des Militärversicherungsgesetzes(MVG) und des Invalidenversicherungsgesetzes(IVG) und der da<strong>zu</strong>gehörendenAusführungserlasse auf der Grundlage der TarifstrukturTARMED.Art. 2 Vertragsbestandteile1 Als integrierende Bestandteile des Vertrages gelten:a) die von den Vertragsparteien vereinbarte TarifstrukturTARMED Version 1.1 vom 8. November2001;b) die Vereinbarung betreffend den Taxpunktwert;c) die Vereinbarung betreffend die FallkostenstabilisierungTARMED;d) die Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Sparten TARMED;e) die Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Dignitäten TARMED;f) die Vereinbarung betreffend die Beiträge vonNichtmitgliedern der FMH;g) die Vereinbarung betreffend die Angabe vonDiagnose und Diagnosecodes;h) die Vereinbarung betreffend die Qualitätserfordernisseund WZW 2 -Kriterien;i) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeInterpretations-Kommission TARMED (PIK);j) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeVertrauens-Kommission TARMED (PVK);1Die in diesem Vertrag und den Vereinbarungen aufgeführten Bestimmungengelten für Ärztinnen und Ärzte in gleichem Masse.Zur besseren Lesbarkeit werden nur männliche Formen verwendet.Wir bitten die Leserinnen um Verständnis.2WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.k) die Vereinbarung betreffend Sanktionen TAR-MED;l) die Vereinbarung betreffend den elektronischenDatentransfer;m) die Vereinbarung betreffend die ParitätischeTarifkommission MTK/MV/IV-FMH (PTK).2 Dieser Vertrag und die Vereinbarungen ersetzensämtliche früheren gemeinsamen Verträge, Vereinbarungenund deren Anhänge. Vorbehaltenbleiben die Übergangsbestimmungen.II. Geltung des VertragesArt. 3 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich1 Dieser Vertrag regelt die Abgeltung der von Ärztenerbrachten Leistungen gestützt auf Art. 56Abs. 1 UVG und die UVV, Art. 26 Abs. 1 MVG unddie MVV, Art. 27 Abs. 1 IVG und die IVV.2 Dieser Vertrag gilt für jeden selbständig und aufeigene Rechnung praktizierenden Arzt (Vertragsarzt),der die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngen gemässArt. 53 UVG, Art. 22 MVG und Art. 26 IVG erfüllt,<strong>zu</strong>r Berufsausübung gemäss dem Freizügigkeitsgesetzberechtigt ist oder über eine kantonaleBerufsausübungsbewilligung verfügt und diesemVertrag beigetreten ist.3 Dieser Vertrag ist anwendbar auf Personen, die imSinne des UVG, des MVG oder des IVG versichertsind oder im Rahmen internationaler AbkommenAnspruch auf eine Versicherungsleistung nachdiesen Erlassen haben.4 Dieser Vertrag gilt grundsätzlich für Behandlungenauf dem Gebiet der Schweiz.Art. 4 Facharzttitel1 Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Freizügigkeitsgesetzesund der da<strong>zu</strong>gehörenden Ausführungsgesetzgebungsind <strong>zu</strong> den jeweils notwendigenärztlichen Leistungen nur noch die Vertragsärzteberechtigt, welche über einen entsprechendenFacharzttitel verfügen.2 Vorbehalten bleiben weitergehende zwischenstaatlicheVereinbarungen und übergangsrechtlichegenerelle oder individuelle Anerkennungenvon Ausbildungen.Art. 5 Vertragsbeitritt1 Jeder Arzt, der der FMH beitritt und die Vorausset<strong>zu</strong>ngengemäss Art. 3 Abs. 2 erfüllt, kann durchschriftliche Erklärung gegenüber der FMH denBeitritt <strong>zu</strong> diesem Vertrag erklären.2 Ärzte, die nicht der FMH angehören, aber die Bedingungengemäss Art. 3 Abs. 2 erfüllen, könnendem Vertrag beitreten. Einem Beitrittsgesuch andie MTK sind die Unterlagen bei<strong>zu</strong>legen, ausdenen die Erfüllung der Bedingungen ersichtlichist. Der Beitritt bedingt die volle Anerkennung desVertrages und der da<strong>zu</strong>gehörigen Vereinbarungen.3 Die MTK entscheidet abschliessend über den Beitritt.Vorbehalten bleibt der gesetzlich geregelteRechtsweg.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 33
Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenArt. 6 Vertragsrücktritt1 Der Vertragsarzt kann unter Einhaltung einer Fristvon mindestens 6 Monaten jeweils per 30. Junioder 31. Dezember vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. DieRücktrittserklärung erfolgt schriftlich und ist derMTK mit Kopie an die FMH an<strong>zu</strong>zeigen.2 Die Beendigung der FMH-Mitgliedschaft führtnicht <strong>zu</strong>m Verlust des Status als Vertragsarzt.Art. 7 Gebühren von Nichtmitgliedern1 Nichtmitglieder der FMH haben eine Beitrittsgebührund einen jährlichen Unkostenbeitrag <strong>zu</strong>entrichten. Die Modalitäten werden in der Vereinbarungüber die Beiträge von Nichtmitgliedernder FMH <strong>zu</strong> diesem Vertrag geregelt.2 Die Zugehörigkeit <strong>zu</strong> diesem Vertrag entfällt,wenn der jährliche Unkostenbeitrag innerhalbvon 30 Tagen nach Erhalt der zweiten Mahnungnicht bezahlt wird.III. Allgemeine Pflichten der VertragsparteienArt. 