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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenVereinbarungbetreffend dieQualitätserfordernisseund WZW-Kriterien*zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über dieUnfallversicherung, vertreten durch die Medizinaltarif-KommissionUVG (MTK),dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV),der Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamtfür Sozialversicherung (nachfolgend Versicherer genannt),und der Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. h) des TarifvertragesTARMED vom 28. Dezember 2001 wird folgendesvereinbart.Art. 1 EinleitungDie Vertragsparteien verständigen sich auf die gemeinsameDefinition und Umset<strong>zu</strong>ng der sogenanntenWirksamkeits-, Zweckmässigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprinzipeneiner medizinischen Behandlung,gestützt auf Art. 54 UVG und die UVV,Art. 25 MVG und die MVV sowie Art. 2 IVV undArt. 2 GgV.Art. 2 Zielset<strong>zu</strong>ngen1 Die WZW-Prinzipien stellen die Basis für eine vonden Vertragsparteien gemeinsam <strong>zu</strong> verantwortendeHeilkostenkontrolle dar.2 Die WZW-Prinzipien sind massgeblich für die Beurteilungenund Entscheide sowohl der ParitätischenInterpretations-Kommission TARMED (PIK)als auch der Paritätischen Vertrauens-KommissionTARMED (PVK).3 WZW-Prinzipien und die auf ihr aufbauende Heilkostenkontrollesind die Basis für Entscheide imRahmen eines Ausschlussverfahrens von Leistungserbringern,die wiederholt und unter Missachtungentsprechender Vorhaltungen der Vertragsparteieneine medizinisch und/oder wirtschaftlichunzweckmässige Medizin betreiben bzw.ein entsprechendes Abrechnungsverhalten zeigen.* WZW = Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit.4 Die Vertragsparteien definieren gemeinsame indikationen-/ergebnisorientierteQualitätssicherungsprojekte.Art. 3 Vorgehensweisen und Instrumente1 Es wird ein auf elektronischer Basis funktionierendesInstrument geschaffen, das, ausgehendvon der Handhabung der Tarifstruktur TARMEDbzw. dem daraus resultierenden Abrechnungsverhalten,Hinweise gibt, welche Leistungserbringerwiederholt gegen die WZW-Kriterien verstossen.2 Die Vertragsparteien erstellen eine Datenbank,die anonymisierte Abrechnungs-/Leistungsdaten,Diagnosen und Dignitäten <strong>zu</strong>sammenführt.3 Die Vertragsparteien formulieren und publizierenregelmässig Empfehlungen betreffend evidenz-basierte,preisgünstig erbrachte Medizin bzw. die hierfürnotwendigen ärztlichen und infrastrukturellenVorausset<strong>zu</strong>ngen. Die Vertragsparteien können Kooperationsverträgemit in diesem Gebiete tätigennationalen oder internationalen Institutionen undExperten eingehen. Diese Empfehlungen sind für ihrInnenverhältnis bzw. diesen Vertrag verbindlich.Art. 4 Aufträge und Fristen1 Die Vertragsparteien setzen eine Arbeitsgruppeein, welche die notwendigen Arbeiten aufnimmt.Die Arbeitsgruppe erstellt bis <strong>zu</strong>m 30. Juni <strong>2002</strong>ein Grobkonzept, in dem die notwendigen verbindlichenmedizinischen und ökonomischenVorgaben formuliert werden.2 Auf den 30. Juni 2003 legt die Arbeitsgruppe einDetailkonzept vor, das innerhalb des nachfolgendenJahres umgesetzt werden muss.Art. 5 InkrafttretenDiese Vereinbarung tritt am 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 50

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