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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenRahmenvertragTARMEDVersion vom 21. November 2001Vertragsparteien– santésuisse, Römerstrasse 20, 4502 Solothurn;– Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte,Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16 («FMH»).1. Vertragsgegenstand1 Die Versicherer und die Ärzte° haben im Rahmender Gesamtrevision Arzttarif und Spitalleistungskatalog(TARMED) eine gesamtschweizerischeinheitliche Tarifstruktur erarbeitet, welche dieunterschiedlichen Tarifstrukturen UV/MV/IV, diekantonalen Ärztetarife für die Krankenversicherungund den Spitalleistungskatalog (SLK) ersetzt.2 Der vorliegende Vertrag bezweckt die Einführungund Anwendung dieser gesamtschweizerischvereinbarten Tarifstruktur und eine einheitlicheAbwicklung der durch die Versicherer in der obligatorischenKrankenpflegeversicherung gemässKVG an die Ärzte <strong>zu</strong> vergütenden Leistungen.3 Als integrierende Bestandteile des Vertrages geltenfolgende Anhänge:*1. Die von den Parteien vereinbarte und vom Bundesratgenehmigte Tarifstruktur;*2. Vereinbarung <strong>zu</strong>r Kostenneutralität;*3. Regelung über den elektronischen Datentransfer– Datenbanken;*4. Regelung über Diagnose/Diagnosecode;*5. Regelungen über Beitrittsgebühren und jährlicheUnkostenbeiträge von Nicht-Verbandsmitgliedern;6. Regelung über Qualitätserfordernisse und WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit);7. Regelung über die gemeinsame Paritätische InterpretationskommissionPIK;8. Regelung über den Rahmentarif.Die mit * bezeichneten Anhänge gelten für die Parteien als wesentlich,d.h. sie müssen bei der Genehmigung des Rahmenvertragesdurch die <strong>zu</strong>ständigen Organe der Parteien vorliegen. Die anderenAnhänge können später genehmigt werden.° Im Interesse besserer Verständlichkeit wird im Rahmenvertragund in allen Anhängen bei Personenbezeichnungen nur diemännliche Form gewählt, sie gilt aber für beide Geschlechter.2. Geltungsbereich1 Dieser Vertrag gilt für:a) alle selbständig praktizierenden Ärzte, die eineBerufsausübungsbewilligung nach kantonalemRecht erhalten haben, die gesetzlichenVorausset<strong>zu</strong>ngen nach KVG erfüllen und diesemVertrag beigetreten sind;b) alle Ärzte, die Leistungen nach den besonderenVersicherungsformen erbringen (HMO,Hausarztmodell, Einrichtungen der ambulantenKrankenpflege usw.), soweit sie nach Einzelleistungstarifabrechnen und diesem Vertragbeigetreten sind. Für diese Leistungserbringergelten dieselben vertraglichen Rechteund Pflichten wie für selbständig praktizierendeÄrzte, soweit nichts anderes vereinbartwird;c) alle nach KVG <strong>zu</strong>gelassenen Versicherer, diediesem Vertrag beigetreten sind;d) alle Versicherten, die im Rahmen des KVG oderinternationalen Abkommen Anspruch aufeine Vergütung durch die Krankenversichererhaben.2 Dieser Vertrag gilt auf dem Gebiet der ganzenSchweiz.3 Soweit in diesem Vertrag eine Materie nichtabschliessend geregelt wird, können Ärzte undVersicherer auf überkantonaler, kantonaler oderregionaler Ebene ergänzende Bestimmungen erlassen.Sonderregelungen bezüglich Tarifstruktur,Interpretation, Ergän<strong>zu</strong>ngen etc. sind ausgeschlossen.3. Beitritt <strong>zu</strong>m Vertrag1 Dieser Vertrag gilt für jeden Arzt, der nach seinemInkrafttreten von der FMH als ordentliches Mitgliedaufgenommen wird, die Zulassungsvorausset<strong>zu</strong>ngennach Ziffer 2 Abs. 1 lit. a dieses Vertrageserfüllt, und ihm mittels einer schriftlichenErklärung an die FMH beigetreten ist. Für Ärzte,die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertragesbereits der FMH angehören, gilt Art. I Übergangsbestimmungendieses Vertrages.2 Dieser Vertrag gilt für jeden nach KVG <strong>zu</strong>gelassenenund santésuisse angehörenden Krankenversicherer,der ihm durch schriftliche Erklärung ansantésuisse beigetreten ist.3 Die santésuisse und FMH führen jeweils eine Listeihrer Mitglieder und Nicht-Verbandsmitglieder,die diesem Vertrag angeschlossen sind. Die Nicht-Verbandsmitglieder, sind gesondert auf<strong>zu</strong>führen.4 Die FMH und santésuisse stellen einander dieMitgliederlisten <strong>zu</strong>.Editores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 20

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