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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAbbildung 2Ablaufschema Dignitätserfassung.wurden, ist die Abrechnungsberechtigung des fürdie unmittelbare Supervision im konkreten Fall<strong>zu</strong>ständigen Arztes massgebend.– Regelung der operativen Anwendungen in bilateralenVerträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern.5. Rechtliche Aspekte5.1 PaKoDigEinset<strong>zu</strong>ng einer paritätischen KontrollkommissionDignitätsdatenbank (PaKoDIG) <strong>zu</strong>r Überwachung undValidierung der Datenbank Dignität.– Zugriff durch Berechtigte mittels spezieller Sicherheitstechnologie.– Updating (Prinzip der Selbstdeklaration):– mindestens 1× pro Jahr seitens FMH;– Angaben einzelner Ärzte, <strong>zu</strong>ständiger Basisorganisationenoder Fachgesellschaften oderZugriffsberechtigter.Im Falle von Dissens entscheidet die TaKo derFMH erstinstanzlich, der ZV der FMH zweitinstanzlich.4. Grundsätze der Anwendung von Abrechnungsberechtigungen– Nachweis, dass die in Rechnung gestellten Leistungendurch einen Arzt/Ärzte erbracht wurden.– Bei Leistungen, welche ganz oder teilweise durchÄrzte in Weiterbildung unter Supervision erbracht5.2 Sanktionen– Verpflichtung der Leistungserbringer <strong>zu</strong> wahrheitsgetreuenAngaben.– Verjährungsfrist von 5 Jahren bei Zahlungen derVersicherungen, welche aufgrund von Falschdeklarationenbzw. unterlassener Meldung <strong>zu</strong>Unrecht erfolgt sind.– Konventionalstrafen bis 50% bzw. 100% im Wiederholungsfalldes <strong>zu</strong>rückerstatteten Betrages inschwerwiegenden Fällen von Falschdeklaration,<strong>zu</strong> entrichten an die PaKoDig.– Klage auf Urkundenfälschung.5.3 Anwendung und Rechtsweg im KVG, UVG,MVG und IVG– Anwendung der Sanktionen fällt in den Zuständigkeitsbereichder Vertragsparteien gemäss bilateralenVerträgen.– Klage auf unrichtigen Eintrag in die Datenbankdurch die berechtigten Leistungserbringer bzw.die Basisorganisationen sind bei der PaKoDig <strong>zu</strong>deponieren.– Leistungserbringer bzw. Basisorganisationen können,falls sie mit dem Entscheid der PaKoDIGnicht einverstanden sind, an die PVK gelangen.– Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den einschlägigenGesetzesbestimmungen.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 12

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