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Film und Recht - Filmsupport

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1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Urheberrechtliche Genealogie des <strong>Film</strong>es – IIAnfang des 21. Jahrh<strong>und</strong>erts – <strong>Film</strong> als eigenständige Werkkategorie:„Werke der <strong>Film</strong>kunst (<strong>Film</strong>werke) stellen – künstlerisch, aber auch urheberrechtlich – einehöchstkomplexe Werkkategorie dar, an deren Herstellung eine Vielzahl von schöpferisch/nichtschöpferisch Beteiligten mitwirkt.“ ** Thomas Wallentin in Kucsko, Urheber.<strong>Recht</strong>, (S 141) (2007)• Konkrete <strong>Film</strong>urheber sind nicht ohne weiteres feststellbar, einzelfallabhängigvom individuellen gesamtschöpferischen Beitrag• Besondere wirtschaftliche <strong>und</strong> werkspezifisch schaffensbezogeneRahmenbedingungen erfordern besondere (zu den für andere geschützteWerkkategorien unterschiedliche) Regelungen („Industrielles Erzeugnis“)• <strong>Film</strong>werk als (urheberrechtlich) anspruchvollste Werkkategorie• Vielzahl ausdifferenzierter Nutzungsformen – Kino, verschiedenste Arten vonFernsehen, AV-Auswertung, internetbezogene Nutzungen;grenzüberschreitende (globale) Nutzungen + Konvergenzder Medien<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at51. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Was ist urheberrechtlich geschützt? – I• „Werkbegriff“: erfordert eine „sinnlich wahrnehmbare eigentümliche geistigeSchöpfung“, dh die Schöpfung muß sich deutlich vom Alltäglichen abheben(immer am Einzelfall zu prüfen) <strong>und</strong> von der Außenwelt wahrgenommenwerden können• Unterscheidung nach „Werkkategorien“ („Urheberrechte“):° Werke der Literatur (Sprachwerke aller Art, auch wissenschaftlicheAusführungen)° Computerprogramme (ursprgl Werk der Literatur)° Werken der Tonkunst° Werken der bildenden Künste (auch Fotos <strong>und</strong> Gebrauchsgraphiken)° Werken der <strong>Film</strong>kunst° Datenbankwerke° Sammelwerke<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at6


1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Vermögensrechtliche <strong>und</strong>persönlichkeitsrechtliche Befugnisse – IBündel an <strong>Recht</strong>en bestehend ausvermögensrechtlichen <strong>und</strong> persönlichkeitsrechtlichen BefugnissenVermögensrechtliche Befugnisse („Verwertungsrechte“):• Vervielfältigungsrecht• Verbreitungsrecht(aber: Erschöpfung des Verbreitungsrechtes innerhalb der EU / des EWR mitRückausnahme für Vermieten / Verleih)• Senderecht• Vortragsrecht• Aufführungsrecht• Vorführungsrecht• Zurverfügungstellungsrecht(seit 1.7.2003) („on-demand Dienste“)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at91. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Vermögensrechtliche <strong>und</strong>persönlichkeitsrechtliche Befugnisse – IIPersönlichkeitsrechtliche Befugnisse:• sog. Urheberpersönlichkeitsrechte:° Schutz der Urheberschaft° Urheberbezeichnung (Nennung, aber auch Nicht-Nennung (auch späterbei geänderter Meinung)° Werkschutz(Werkintegrität; dh Schutz vor Entstellung / Verstümmelung des Werkes: trotz Zustimmung desUrhebers zu Änderungen kann sich dieser gegen Entstellungen zu Wehr setzen. Sonderregelungfür gewerbsmäßig hergestellte <strong>Film</strong>werke; eingeschränkter Werkschutz für <strong>Film</strong>hersteller.)• kein offizielles Register, das zeigt, ob eine Schöpfung urheberrechtlichenSchutz genießt oder durch Eintragung Schutz „verleiht“ (wie etwaMarkenregister)• Copyright-Vermerk sagt ebenfalls nicht aus, ob es sich tatsächlich um einurheberrechtlich geschütztes Werk handelt <strong>und</strong> wer welche <strong>Recht</strong>e innehat<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at10


1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)(Un-)Übertragbarkeit• Das Urheberrecht (ebenso Leistungsschutzrecht) ist vererblich;dazu zählen nicht nur Nutzungs- <strong>und</strong> Verwertungsrechte,sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte• Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar(Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers zugunsten eines/mehrerer Miturheber)• Der Urheber kann aber an seinem Urheberrecht die wirtschaftlichbedeutsamen ausschließlichen Werknutzungsrechte Anderen einräumen,oder nichtausschließliche Werknutzungsbewilligungen Anderen erteilen.• Kein Schriftformerfordernis<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at111. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)<strong>Recht</strong>eeinräumung• zeitlich:vom Zeitpunkt der Entstehung des <strong>Recht</strong>es bis zum vorgesehenen Ablauf(absolute Grenze: Schutzfrist)• räumlich:weltweit oder nach Gebieten (Länder, aber über Sprachfassung auch de factonur für bestimmte Sprachgebiete)• inhaltlich:Im Zweifel räumt der Urheber nicht mehr <strong>Recht</strong>e ein, als der praktischeVertragszweck es erfordert (zB: Das <strong>Recht</strong> zur Dramatisierung(=Bühnenwerk) eines Romans umfaßt nicht auch das <strong>Recht</strong> zur Nutzung desRomans zur Herstellung <strong>und</strong>/oder Austrahlung eines Fernsehfilms)• exklusiv / nicht-exklusiv:je nachdem, ob der Urheber noch Anderen <strong>Recht</strong>e einräumen darf oder nicht(wichtig auch schon bei Optionen)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at12


1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Sonderregelung für gewerbsmäßig hergestellte<strong>Film</strong>werke – IIIKraft cessio legis ist der <strong>Film</strong>hersteller Inhaber der Verwertungsrechteauch soweit die Darbietungen der Schauspieler betroffen sind:§ 69. UrhG(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweckder Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten <strong>Film</strong>werks oder anderenkinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen inKenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens(<strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieserPersonen stehen ihnen <strong>und</strong> dem <strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu,soweit sie nicht unverzichtbar sind <strong>und</strong> der <strong>Film</strong>hersteller beziehungsweise Hersteller mitdiesen Personen nichts anderes vereinbart hat.(2) Zum privaten Gebrauch <strong>und</strong> weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zweckedarf jede natürliche Person durch R<strong>und</strong>funk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie diemit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einerAufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten <strong>und</strong> von diesem einzelneVervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 <strong>und</strong> 3bis 6 gelten entsprechend.3) § 56 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> § 56a gelten entsprechend.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at151. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Vorstufen zum Drehbuch• <strong>Film</strong>idee:° ist als solche nicht schutzfähig („Forsthaus Falkenau“);° das gilt auch für das Genre („Arztserie“) <strong>und</strong> das Format(„TV-Shows“; uU ist aber die Kombination von Elementen geschützt)° erst die konkrete, individuelle Ausformung einer Idee ist schutzfähig• Exposé:° Skizze des Handlungsablaufs;° idR (schon) schutzfähig• Treatment:° erweitertes Exposé;° idR schutzfähig• Drehbuch:° schutzfähig<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at16


