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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-Fragen2 Die Vertragsparteien regeln die Details in der Vereinbarungbetreffend die FallkostenstabilisierungTARMED.3 Die Periode der Fallkostenstabilisierung dauertmaximal 18 Monate (einschliesslich einer 6monatigenUmstellungsphase). Anschliessend wirddie Fallkostenstabilisierung ersatzlos aufgehoben;allenfalls massgeblich sind diesbezügliche weitereVereinbarungen.Art. 26 Übergangsregelung1 Für laufende Behandlungen wird auf den Zeitpunktder Einführung des neuen Vertrages eineZwischenrechnung nach altem Tarif gestellt. AbEinführungstermin gilt der neue Vertrag als Basisfür die Abrechnung.2 Der Beitritt der bisherigen UV-, MV-, IV-Vertragsärzteerfolgt durch deren schriftliche Erklärunggegenüber der FMH.3 Bis <strong>zu</strong>m Inkrafttreten der Revision des Freizügigkeitsgesetzesrichtet sich die Berechtigung derÄrzte <strong>zu</strong>m Vertragsbeitritt nach den Regeln desUVG, MVG und IVG. Die Abrechnung der Leistungender Ärzte erfolgt unter sofortiger Anwendungder revidierten Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzesbzw. der darauf beruhendenAusführungsgesetzgebung, einschliesslich derenRegeln über den Bestandesschutz.Art. 27 Vertragsergän<strong>zu</strong>ngenSoweit in diesem Vertrag eine Materie nicht odernicht abschliessend geregelt wird, gelten die gesetzlichenVorschriften. Die Vertragsparteien können ergänzendeBestimmungen vereinbaren.Art. 28 Inkrafttreten/Kündigung1 Der Vertrag tritt per 1. April <strong>2002</strong> in Kraft, vorbehältlichder Urabstimmung unter den Mitgliedernder Verbindung Schweizer Ärztinnen undÄrzte FMH.2 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monatenauf das Ende eines Kalenderjahres gekündigtwerden. Vorbehalten bleiben anderweitige vertraglicheRegelungen, insbesondere die verkürzteKündigungsfrist im Rahmen der Vereinbarung betreffenddie Fallkostenstabilisierung TARMED.Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten desVertrages kann dieser unter Einhaltung einerKündigungsfrist von mindestens 3 Monaten jeweilsauf Quartalsende gekündigt werden.3 Die Kündigung inklusive Kündigungsfrist gemässAbs. 2 dieses Artikels kann sich auf einzelne Bestimmungenund/oder einzelne Vereinbarungendes Vertrages beziehen. Einzelne Vertragsbestandteilekönnen in gegenseitigem Einvernehmenohne vorangehende Kündigung geändert werden.4 Die abgeänderten Bestimmungen sind für die beigetretenenVertragsärzte erst mit deren schriftlichemEinverständnis wirksam. Ausgenommensind die Änderungen <strong>zu</strong>r Sicherstellung der Fallkostenstabilisierungund Änderungen der PTK <strong>zu</strong>rTarifstruktur TARMED; diese sind sofort für alleVertragsärzte wirksam. Erklärt sich ein Vertragsarztmit der Abänderung nicht einverstanden, soendet der Vertrag für ihn auf Ende des der Erklärungfolgenden Monats.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach derKündigung durch eine der Parteien unverzüglichVerhandlungen auf<strong>zu</strong>nehmen.6 Kommt nach Ablauf der Kündigungsfrist keinneuer Vertrag <strong>zu</strong>stande, erlässt der Bundesratnach Anhörung der Parteien die erforderlichenVorschriften (Art. 56 Abs. 3 UVG, Art. 26 Abs. 3MVG, Art. 27 Abs. 3 IVG).X. GerichtsstandArt. 29 Besonderer GerichtsstandSoweit kein gesetzlich vorgeschriebener Rechtswegbesteht, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeitenzwischen den Parteien Luzern vereinbart.Luzern/Bern, 28. Dezember 2001Verbindung der Schweizer Ärztinnen und ÄrzteFMHDer Präsident: H. H. BrunnerDer Generalsekretär: F.-X. DeschenauxMedizinaltarif-Kommission UVG (MTK)Der Präsident: W. MorgerBundesamt für SozialversicherungAbteilung InvalidenversicherungDie Vizedirektorin: B. BreitenmoserBundesamt für MilitärversicherungDer Vizedirektor: K. StampfliEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 36

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