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Beilage zu Nr. 5/2002 - Schweizerische Ärztezeitung

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Politik, Ökonomie und RechtPolitique, économie et droitPolitica, economia e dirittoTarif-FragenAnspruch auf Verrechnung der Positionen 00.0010,00.0020, 00.0030, 00.0060, 00.0070, 00.0080,00.0090, 00.0110, 00.0120, 00.0130 TARMED-TarifstrukturVersion 1.1 geltend machen.Wer bis <strong>zu</strong>r Inkraftset<strong>zu</strong>ng von TARMED ein Arztdiplomerworben hat und über keinen Facharzttitel verfügt,ordnet sich einem Facharzttitel <strong>zu</strong> und beantragtdamit ein Abrechnungszertifikat, das ihm für einenFachbereich die Abrechnungsberechtigung erteilt.Dabei gilt:– Der Fachbereich des Abrechnungszertifikatesmuss dem aktuellen Tätigkeitsbereich des Arztesentsprechen.– Die Validierung (vgl. 2.4) erfolgt nicht nur durchdie Basisorganisation, sondern auch durch die fürden Fachbereich <strong>zu</strong>ständige Fachgesellschaft.– Das Abrechnungszertifikat wird zeitlich befristetausgestellt; die maximal mögliche Frist ist identischmit der Übergangsfrist gemäss Freizügigkeitsgesetz.– Das Abrechnungszertifikat beschlägt nur maximaleinen, einem Facharzttitel entsprechendenFachbereich ohne Schwerpunkttitel oder Fähigkeits-/Fertigkeitsausweise.Für Leistungen ausserhalbdieser Gebiete kann nur nach der Besitzstandsgarantieeine Abrechnungsberechtigung<strong>zu</strong>gesprochen werden;– Das Abrechnungszertifikat erlischt mit Inkraftset<strong>zu</strong>ngdes neuen Freizügigkeitsgesetzes undwird durch einen Facharzttitel oder einen EidgenössischenWeiterbildungstitel ersetzt.2.2.3 Qualitative Dignität überhöhter Leistungenausserhalb von WB-TitelnFür Leistungen, die üblicherweise nicht im Rahmender Weiterbildung <strong>zu</strong> einem WB-Titel erlernt werdenbzw. nicht Teil des entsprechenden Curriculums sind,ist eine spezielle Abrechnungsberechtigung vor<strong>zu</strong>legen.Diese Leistungen werden aufgrund des WB-Curriculums sowie der konkreten Weiterbildung undsubsidiär unter Heranziehen der quantitativen Dignitätseinstufungbestimmt und in einem speziellenAnhang <strong>zu</strong>sammengefasst. Die Abrechnungsberechtigungist an eine regelmässige Fortbildung gebunden,deren Standards durch die <strong>zu</strong>ständigen Fachgesellschaftenbis <strong>zu</strong>m Ablauf der «Kostenneutralitätsphase»<strong>zu</strong> erstellen sind.2.3 Besitzstandsgarantie2.3.1 Dauer und VerlängerungDie durch die Besitzstandsgarantie beschlagenen Leistungenmüssen mittels separater Fortbildung, d.h.ausserhalb der gemäss Fortbildungsordnung (FBO)der FMH geforderten Fortbildung, belegt werden. Werden Nachweis der geforderten Fortbildung während3 Jahren nach Einführung der TARMED-Tarifstrukturnicht erbringt, kann die Leistungen <strong>zu</strong> Lasten derSozialversicherung nicht mehr geltend machen. Fürdie anrechenbare Fortbildung massgeblich sind dieStandards und akkreditierten Veranstaltungen der füreinen Fachbereich <strong>zu</strong>ständigen Fachgesellschaften.Als Bestätigung der reglementkonform absolviertenFortbildung gelten die entsprechenden Zertifikate derFachgesellschaften.2.3.2 Selbständig erwerbender Arzt mit WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft erworbene Kenntnisseund Fertigkeiten ausserhalb eines WB-Titels bzw.dessen Fachgebiet. Diese Leistungen kann der Arzt imRahmen der Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen,sofern er diese in einer eigenverantwortlichenund von ihm selber durchgeführten Tätigkeit während3 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht hat.2.3.3 Selbständig erwerbender Arzt ohne WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft die im Rahmen einerWeiterbildungsphase angeeigneten Kenntnisse undFertigkeiten, welche durch den Erwerb eines sogenanntenAbrechnungszertifikates (vgl. 2.2.2) belegtwerden. Diese Leistungen kann der Arzt im Rahmender Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen, soferner diese in einer eigenverantwortlichen und von ihmselber durchgeführten Tätigkeit während 3 Jahren vorder Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat.2.3.4 Angestellter Arzt mit WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft erworbene Kenntnisseund Fertigkeiten ausserhalb eines WB-Titelsbzw. dessen Fachgebiet. Diese Leistungen kann derArzt im Rahmen der Besitzstandsgarantie weiterhinverrechnen, sofern sein medizinischer Vorgesetzterbestätigt, dass er diese in einer eigenverantwortlichenund von ihm selber durchgeführten Tätigkeit während3 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandeterbracht hat. Wenn kein medizinischer Vorgesetztervorhanden ist, ist dies durch die KantonaleGesellschaft <strong>zu</strong> bestätigen.2.3.5 Angestellter Arzt ohne WB-TitelDie Besitzstandsgarantie betrifft die im Rahmen einerWeiterbildungsphase angeeigneten Kenntnisse undFertigkeiten, welche durch den Erwerb eines sogenanntenAbrechnungszertifikates (vgl. 2.2.2) belegtwerden. Diese Leistungen kann der Arzt im Rahmender Besitzstandsgarantie weiterhin verrechnen, sofernsein medizinischer Vorgesetzter bestätigt, dass er diesein einer eigenverantwortlichen und von ihm selberdurchgeführten Tätigkeit während 3 Jahren vor derInkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässigund qualitativ unbeanstandet erbracht hat. Wennkein medizinischer Vorgesetzter vorhanden ist, ist diesdurch die Kantonale Gesellschaft <strong>zu</strong> bestätigen.2.3.6 Arzt in WeiterbildungDie Besitzstandsgarantie umfasst Kenntnisse undFertigkeiten, welche der Arzt unter Supervision während2 Jahren vor der Inkraftset<strong>zu</strong>ng der TARMED-Tarifstruktur regelmässig und qualitativ unbeanstandetdurchgeführt hat. Um die Besitzstandsgarantie fürEditores Medicorum Helveticorum<strong>Schweizerische</strong> Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •<strong>2002</strong>;83: Suppl 6a 6

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