1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)<strong>Film</strong>urheber• Regelmäßig:° <strong>Film</strong>regisseur (gesetzlich zwingend)° Kameramann (aber einzelfallabhängig)° <strong>Film</strong>cutter (aber einzelfallabhängig)° <strong>Film</strong>architekt (aber einzelfallabhängig)° Producer ?• Eher schon (bei entsprechendem “gesamtschöpferischen” Einfluss):° Kostümbildner (Historienfilme)° Ausstatter° Maskenbildner (aber nur bei Fantasy-, Horrorfilm, odgl)• Eher nicht:° Darsteller (nur in seltenen Ausnahmefällen)° Beleuchter° Tonmeister (in Deutschland strittig)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at171. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Bearbeitungen• Der Bearbeiter benötigt dieZustimmung des Original-Urhebers zur Verwertung der Bearbeitung(Herstellung der Bearbeitung wohl frei)• Bearbeitungen eines Werkes sind insbesondere:° wesentliche Kürzungen (Drehbuch, <strong>Film</strong>, final cut durch den Regisseur)° Übersetzung/Synchronisation° Verfilmung (Drehbuch)° Weiterentwicklungen(Pre- <strong>und</strong> Sequels, Spin-Offs, vor allem Drehbuch)° Hörspiele, Bühnenversion eines Drehbuches° Nutzungen für Merchandisingzwecke(bspw Computerspiele, Klingeltöne für Handys,..)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at18


1. Urheberrecht (Gr<strong>und</strong>lagen)Fragen• Wer ist Urheber einzelner <strong>Film</strong>-Sequenzen?° Der jeweilige (Mit)<strong>Film</strong>-Urheber:Die Urheberrechte stehen allen Urhebern zur gesamten Hand zu(Regisseur, Kamera; „Producer“ etc); Inhaber der Verwertungsrechtedaran bei gewerbsmäßig hergestellten <strong>Film</strong>werken = <strong>Film</strong>hersteller° Aber: Einzelkader / Standphotos / Arbeitsphotos – wohl nurKameramann/Photograph• Ist der <strong>Film</strong> noch urheberrechtlich geschützt, wenn eine anderePerson den <strong>Film</strong> schneidet?° Der Cut ist eine (allenfalls eigenständig geschützte)Form der Bearbeitung, die nichts am urheberrechtlichenSchutz des „Original-<strong>Film</strong>s“ ändert.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at192. UrhebervertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten -<strong>Recht</strong>eklausel KlammerteilrechteArchivmaterial/FremdmaterialIn Österreich gibt es kein gesetzlich verbrieftes <strong>Film</strong>zitatrecht;Vorsicht auch bei „verlängerter“ Ausschnittsrechtenutzung„Das in der Produktion enthaltene Archivmaterial/Fremdmaterial ist zursachlich, zeitlich <strong>und</strong> räumlich unbeschränkten Nutzung <strong>und</strong> Verwertung imRahmen der gegenständlichen Produktion voll abgegolten. DerVertragspartner garantiert, daß er die entsprechenden <strong>Recht</strong>e vollständigerworben <strong>und</strong> abgegolten hat <strong>und</strong> daß für den Lizenznehmer beivertragsgemäßer Nutzung/Verwertung der Produktion keine Kosten anfallen.Eine Klammerteilnutzung des Archivmaterials/Fremdmaterialsist nicht gestattet.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at20


2. UrhebervertragsrechtUrheberrecht<strong>Recht</strong>sfolgen einer Urheberrechtsverletzung• Unterlassung (verschuldensunabhängig) / Einstweilige Verfügung• Angemessenes Entgelt (verschuldensunabhängig)• Schadenersatz (einschließlich entgangener Gewinn);pauschalierte Berechnungsregel (doppeltes angemessenes Entgelt)• Vernichtung / Herausgabe• Urteilsveröffentlichung• Straftatbestand (Privatanklagedelikt):° 6 Monate Freiheitsstrafe / 360 Tagessätze(bei Gewerbsmäßigkeit: 24 Monate)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at212. UrhebervertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten:<strong>Recht</strong>eklausel „Drehbuchvertrag“ – I<strong>Recht</strong>eeinräumung:„Mit Abschluß dieses Vertrages räumt derAutor dem Produzent an sämtlichen ihm amDrehbuch sowie sonst aufgr<strong>und</strong> seinerLeistungserbringung nach diesem Vertraghinsichtlich des <strong>Film</strong>es sowie dazuvorbestehenden Werke/Leistungenzustehenden oder künftig zufallenden(Mit)Urheber-, Leistungsschutz-,Persönlichkeits- oder sonstigen(Schutz)<strong>Recht</strong>e, jeweils mit dem Zeitpunktihrer Entstehung, die alleinigen <strong>und</strong>ausschließenden (auch im Verhältnis zumAutor), unbeschränkt <strong>und</strong> ohne Zustimmungdes Autors mit derselben Befugnis freiübertragbaren <strong>und</strong> innerhalb der gesetzlichzulässigen Grenzen unwiderruflichen, zeitlich,räumlich <strong>und</strong> inhaltlich unbeschränktenWerknutzungsrechte, einschließlich desBearbeitungs- <strong>und</strong> Änderungsrechtes,insbesondere im Umfang der nachstehendangeführten Nutzungsarten <strong>und</strong>Nutzungsrechte, <strong>und</strong> zwar unabhängig vonderen rechtlicher Einordnung im Einzelfall, ein,soweit diese <strong>Recht</strong>e Produzent nicht ohnediesbereits aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Bestimmungen(insbesondere §§ 38 UrhG ff) zustehen. Zu deneingeräumten <strong>Recht</strong>en zählen insbesonderefolgende <strong>Recht</strong>e: ....“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at22


2. UrhebervertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten:<strong>Recht</strong>eklausel „Drehbuchvertrag“ – II<strong>Recht</strong>eeinräumung:• Verfilmungsrechte• Senderechte• <strong>Recht</strong>e zur Verfügungsstellungauf Abruf• Theaterrechte(Kino-/Vorführungsrechte)• Videogrammrechte(Bild-/Tonträgerrechte)• interaktiven <strong>Recht</strong>e• Vervielfältigungs-<strong>und</strong> Verbreitungsrechte• Bearbeitungs<strong>und</strong>Synchronisationsrechte• <strong>Recht</strong>e zur Werbung<strong>und</strong> Klammerteilauswertung• Merchandising-<strong>Recht</strong>e• Drucknebenrechte• Tonträgerrechte• Weiterentwicklungsrechte<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at232. UrhebervertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten:<strong>Recht</strong>eklausel „Drehbuchvertrag“ – IIIUnbekannte Nutzungsarten:„Produzent <strong>und</strong> Autor sind sich bewußt, daß einzelne der von denvorstehenden <strong>Recht</strong>seinräumungen umfaßten Nutzungsarten in ihrerzukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung möglicherweise noch nichtvollständig eingeschätzt werden können. Da Produzent im Hinblick auf dasmit dem <strong>Film</strong> eingegangene oder einzugehende wirtschaftliche Risiko daraufangewiesen ist, den <strong>Film</strong> in Zukunft auch in allen Nutzungsarten, die heutenur technisch bekannt sein mögen, auszuwerten, erklärt sich Autorausdrücklich damit einverstanden, daß Produzent Nutzungsrechteauch an solchen heute nur technisch bekannten Nutzungsarteneingeräumt erhält.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at24


2. UrhebervertragsrechtUrhebervertragsrecht<strong>Recht</strong>erückruf (§ 29 UrhG)• Bei Nichtgebrauch eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechtes vorzeitigeLösung des Vertragsverhältnisses durch den Urheber möglich (Fallfrist fürZurückweisung durch den Werknutzungsberechtigten: 14 Tage ab Empfang)• Vorausverzicht des Urhebers auf <strong>Recht</strong>erückruf nur für drei Jahre möglich(gesetzlich zwingend); Optionszeit nicht einrechenbar ?• Nicht mehr nach Fertigstellung (bzw mit Ausübung = Drehbeginn ?) des <strong>Film</strong>s(auch bezüglich nicht-filmischer Nutzungen ?)• Gefahr: Entzug der Verfilmungsrechte droht, wenn noch kein Drehbeginn,(dennoch kann schon aufwändige Pre-Production Phase laufen)• Vertragliche Vereinbarung über Entschädigung nach Billigkeitfür den Fall des <strong>Recht</strong>erückrufs? (unsicher)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at252. UrhebervertragsrechtUrhebervertragsrechtEntgelt:• Pauschalhonorar/vollständige Zahlung als Bedingung für <strong>Recht</strong>eerwerb ?• Teilung des Entgeltes in ein Werkerstellungshonorar <strong>und</strong> in ein Honorar für<strong>Recht</strong>eabgeltung ?• Beteiligung an den Erlösen (genaue Definition der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage; einheitlich füralle)Verhinderung des Regisseurs:• zB ärztliches Attest im Krankheitsfall, Verlängerung der VertragszeitNennung:• konkret anführen wie Nennung auszusehen hat, Nennungsverpflichtung auf DritteüberbindenGeheimhaltung:• va betreffend <strong>Film</strong>inhalteÖffentlichkeitsarbeit:• zB Verpflichtung des Regisseurs an Pressekonferenzen teilzunehmen<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at26


3. <strong>Film</strong>musikrecht<strong>Film</strong>musikrecht – IArt der <strong>Film</strong>musik• title song• Signation• core-music<strong>Recht</strong>ebündel• Komponist, Texter, Arrangeur, Bearbeiter („Urheberberechtigte“)• Instrumentalisten / Sänger / Dirigent / allenfalls Veranstalter(„Leistungsschutzberechtigte“)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at273. <strong>Film</strong>musikrecht<strong>Film</strong>musikrecht – II• <strong>Film</strong>unabhängige vorbestehende Musik / Musikaufnahme• Nachspielen einer vorbestehenden Komposition / Liedtext• Übernahme einer vorbestehenden Tonaufnahme° Verwendung eines fremden Live-Mitschnittes (Konzert)° Verwendung eines fremden (Handels)Tonträgers (CD, etc)° Verwendung einer Radio- / TV-Aufzeichnung<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at28


3. <strong>Film</strong>musikrecht<strong>Film</strong>musikrecht – III• <strong>Film</strong>bestimmte beauftragte Musik (Auftragskomposition)• Leistungen des Auftrags-“Komponisten“° Komposition / Liedtexte° Einspielung (Livemusiker vs PC)° Herstellung / Lieferung des (Ton-)Bandes / digitalen Datenträgers<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at293. <strong>Film</strong>musikrecht<strong>Film</strong>musik – Verträge / Sync-RightVerträge• <strong>Film</strong>kompositionsvertrag (mit Elementen eines Bandübernahmevertrages)• So<strong>und</strong>trackvertrag• <strong>Film</strong>musiklizenzvertragSync-Right (Herstellrecht/Verfilmungsrecht)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at30


3. <strong>Film</strong>musikrechtVertragsklauseln richtig gestalten –<strong>Film</strong>musik (Auftragskomposition) – I„Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung von Komponist mit dereigenverantwortlichen Durchführung sämtlicher für die Herstellung(Komposition <strong>und</strong> Produktion) der <strong>Film</strong>musik <strong>und</strong> Lieferung einesendgültigen, zu den Bildern des <strong>Film</strong>es angelegten, Masterbandes der<strong>Film</strong>musik (nachfolgend insgesamt, dh hinsichtlich des Masterbandes sowieder darauf aufgespielten Musikwerke [einschließlich von Texten hiezu] bzweingespielten (allenfalls auch schon vorbestehenden) Tonaufnahmen(nachfolgend als „Tonaufnahme“ bezeichnet), als <strong>Film</strong>musik bezeichnet)sowie die Einräumung sämtlicher zur Nutzung der <strong>Film</strong>musik durchProduzent im Umfang der <strong>Recht</strong>seinräumung nach dieser Vereinbarungerforderlichen (Werk)Nutzungsrechte daran an Produzent.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at313. <strong>Film</strong>musikrechtVertragsklauseln richtig gestalten –<strong>Film</strong>musik (Auftragskomposition) – II„Die <strong>Recht</strong>seinräumung bezieht sich dabei sowohl auf die <strong>Film</strong>musik <strong>und</strong> dieden Tonaufnahmen zugr<strong>und</strong>e liegenden Kompositionen <strong>und</strong> Arrangements(einschließlich Texte), als auch auf die von Komponist zu lieferndenTonträger bzw sämtliche daran bestehenden Urheber-/Leistungsschutz-/<strong>und</strong>sonstigen Schutzrechte, insbesondere auch des Tonträgerherstellers <strong>und</strong> deran der Herstellung dieser Tonaufnahmen mitwirkenden urheber- <strong>und</strong>leistungsschutz-berechtigten Personen, insbesondere Interpreten. Zu densolcherart Produzent eingeräumten <strong>Recht</strong>en zählen insbesondere....................(Einzelaufzählung folgt)..................“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at32


