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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenA. Starttaxpunktwerte1. Berechnung der Starttaxpunktwerte1 Die Berechnung der Starttaxpunktwerte (S-TPW)erfolgt kantonal oder regional (Region vgl. Ziff. 29).Die Parteien verpflichten sich, bei der Berechnungder S-TPW sowohl gegenüber den Spitälern alsauch gegenüber den in freier Praxis tätigen Ärzten(Leistungserbringerbereiche, vgl. Ziff. 30) diegleichen Grundsätze an<strong>zu</strong>wenden. Allfällige Abweichungenvon diesen Grundsätzen sind <strong>zu</strong> begründen.2 Die Berechnung der S-TPW für die Leistungen infreier Arztpraxis erfolgt nach der Transkriptionsmethode(z.B. New Index). Die Berechnung derS-TPW für die Leistungen ambulant in denSpitälern/Vertragsgemeinschaften erfolgt nachder von H+ und santésuisse gemeinschaftlich entwickeltenMethode.3 Ausgangslage und Resultate der S-TPW-Berechnungensind <strong>zu</strong> dokumentieren.B. Technische Aspekte der Kostenneutralität2. Begriff der Kostenneutralität1 Kostenneutralität beinhaltet zwei Zielset<strong>zu</strong>ngen:– Die TPW sollen spätestens am Ende der Einführungsphase(vgl. Ziff. 17) auf der bezüglichKostenneutralität richtigen Höhe festgesetztsein.– Die in der Kostenneutralitätsphase (vgl. Ziff. 18)von TARMED durch die KVG-Versicherer bezahltenBruttokosten aus der obligatorischenKrankenpflegeversicherung gemäss KVG fürambulante Leistungen (Leistungsbasis, vgl. Ziff.19) sollen in den entsprechenden Leistungserbringerbereichenden festgelegten Sollkosten(Vergleichsbasis, vgl. Ziff. 21) pro Versichertenund pro Monat (Be<strong>zu</strong>gsgrösse, vgl. Ziff. 20) entsprechen.2 Zur Berücksichtigung der sektoriellen Kostensteigerungdurch neue Pflichtleistungen, medizinischenFortschritt oder demographische Veränderungenwird für die Zeit zwischen dem Basisjahr(vgl. Ziff. 21) und dem Einführungsjahr (vgl.Ziff. 17) sowie für die Einführungsphase je einseparater Korrekturfaktor bestimmt (Korrekturfaktorenvgl. Ziff. 22). Beide Korrekturfaktorenwerden vorgängig jeweils für jeden Leistungserbringerbereichfestgelegt Die Systematik derBerechnung der Korrekturfaktoren ist für beideLeistungserbringerbereiche gleich.3 Die Kostenneutralität gilt je Kanton/Region undinnerhalb der Kantone/Regionen je getrennt fürjeden Leistungserbringerbereich. Die gesamtschweizerischeKostenneutralität leitet sich ausder Summe der kantonalen/regionalen Kostenneutralitätenab.3. Kontrolle der Kostenneutralität1 Die Kontrolle der Kostenneutralität erfolgtwährend der Kostenneutralitätsphase über einepro Be<strong>zu</strong>gsgrösse durchgeführte monatliche Soll-Ist-Abweichungsprüfung des Kostenvolumensgemäss Leistungsbasis (Kontrollmechanismus,vgl. Ziff. 23), wobei vorgängig eine gesamtschweizerischeinheitliche Toleranzbandbreite(vgl. Ziff. 24) festgelegt wird, innerhalb dererkeine Korrekturen vor<strong>zu</strong>nehmen sind. Ausnahmsweisekönnen die Vertragsparteien für einzelneKantone abweichende Toleranzbandbreiten festlegen.Bei der letzten Korrektur (vgl. Ziff. 27) istdie Toleranzbandbreite ohne Bedeutung.2 Die entsprechenden Berechnungen basieren aufAuswertungen aus dem santésuisse-Datenpool(Datenbasis, vgl. Ziff. 25), wobei von den Leistungserbringernerhobene Datenreihen in dieBeurteilung mit ein<strong>zu</strong>beziehen sind (z.B. interkantonaleVerschiebungen oder Verschiebungenzwischen Leistungserbringerbereichen). Den Tarifpartnernist gegenseitig Daten- und Berechnungstransparenz<strong>zu</strong> gewähren.4. Korrekturmassnahmen bei Verlet<strong>zu</strong>ngder Kostenneutralität1 Werden die obgenannten Bedingungen der Kostenneutralitätin einem bestimmten Teilbereich(pro Kanton/Region für einen Leistungserbringerbereich)verletzt, so erfolgt eine Anpassung desentsprechenden kantonalen/regionalen TPW innerhalbeiner vorgegebenen Korrekturbandbreite(vgl. Ziff. 28). Reicht diese Korrekturbandbreitenicht aus, muss der notwendige neue TPW durchdie betroffenen Verbände vereinbart und von denkantonalen Behörden genehmigt werden. Bis <strong>zu</strong>rGenehmigung gilt pro Kanton die maximal möglicheKorrektur. Die durch die verzögert eingetreteneKorrektur <strong>zu</strong>viel oder <strong>zu</strong>wenig bezahltenLeistungen werden durch eine zeitlich befristeteÜberkorrektur entsprechend kompensiert.2 Wird die Einhaltung der Kostenneutralität durchtarifstrukturelle Probleme beeinträchtigt (z.B. isolierteMengenausweitung von einzelnen Leistungenoder von Gruppen von Leistungen; Tarifunwuchtenbei bestimmten Gruppen von Leistungserbringernusw.), so kann das Kostenneutralitätsbürotm auf Basis eines datengestützten Antragsvon FMH, H+ oder santésuisse einen dringlich <strong>zu</strong>behandelnden Antrag an die Nachfolgeorganisation(NFO) <strong>zu</strong>r Strukturanpassung stellen. ÜberAnpassungen an die Tarifstruktur entscheidet dieNFO. Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass im Bereich KVGjederzeit gesamtschweizerisch die gleiche Tarifstruktur<strong>zu</strong>r Anwendung gelangen muss.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 26

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