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Film und Recht - Filmsupport

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5. Arbeits-/WerkverträgeDer mysteriöse freie Dienstnehmer• Atypische Beschäftigungsverhältnisse... sind für das <strong>Film</strong>geschäftkeine Seltenheit. Den Regisseur kann man eben nicht mit einemSachbearbeiter in einem Büro vergleichen. Dadurch wird immer wiederdie Frage aufgeworfen, wie solche Beschäftigungsverhältnisse inarbeits-, steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilensind. Für das Unternehmen wäre in den meisten Fällen dieWerkvertragskonstruktion die günstigste, weil dadurch steuer- bzw.sozialversicherungsrechtliche Komponenten wegfallen würden.• Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man es sich nicht (oder nur bis zu einembestimmten Ausmaß) aussuchen, welche Art von Vertrag gegeben ist.Ob ein Vertrag als „echter“ Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder„Werkvertrag“ zu qualifizieren ist, ergibt sich im wesentlichen aus denvorliegenden tatsächlichen Verhältnissen, unter denen dieLeistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at455. Arbeits-/Werkverträge„Echter“ Dienstnehmerim Arbeitsrecht• Dauerschuldverhältnis• Persönliche Abhängigkeit( = Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitsort,Arbeitszeit <strong>und</strong> arbeitsbezogenes Verhalten)• Organisatorische Eingliederung in den Betrieb• Wirtschaftliche Abhängigkeit(keine wesentliche andere Beschäftigung)• Haftet nur für Bemühen <strong>und</strong> nicht für den Erfolg• Kein Vertretungsrecht<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at46

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