4. Copyleft / Creative CommonsCopyleft Konzept• durch „Open-Source-Bewegung“ eingeführt• durch das Urheberrecht wird die unbeschränkte Verbreitung vonKopien <strong>und</strong> veränderten Versionen eines Werkes sichergestellt• Copyleft kann dadurch verhindern, daß nachfolgendeEinschränkungen hinzugefügt werden könnenSchöpfung/Schaffung des Werkes:Allgemeinheit werden durch den Schöpfer weitreichendeVerwertungsrechte eingeräumt, ohne dass der Schöpfer (Programmierer)dabei auf sein Urheberrecht verzichtet.Bearbeitung des Werkes:Da auch der ursprüngliche Autor ein „Mitspracherecht“ an derBearbeitung hat, erlaubt dieser die Bearbeitungen,nur unter der Voraussetzung, dass sie zu den gleichenumfangreichen <strong>Recht</strong>en an jedermann lizenziert werden.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at334. Creative CommonsOrganisation betreffend Creative Commons• Ging aus Copyleft Konzept hervor bzw ist die bedeutendste Lizenzunter Copyleft• Entwickelt 2001 in USA von Lawrence Lessing (Professor, StanfordLaw School)• Non-Profit Organisation: Sitz in Massachussetts <strong>und</strong> San Francisco• Ziele: Beschleunigung der kreativen Nutzung von Werken <strong>und</strong> FreieKommunikation <strong>und</strong> Zusammenarbeit bei Nutzung derSchutzgegenstände• Mittel zur Zielerreichung: im Internet veröffentlichte StandardLizenzverträge, die als Baukastensystem, Kurzversion (CommonDeed) <strong>und</strong> Metadaten (im RDF Format) vorhanden sind• Vorerst nur für USA vorgesehen• Derzeit in 29 <strong>Recht</strong>ssystemen Anpassung oder Importierungangedacht• Internationaler Sitz: Berlin<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at34


4. Creative CommonsVoraussetzung <strong>und</strong> Mindestinhalt derLizenzmodelle• Lizenzgeber kann nur <strong>Recht</strong>e gewähren, die er selbst inne hat.(Achtung sofern Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaftenvorliegen)• Lizenz kann nicht widerrufen werden• Regeln für unentgeltliche Verträge kommen (in Ö.) zur Anwendung„Soweit diese Lizenz als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen derLizenzgeber die in der Lizenz genannten <strong>Recht</strong>e unentgeltlich aber im Austauschdafür, dass Sie das Geb<strong>und</strong>en sein an die Lizenzbedingungen akzeptieren.Es werden schenkungsweise Werknutzungsbewilligungen eingeräumt. Dieenthaltenen Pflichten des Lizenznehmers sind lediglich Auflagen zurvorgenommenen Schenkung <strong>und</strong> begründen keine Entgeltlichkeit.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at354. Creative CommonsLizenzmodelleBasismodelleKurzbezeichnung / bei Nutzung Voraussetzung° „by“ / Namensnennung erforderlich° „SA“ (share allike) / Weitergabe unter gleichen Bedingungen„ND“ (no derivatives“ / keine Bearbeitung gestattet„NC“ (non commercial) / keine kommerziell Nutzung gestattetNeuere Lizenzmodelle:Sampling PlusWiederverwendung vonTeilen des Werkes(<strong>Film</strong> oder Musik) oder alsTeil eines neuen Werkes(bei Bildern) erlaubtDev Nationsweitergehende Berechtigungenfür Entwicklungsländer,<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at36


4. Creative CommonsUmsetzung <strong>und</strong> Beispiele in ÖsterreichWeiterführende Info für Österreich <strong>und</strong> Bekanntgabe der aktuellestePortierung bzw Version unter http://creativecommons.org/at/Beispiel: www.linz.at - http://www.linz.at/Impressum.asp„Diese Homepage ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.“dem Link folgend erreicht man die zugehörige „Commons Deed“der url "http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/at„Inhalte: by Namensnennung erforderlichnc non commercial (keine kommerzielle Nutzung erforderlich)nd no derivatives (keine Bearbeitung zulässig)3.0 bezeichnet die genaue Version der Lizenz im Volltext<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at37<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at38


<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at39<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at40


<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at41<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at42


4. Creative CommonsInternationale Anwendungsbeispiele I• BBC Archiv: derzeit größte Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plant die BBC mit einem riesigen <strong>Film</strong>archiv - Creative Archive,das online zugänglich gemacht werden soll. Das Archiv gibt esinzwischen, aber noch ohne BBC-Inhalte.• Open Choice: Durch den Umbruch der Open-Access-Initiative, derfreien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietetder Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit, ihre Werkegegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten <strong>und</strong>unter eine CC-Lizenz zu stellen.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at434. Creative CommonsInternationale Anwendungsbeispiele II• Barbetreiber in Badajoz in ExtremaduraDie spanische Verwertungsgesellschaft SGAE untersagt (wie diemeisten europ. Verwertungsgesellschaften) ihren Mitgliedern ihreWerke unter CC-Lizenzen zu veröffentlichen. Die gespielten Künstlerwaren nicht durch die SGAE vertreten. Das Gericht in Badajoz gabdem Barbetreiber recht <strong>und</strong> erkannte damit Creative Commons alsrechtskräftige Lizenzen an.• Erste Netaudio-Bar "breiPott" in Berlin seit Juni 2008Inhalt des Projektes: Freie Musik aus dem Netz auch offline zupromoten <strong>und</strong> zu verbreiten. Lokal ist eine Mischung aus Cafe,Cocktailbar <strong>und</strong> Plattenladen, wo man kostenlos auf mp3-Player "freieMusik" kopieren kann. http://www.breipott.cc/<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at44