8 Pflichten der Versicherer1 Die Versicherer verpflichten sich, den vorliegendenTarifvertrag auf alle Vertragsärzte gleich an<strong>zu</strong>wendenund, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen<strong>zu</strong>lassen, keine Entgeltungen fürNichtvertragsärzte im Rahmen der durch diesenVertrag erfassten Leistungen vor<strong>zu</strong>nehmen.2 Sie verpflichten sich, in der Schweiz praktizierendenNichtmitgliedern der FMH, soweit diesenicht den Beitritt <strong>zu</strong>m Vertrag erklären, keine vomvorliegenden Tarifvertrag abweichenden Bedingungenein<strong>zu</strong>räumen.Art. 9 Pflichten der Vertragsärzte1 Der Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Leistungpersönlich, unter Einhaltung der gesetzlichenVorschriften und des Vertrages <strong>zu</strong> erbringen.2 Der Vertragsarzt kann unter Berücksichtigung dermassgeblichen Gesetzgebung einen Stellvertreterernennen. Die Stellvertretung dauert in der Regelnicht länger als 30 Tage.3 Der Arzt als EAN-Inhaber trägt im Rahmen diesesVertrages die Verantwortung für die Einhaltungdieses Vertrages durch den Stellvertreter.4 Der Stellvertreter muss über ein eidgenössischesoder gleichwertiges ausländisches Diplom und dieallfällige kantonale Bewilligung <strong>zu</strong>r Stellvertretungsowie die entsprechende Dignität verfügen.Der Stellvertreter rechnet unter Angabe seinerEAN über die EAN des vertretenen Arztes ab.IV. Tarifstruktur und RechnungsstellungArt. 10 Sparten und Dignitäten1 Die Vertragsparteien definieren in separaten Vereinbarungendie Kriterien für die Anerkennungvon Dignitäten und Sparten in der Arztpraxis.2 Die anerkannten Sparten und Dignitäten bestimmendie Berechtigung der Vertragsärzte <strong>zu</strong>r Abrechnungder von ihnen erbrachten Leistungen.3 Massgeblich für die Bewertung der Dignität ist dieRegelung gemäss Freizügigkeitsgesetz und densektoriellen Abkommen.4 Zu berücksichtigen sind insbesondere: Facharzttitel,Schwerpunkte, Fähigkeits- und Fertigkeitsausweiseder Weiterbildungsordnung (WBO) bzw.die effektiven Weiterbildungszeiten.5 Über die Anerkennung der Sparten und Dignitätenentscheidet die Nachfolgeorganisation TARMED.Vorbehalten bleibt der gesetzlich vorgeseheneRechtsweg.6 Für die Aufnahme in die Datenbank und dieMutationen erhebt die FMH eine Gebühr.Art. 11 Europäische Artikelnummer (EAN)Zur Identifikation eines Leistungserbringers in be<strong>zu</strong>gauf seine Dignität und seine anerkannten Spartenwird die EAN verwendet.Art. 12 KontrolleDie Paritätische Tarifkommission MTK/MV/IV-FMH(PTK) überprüft jährlich oder nach Bedarf die Einhaltungder Vereinbarung betreffend die Anerkennungvon Sparten TARMED und die Vereinbarung betreffenddie Anerkennung von Dignitäten TARMED.Art. 13 FalschdeklarationBei Falschdeklarationen müssen die <strong>zu</strong> Unrecht bezogenenLeistungen <strong>zu</strong>rückerstattet werden. WeitergehendeSanktionen bleiben vorbehalten.Art. 14 QualitätssicherungDie Vertragsparteien legen Massnahmen <strong>zu</strong>r Sicherungund Kontrolle der Qualität in einer separatenVereinbarung fest. Die vereinbarten Bestimmungensind für die dem Tarifvertrag angeschlossenen Ärzteverbindlich.Art. 15 Rechnungsstellung und Vergütung1 Schuldner der Vergütung der ärztlichen Leistungim Rahmen des UVG, des MVG und IVG ist derjeweilige Versicherer («tiers payant»).2 Der Taxpunktwert wird auf gesamtschweizerischerEbene in einer separaten Vereinbarung festgelegt.3 Der Arzt stellt nach Abschluss seiner Behandlungbinnen 30 Tagen Rechnung. Die Rechnung mussmindestens folgende Angaben enthalten:a) Name und Adresse des Arztes und seine EAN;b) Name, Adresse, Geburtsdatum und die Versichertennummerdes Patienten, sofern diesebekannt ist;c) Grund der Behandlung (Krankheit, Unfall,Mutterschaft oder Geburtsgebrechen);d) Kalendarium der Leistungen;e) Tarifpositionen, <strong>Nr</strong>. und Bezeichnung;f) Taxpunkte, Taxpunktwert(e);Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 34
- Seite 1 und 2: Beilage zu Nr. 5/2002Supplément au
- Seite 3 und 4: ImpressumHerausgeber / EditeurFMHVe
- Seite 5 und 6: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 7 und 8: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 9 und 10: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 11 und 12: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 13 und 14: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 15 und 16: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 17 und 18: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 19 und 20: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 21 und 22: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 23 und 24: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 25 und 26: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 27 und 28: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 29 und 30: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 31: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 35 und 36: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 37 und 38: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 39 und 40: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 41 und 42: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 43 und 44: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 45 und 46: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 47 und 48: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 49 und 50: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 51 und 52: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 53 und 54: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 55 und 56: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 57 und 58: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq
- Seite 59: Politik, Ökonomie und RechtPolitiq