13.07.2015 Aufrufe

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen3.2 Assessment-Kommission Aufgaben, Zusammenset<strong>zu</strong>ng.3.3 Taxpunktwertanpassung Korrektur ohne identifizierbare Verursacher.3.4 Korrektur Tarifstruktur Korrektur bezüglich bestimmter Leistungsgruppen bzw. Leistungserbringergruppen.4. Monatsbericht4.1 Basisinformation4.2. Tabellen und Grafiken4.3. Beispiel1. Grundlagen der Fallkostenstabilisierung1.1 Zielset<strong>zu</strong>ngDer Terminus «Fallkostenstabilisierung» soll sinngemäss<strong>zu</strong>m Ausdruck bringen, dass die Kosten fürLeistungen der Arztpraxen und Spitäler nach Einführungdes neuen Tarifs keine wesentliche Veränderungerfahren dürfen.Die Sicherstellung von Fallkostenstabilisierunghat im einzelnen <strong>zu</strong>m Ziel, dass– die Kostenträger im Zuge der Tarifumstellungkeine un<strong>zu</strong>mutbaren Risiken in Form eines Kostenschubstragen müssen;– nicht alle oder eine Gruppe von Leistungserbringernin einer Übergangsphase un<strong>zu</strong>mutbaren Risikeneines Umsatzrückgangs und im schlimmstenFall der Illiquidität ausgesetzt werden;– die Ausgaben der Versicherer nicht <strong>zu</strong> Prämienerhöhungenund/oder Qualitätseinbussen führen;– die Wirtschaft bzw. die Gesellschaft in letzterKonsequenz nicht un<strong>zu</strong>mutbare Lasten aus derTarifumstellung <strong>zu</strong> tragen haben.Fallkostenstabilisierung soll Sicherheit bei der Anwendungdes neuen Tarifs und den unternehmerischenPlanungen der Kostenträger und Leistungserbringerin einem Übergangszeitraum bieten.Fallkostenstabilisierung kann jedoch nicht bedeuten,dass es durch den Übergang von der alten <strong>zu</strong>rneuen Tarifstruktur keine Veränderung sowie keineBegünstigten und Benachteiligten geben wird. Fallkostenstabilisierungdarf mit anderen Worten die Tarifrevisionbzw. gewollte Tarifkorrekturen nicht unwirksammachen.Fallkostenstabilisierung soll schliesslich auch dieChance bieten, strukturelle Anpassungen durch<strong>zu</strong>führen,die im Einklang mit den Zielen der Tarifrevisionstehen, da sich die Effekte des neuen Tarifs sichnicht vollumfänglich vor Einführung abschätzen lassen(Statistik der Häufigkeiten).1.2 Gegenstand und EbenenAlle Leistungen, die durch die Tarifstruktur TARMED(Nomenklatur) geregelt werden, sind Gegenstand vonFallkostenstabilisierung.Fallkostenstabilisierung wird somit ausschliesslichauf der Basis des TARMED relevanten Leistungsumfangsfestgelegt. Einzig die von Versicherern beglichenenRechnungsbeträge können Gegenstandvon Fallkostenstabilisierung sein, denn nur diesespiegeln letztlich die Nettogeldflüsse wider, welcheihrerseits die Grundlage für eine korrekte Prämienbemessungbilden. Nicht in die Überlegungen vonFallkostenstabilisierung gelangen infolgedessen <strong>zu</strong>rückgewieseneund beanstandete Rechnungsbeträge.Darüber hinaus sollen – obwohl nicht Gegenstandder Fallkostenstabilisierung – auch jene Kosten derGesundheitsversorgung beobachtet werden, diedurch andere Tarifwerke bestimmt werden, wie z. B.die Medikamentenversorgung, die Laborleistungenund die Physiotherapie. Durch diese ergänzende Beobachtungsoll festgestellt werden, ob Kosten in andereTarifbereiche verlagert werden. Auch Kostenverlagerungenvom stationären in den ambulantenBereich fliessen in die Betrachtung ein.Zentrale Be<strong>zu</strong>gsgrösse für die Fallkostenstabilisierungsind die durch das TARMED-Leistungsspektrumhervorgerufenen, mittleren Monatsfallkosten,d.h. die durchschnittlichen Fallkosten pro Monat(siehe Abschnitt 2.1).Fallkostenstabilisierung lässt sich bezogen aufTARMED auf verschiedenen Ebenen für verschiedeneKostenblöcke festlegen und darstellen (Abb. 1). Relevantsind die erste und zweite Ebene und damit dieKostenblöcke für– die gesamte mit TARMED abgerechnete Leistungserbringungdurch die freipraktizierendenÄrzte sowie durch den ambulanten Bereich derSpitäler (= Gesamt);– die Leistungserbringung durch die freipraktizierendenÄrzte (= Arztpraxis) 1 ;– die Leistungserbringung durch den ambulantenBereich der Spitäler (= Spital ambulant) 1 .Darüber hinaus ist die Kostenentwicklung auf Ebeneder Spezialitäten und Spitaltypen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> überwachen.Folgende Konsequenzen ergeben sich:– Die Festlegung von Fallkostenstabilisierung aufden Ebenen Gesamt sowie Arztpraxis und Spitalambulant bedeutet, an<strong>zu</strong>erkennen, dass eine Tarifanpassungbei einer Abweichung unverzüglichvor<strong>zu</strong>nehmen ist.– Die <strong>zu</strong>sätzliche Überwachung der Kostenentwicklungauf Ebene der Spezialitäten und der Spitaltypen1Die Belegarzttätigkeit ist – je nach Abrechnungsmodus – ineinem der beiden Kostenblöcke Arztpraxis oder Spital ambulantenthalten. Es wird angenommen, dass der Abrechnungsmoduskeine bedeutenden Änderungen erfahren wird.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!