5. Arbeits-/WerkverträgeDer mysteriöse freie Dienstnehmer• Atypische Beschäftigungsverhältnisse... sind für das <strong>Film</strong>geschäftkeine Seltenheit. Den Regisseur kann man eben nicht mit einemSachbearbeiter in einem Büro vergleichen. Dadurch wird immer wiederdie Frage aufgeworfen, wie solche Beschäftigungsverhältnisse inarbeits-, steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilensind. Für das Unternehmen wäre in den meisten Fällen dieWerkvertragskonstruktion die günstigste, weil dadurch steuer- bzw.sozialversicherungsrechtliche Komponenten wegfallen würden.• Gr<strong>und</strong>sätzlich kann man es sich nicht (oder nur bis zu einembestimmten Ausmaß) aussuchen, welche Art von Vertrag gegeben ist.Ob ein Vertrag als „echter“ Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder„Werkvertrag“ zu qualifizieren ist, ergibt sich im wesentlichen aus denvorliegenden tatsächlichen Verhältnissen, unter denen dieLeistungen gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at455. Arbeits-/Werkverträge„Echter“ Dienstnehmerim Arbeitsrecht• Dauerschuldverhältnis• Persönliche Abhängigkeit( = Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitsort,Arbeitszeit <strong>und</strong> arbeitsbezogenes Verhalten)• Organisatorische Eingliederung in den Betrieb• Wirtschaftliche Abhängigkeit(keine wesentliche andere Beschäftigung)• Haftet nur für Bemühen <strong>und</strong> nicht für den Erfolg• Kein Vertretungsrecht<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at46


5. Arbeits-/Werkverträge„Freier“ Dienstnehmerim Arbeitsrecht• Dauerschuldverhältnis• Keine oder nur schwache persönliche Abhängigkeit(Je nach Tätigkeit kann das in der Praxis mehr oder wenigerproblematisch sein. Bei einem aufwendigen Fernsehfilm werdenWeisungen unumgänglich sein. Bei einem Dokumentarfilm gibt eseher Spielraum)• Inhaltliches Weisungsrecht ist aber gegeben• Generelles Vertretungsrecht bzw das <strong>Recht</strong> Aufträge abzulehnen• Schuldet Bemühen, nicht Erfolg• Wirtschaftliche Abhängigkeit• Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at475. Arbeits-/WerkverträgeAnwendbarkeit rechtlicher Bestimmungenfür „freie“ Dienstnehmer• Verneint (von der Judikatur) wurde daher die Anwendbarkeit° der gesetzlichen Abfertigungsregelung(Neue Regelung seit Jänner 2008!)° von § 25 KO <strong>und</strong> § 51 Abs 1 Z 2 KO(begünstigte Auflösung von Arbeitsverträgen im Konkurs des Arbeitgeberssowie die Bestimmung der Ansprüche aus der Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses als Konkursforderungen);° der Kündigungsfristen <strong>und</strong> -termine des AngG;° von gesetzlichen Urlaubsansprüchen;° der Urlaubsentschädigung;° der gesetzlichen Arbeitszeit- <strong>und</strong> Arbeitsruhevorschriften;° des Behinderteneinstellungsgesetzes;° von kollektivvertraglichen Bestimmungen(zB über Sonderzahlungen).<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at48


5. Arbeits-/WerkverträgeAnwendbarkeit rechtlicher Bestimmungenfür „freie“ Dienstnehmer• Bejaht (von der Judikatur) wurde hingegen die Anwendbarkeit° der Bestimmungen über Kündigungsmodalitätender §§ 1159 bis 1159b sowie der §§ 1162 bis 1162d ABGB;° von Entlassungsgründen <strong>und</strong> der Kündigungsentschädigungnach den Bestimmungen des ABGB;° (kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 1164a ABGB)der Verpflichtung des Dienstgeber, einen Dienstzettel über die <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong>Pflichten aus dem freien Dienstverhältnis auszustellen.° (kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung)des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG)sowie des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG).<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at495. Arbeits-/WerkverträgeWerkvertrag• Zielschuldverhältnis• Keine persönliche Abhängigkeit(= kein arbeitsbezogenes Weisungsrecht)• Vertretungsrecht• Keine wirtschaftliche Abhängigkeit• Schuldet Erfolg• Keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at50


5. Arbeits-/WerkverträgeArbeitsrecht vs Sozialrecht• Die vom OGH <strong>und</strong> vom VwGH zum arbeits- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichenBegriff der persönlichen Abhängigkeit der freienDienstverhältnisse entwickelte Judikatur stimmt im Ergebnis überein.• Dennoch kann es dazu kommen, daß jemand sozialversicherungs-rechtlich als freier Dienstnehmer eingestuft wird, ein Gericht bei einerarbeitsrechtlichen Prüfung dann aber zu einem anderen Ergebniskommt.• (Arbeits-)Gerichte sind bei der Prüfung der (freien) Dienstverhältnisseaber nicht an die Beurteilung durch (Finanz- oderSozialversicherungs-)Behörden geb<strong>und</strong>en, weil die Behörde dieFrage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nur untersteuerrechtlichem bzw sozialversicherungs-rechtlichem Blickwinkelprüft. Umgekehrt besteht diese Bindung aber sehr wohl.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at515. Arbeits-/WerkverträgeFreier Dienstnehmernach dem ASVG• (laut Vereinbarung) „freie“ Dienstnehmer, die sich realiter von einemechten Dienstnehmer aber nicht unterscheiden, daherlohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen <strong>und</strong> somit als Dienstnehmergemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG gelten(dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen die gelebte Praxis nicht dervertraglichen Vereinbarung entspricht, so daß es sich entgegen derVereinbarung um keine „freien“, sondern um „echte“ Dienstnehmer handelt);• freie Dienstnehmer, die sich realiter von echten Dienstnehmernunterscheiden, aber wirtschaftlich abhängig sind <strong>und</strong> daher derVersicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen, sowie• freie Dienstnehmer mit eigenem Personal <strong>und</strong>/oder Organisation, dieals Selbständige der Versicherungspflicht nach § 2 GSVG unterliegen(„neue Selbständige“).<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-UniJänner 2009ems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at52


5. Arbeits-/WerkverträgeSozialversicherungsbeiträge im Vergleich – I<strong>Recht</strong>slage seit 01.Jänner 2008•ECHTERDIENSTVERTRAGFREIERDIENSTVERTRAGWERKVERTRAGGesetzliche Regelungen§ 4 Abs 2 ASVG § 4 Abs 4 ASVG § 2 Abs 1 Z 1GSVG (mitGewerbeschein)§ 2 Abs 1 Z 4GSVG ("NeueSelbständige")<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at535. Arbeits-/WerkverträgeSozialversicherungsbeiträge im Vergleich – II<strong>Recht</strong>slage seit 01. Jänner 2008ECHTERDIENSTVERTRAGFREIERDIENSTVERTRAGWERKVERTRAGVoraussetzungen für die Erfüllung des Sozialversicherungstatbestands:Vorliegen eines echtenDienstvertragsVorliegen eines freienDienstvertrags;überwiegend persönlicheLeistungser-bringung; freier DNverfügt über keinewesentlichen eigenenBetriebsmittel; kein"privater" DienstgeberACHTUNG:Bei Nichterfüllen dieserVoraussetzungenkommt für den freienDienstnehmer einePflichtversicherungnach § 2 Abs 1 Z 4GSVG in Betracht("Neue Selbständige")§ 2 Abs 1 Z 1 GSVG:Vorliegen einestätigkeitseinschlägigenGewerbescheins§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG:selbständigeErwerbstätigkeit;betriebliche Tätigkeit;Einkünfte aus selbständigerArbeit oderGewerbebetrieb;Tätigkeit darf nichtbereits unter eineandere Pflichtversicherungfallen<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at54


5. Arbeits-/WerkverträgeSozialversicherungsbeiträge im Vergleich – III<strong>Recht</strong>slage seit 01. Jänner 2008ECHTERDIENSTVERTRAGFREIERDIENSTVERTRAGWERKVERTRAGECHTERDIENSTVERTRAGFREIERDIENSTVERTRAGWERKVERTRAGBeitragssätze KrankenversicherungBeitragssätze Unfallversicherung7,65 %(DG 3,83 %; DN 3,82 %)(bei Angestellten)Beitragssätze Pensionsversicherung7,65 %(DG 3,87 %; DN 3,78 %)7,65 %(WU)1,4 %(nur DG)1,4 %(nur DG)Pauschaliert,monatlich€ 7,65(WU)22,8 %22,8 %15,75 %(DG 12,55 %;(DG 12,55 %; DN 10,25 (WU)DN 10,25 %)%)Beitragssätze Umlagen (KU, WF, IE)Beitragssätze Arbeitslosenversicherung2,05 %(DG 1,05 %; DN 1 %)1,05 %(DG 0,55 %, DN 0,50 %)-6,55 %(DG 3,55 %; DN 3 %)6,55 %(DG 3,55 %; DN 3 %)Freiwillig ab01.01.2009kein WF!<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at555. Arbeits-/WerkverträgeSozialversicherungsbeiträge im Vergleich – IV<strong>Recht</strong>slage seit 01. Jänner 2008ECHTERDIENSTVERTRAGFREIERDIENSTVERTRAGWERKVERTRAGGesamt39,9 %38,9 %23,40 %(DG 21,83 %) (DG 21,28 %) (WU)• Dienstvertrag° Lohnsteuereinbehalt durch DG• Werkvertrag° Veranlagung zur ESt° Umsatzsteuer (ab Überschreiten einer bestimmtenGrenze; oder freiwillig)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at56


5. Arbeits-/WerkverträgeUnterscheidung„echter“ / „freier“ Dienstnehmer• Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit,das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehendenWeisungs- <strong>und</strong> Kontrollbefugnisse → „echter“ Dienstnehmer!° Nur sachbezogene Weisungs- <strong>und</strong> Kontrollbefugnisse →freier Dienstnehmer!• Unterscheidung oft schwierig<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at575. Arbeits-/WerkverträgeUnterscheidung„freier“ Dienstnehmer / Werkunternehmer• Keinerlei Kontrollunterworfenheit → Werkunternehmer(die völlige Weisungsfreiheit wird in den meisten Fällenfaktisch nicht gegeben sein)!• Selbst bei Vereinbarung von befristeten Verträgen mitPauschalhonorar – freier Dienstnehmer möglich!• Werkunternehmer können sich immer vertreten lassen – bei freienDienstnehmern ist die Möglichkeit der Vertretung durch geeignetePersonen möglich<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at58


5. Arbeits-/WerkverträgeVertragliche Konstruktion• Tatsächliche Verhältnisse sind wesentlich• Schriftlicher Vertrag kann aber eine Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage sein(Vermutung der Richtigkeit)• Im Zweifel gehen Gerichte <strong>und</strong> Behörden aber IMMER nach dentatsächlichen Umständen!• Eine abschließende Beurteilung, wie ein Arbeitnehmer zu qualifizierenist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalleserfolgen!!• Art des <strong>Film</strong>es° Strikter Drehplan (zB Spielfilm)° Freie Drehvorgaben (zB Doku)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at595. Arbeits-/WerkverträgeKonkrete Fälle• Regisseur• Kameramann• Drehbuchautor (für eine Serie [daily; weekly]; ein Einzelprojekt)• Cutter• Ausstatter• Darsteller<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at60


5. Arbeits-/WerkverträgeVertragsklauseln richtig gestalten – I• „Der Regisseur garantiert sämtliche Leistungen persönlich zu erbringen.“Nur der „echte“ Dienstnehmer darf sich nicht vertreten lassen. Einvölliger Ausschluß des Vertretungsrechtes ist daher problematisch.BESSER:• „Der Regisseur garantiert sämtliche Leistungen gr<strong>und</strong>sätzlich persönlich zuerbringen. Eine Vertretung durch qualifizierte Dritte ist nur nach Absprachemit ....... zulässig.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at615. Arbeits-/WerkverträgeVertragsklauseln richtig gestalten – II• „Bei der Ausführung der Regietätigkeit ist der Regisseur verpflichtet,allenfalls unter Berücksichtigung eines von ...... dem Regisseurvorgegebenen Konzeptes, seine Leistungen in enger Zusammenarbeit <strong>und</strong> inlaufender Abstimmung mit ...... zu erbringen <strong>und</strong> .... insbesondere laufendEinblick in seine Arbeit zu geben“Es wird zu stark die persönliche Abhängigkeit, die für einen „echten“Dienstnehmer spricht, hervorgehoben.BESSER:• „ Bei der Ausführung der Regietätigkeit ist der Regisseur verpflichtet,allenfalls unter Berücksichtigung eines von ...... dem Regisseurvorgegebenen Konzeptes, seine Leistungen in Zusammenarbeit<strong>und</strong> in inhaltlicher Abstimmung mit ...... zu erbringen <strong>und</strong> ....allenfalls Einblick in seine Arbeit zu geben.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at62


5. Arbeits-/WerkverträgeVertragsklauseln richtig gestalten – III• „Ist der Regisseur am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seinerTätigkeit verhindert, so hat er dies unter Angabe von Gründen unverzüglichmitzuteilen.“Die gr<strong>und</strong>sätzliche Weisungsfreiheit <strong>und</strong> das Fehlen einesWettbewerbsverbotes bei freien Dienstverhältnissen sind mit einersolchen weitreichenden Meldungspflicht nicht vereinbar.BESSER:• „Ist der Regisseur am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seinerTätigkeit verhindert, so hat er dies mitzuteilen.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at635. Arbeits-/WerkverträgeVertragsklauseln richtig gestalten – IV• „Der Regisseur ist verpflichtet, von 09:00 bis 17:00 am Set anwesend zusein“Eine solche Klausel drückt klar aus, daß der Regisseur im Bezug aufArbeitszeit weisungsgeb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> ist daher ein starkes Indiz füreinen „echten“ Dienstnehmer.BESSER:• „Der Regisseur verpflichtet sich, am Set in dem Ausmaß anwesend zu sein,wie es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendigist.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at64


5. Arbeits-/WerkverträgeSozialversicherungsanmeldung – NEU• Seit 1.1.2008 Meldung der Arbeitnehmer ausnahmslosvor Arbeitsantritt! - alte <strong>Recht</strong>slage: innerhalb von 7 Tagen• Gilt für „echte“ <strong>und</strong> freie Dienstnehmer• Varianten• Vollmeldung vor Arbeitsantritt• Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt <strong>und</strong> Vollmeldunginnerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsantritt• Tipp: sofortige Vollanmeldung verringert den Arbeitsaufwand<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at655. Arbeits-/WerkverträgeFolgen der Verletzung von Meldefristen• Keine Anmeldung → Prüforgane müssen Anzeige bei derBezirksverwaltungsbehörde erstatten• Geldstrafen von € 730 bis € 2.180;im Wiederholungsfall bis zu € 5.000• Bei erstmaligem Verstoß ist eine Strafreduktion möglich• Zusätzlich kann es Beitragszuschläge von der GGK geben(€ 500 pro versäumter Meldung, € 800 für den Prüfeinsatz)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at66


5. Arbeits-/Werkverträge„Flexicurity“ für freie Dienstnehmer• Das „Flexicurity“-Paket soll soziale Absicherung für freieDienstnehmer <strong>und</strong> Selbständige sichern, die Attraktivität derBildungskarenz erhöhen <strong>und</strong> die Zumutbarkeitsbestimmungenbei der Vermittlung Arbeitsloser modernisieren.• Seit 1. Jänner 2008 gilt:° Verpflichtende Einbeziehung freier Dienstnehmer in dieArbeitslosenversicherung <strong>und</strong> in die Insolvenzentgeltsicherung(für Selbständige freiwillige Arbeitslosenversicherung ab01.01.2009)° Einbeziehung freier Dienstnehmer in die betrieblicheMitarbeitervorsorgekasse (derzeitiger Beitrag 1,53 %) –für Selbständige gibt es ein eigenes Modell<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at675. Arbeits-/WerkverträgeKollektivvertrag <strong>Film</strong>schaffende• zwingend für Arbeitsverträge• regelt die Rahmenbedingungen, insb arbeitszeitrechtliche,lohnrechtliche <strong>und</strong> sozialrechtliche Bestimmungen• normiert Mindeststandards• gilt nicht für Darsteller, Komparsen• Beinhaltet auch urheberrechtliche Bestimmungen, atypisch für KV ansich, aber wegen Branchenaffinität zulässig• Frage:° Gehen die urheberrechtlichen Bestimmungen im KV über den„Aufgabenbereich“ des KV hinaus?° Folge?° Nichtigkeit dieser im KV enthaltenen Bestimmungen?<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at68


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtProduktionsverträge• Allein-Eigenproduktion• Ko-Eigenproduktion• Echte/unechte Koproduktion (Ko-Finanzierung)• Aktive/passive Koproduktion• deutschsprachige Koproduktion / internationale Koproduktion• Bilaterale / trilaterale / multilaterale Koproduktion• Offizielle Koproduktion (nach zwischenstaatlichen <strong>Film</strong>abkommen)• Auftragsproduktion (echt / unecht)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at695. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtProduktionsverträge: Allgemein – IEchte / unechte Koproduktion• nur der „echte“ Koproduzent erwirbt das Leistungsschutzrecht des<strong>Film</strong>herstellers (§§ 74 ff UrhG) bzw ist Nutznießer der cessio legis(§§ 38, 69 UrhG) (steuerlich relevant bei Medienfondsfinanzierung)Aktive / passive Koproduktion• Terminus auf Ebene der Zusammenarbeit insbesondere öffentlichrechtlicherFernsehanstalten• im Ergebnis Kofinanzierung<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at70


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtProduktionsverträge: Allgemein – IIOffizielle / inoffizielle Koproduktion• Voraussetzung für Anerkennung als offizielle Koproduktionist die Einhaltung von zwischenstaatlichen <strong>Film</strong>abkommen• zweiseitige / multilaterale <strong>Film</strong>abkommen• Europarat / EurimagesRegelungsinhalt• Innenverhältnis der Koproduktionspartner zueinander• Verhältnis zur „Außenwelt“• Vertretungsrecht / Geschäftsführungsbefugnisse• Wechselseitige <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten• <strong>Recht</strong>eabgrenzung / Erlösbeteiligungen<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at715. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtKo-Produktionsverträge: „GesbR-Klausel“• Gesellschaft nach bürgerlichem <strong>Recht</strong> (GesbR)° Innen-Außengesellschaft° gemeinsames Briefpapier indiziert Außengesellschaft° Solidarhaftung gegenüber Gläubigern• <strong>Recht</strong>sfolgen einer Kündigung° Auflösung der GesbR, verb<strong>und</strong>en mit Vermögenauseinandersetzung(Aufteilung);° aber Aufgriffs=Forsetzungsmöglichkeit durch einzelne Gesellschafter(= Koproduktionspartner)• Ausscheiden infolge Insolvenz° die Gläubiger benachteiligende Regelungen unwirksam;° uU unterschiedliche Beurteilung bei internationalenKoproduktionen je nach “Land” der Insolvenz• Problematik symmetrischer / asymmetrischer Kündigungsklauseln<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at72


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – IVorzeitige Vertragsauflösung„1. Sollte über das Vermögen eines der Vertragspartner vor Fertigstellung des <strong>Film</strong>esein Konkurs oder Ausgleichs(Vergleichs)Verfahren eröffnet oder die Eröffnung einesKonkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden oder einer der Vertragspartnerzum Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Gerichtsbeschlusseszahlungsunfähig werden oder seine Zahlungen einstellen, so gehen automatischsämtliche <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten am <strong>Film</strong> <strong>und</strong> sämtliche <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Befugnisse aus derKoproduktion auf den anderen Vertragspartner über. Insoweit erfolgt eineAnwachsung bei dem anderen Vertragspartner. Dieser ist berechtigt, die Produktionzu Ende zu führen <strong>und</strong> eine Auswertung des <strong>Film</strong>es vorzunehmen. Sämtliche Erlösesind in diesem Fall zunächst zur Rückdeckung der Eigenmittel <strong>und</strong> Rückstellungen desdie Produktion übernehmenden/weiterführenden Vertragspartners zu verwenden <strong>und</strong>alle sonstigen vorrangigen Positionen zu bedienen. Erst nach einer solchenRückdeckung steht dem in Vermögensverfall geratenen Vertragspartner einAnspruch auf Rückführung seiner bereits geleisteten Mittel, <strong>und</strong> zwar imVerhältnis der von ihm erbrachten Finanzierungsleistungen, zu.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at735. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – II„2. Sollte über das Vermögen eines der Vertragspartner nach Fertigstellung des<strong>Film</strong>es ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung einesKonkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden, so geht das ausschließlicheEigentums- <strong>und</strong> Verwertungsrecht an sämtlichen Verwertungsrechten, am Negativ, anallen sonstigen Materialien des <strong>Film</strong>es <strong>und</strong> an den Produktions- <strong>und</strong> einem etwaigenErlöskonto, auf den anderen Vertragspartner über. Insoweit übertragen sich dieVertragspartner gegenseitig bereits mit Abschluß dieses Vertrages ihren Anteil an derKoproduktion bzw ihr Bruchteilseigentum an sämtlichen <strong>Recht</strong>en, Forderungen, amMaterial <strong>und</strong> Negativ, sowie am Produktions- <strong>und</strong> an einem etwaigen Erlöskonto unterden vorstehend genannten aufschiebenden Bedingungen. Der übernehmendeVertragspartner bleibt in einem solchen Fall jedoch zur Abführung der demanderen Vertragspartner zustehenden schuldrechtlichen Erlösansprücheverpflichtet.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at74


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – III„3. Jeder Vertragspartner ist überdies berechtigt, diesen Vertrag gegenüber demanderen Vertragspartner zu kündigen, wenn dieser Vertragspartner mit einervertraglichen insbesondere finanziellen Verpflichtung trotz einer mittelsEinschreibebrief gesetzten, mindestens 14-tägigen Nachfrist (gerechnet ab dem Tagder erfolgten Kündigung, dh Datum des Postaufgabestempels), schuldhaft in Verzuggerät, wobei die Kündigungserklärung gleichzeitig auch per Telefax abgesendetwerden muß.4. Für den Fall der Kündigung/Auflösung des Vertrages gilt, unbeschadet dergegenseitigen Möglichkeit der Vertragspartner zur Geltendmachung allfälligerdarüber hinausgehender Schadenersatz/Bereicherungsansprüche, folgendes alsvereinbart:4.1. Der verbleibende Vertragspartner ist weiterhin berechtigt, den<strong>Film</strong> alleine/gemeinsam oder durch Hereinnahme Dritter herzustellenbzw fertigzustellen <strong>und</strong> auszuwerten.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at755. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – IV„4.2. Erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>, ohne daß den gekündigtenVertragspartner bei der Setzung des Kündigungsgr<strong>und</strong>es ein Verschulden trifft, so hater Anspruch auf Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigungerbrachten finanziellen Leistungen. Dieser Anspruch ist jedoch insofern an letzterRangstelle zu befriedigen, als zunächst die gesamten Herstellkosten des <strong>Film</strong>es(einschließlich allfälliger Überschreitungen), die durch finanzielle Beiträge desverbleibenden Vertragspartners oder etwaiger Dritter, finanziert wurden, abzudeckensind.4.3. Trifft den gekündigten Vertragspartner ein Verschulden an der Kündigung, so hater kein <strong>Recht</strong> auf Wiedererlangung seiner bereits erbrachten Leistungen. Für diesenFall wird ausdrücklich vereinbart, daß allenfalls bereits erbrachte Leistungen desgekündigten Vertragspartners als Entschädigung (Konventionalstrafe),die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, dem anderenVertragspartner zustehen.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at76


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – V„4.4. Im übrigen kann der ausgeschiedene/gekündigte Vertragspartner, unabhängigdavon, ob ihn an der Kündigung/Auflösung des Vertrages ein Verschulden trifft odernicht, keine <strong>Recht</strong>e, welcher Art auch immer, insbesondere nach demUrheberrechtsgesetz, an dem (hergestellten bzw in Herstellung befindlichen) <strong>Film</strong>geltend machen <strong>und</strong> verzichtet in diesem Fall bereits mit Abschluß diesesKoproduktionsvertrages auf sämtliche ihm allenfalls nach diesem Vertrag zustehendenbzw zukommenden (Mit/Urheber/Leistungs-schutz)<strong>Recht</strong>e an dem <strong>Film</strong> zugunsten desanderen Vertragspartners bzw räumt ihm diese <strong>Recht</strong>e (wieder) ein. Insofern geltensämtliche den Vertragspartnern im Rahmen der Koproduktion an sichgemeinschaftlich zustehenden Urheber-, Leistungsschutz <strong>und</strong> Nutzungsrecht sowiesonstigen Schutzrechte an dem <strong>Film</strong> ab dem Zeitpunkt der Kündigung /Vertragsauflösung als dem die Koproduktion weiterführenden Vertragspartneralleine eingeräumt/übertragen/abgetreten bzw zustehend.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at775. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – VI„Weiters gehen sämtliche (Mit)Besitz- <strong>und</strong> (Mit)Eigentumsrechte desgekündigten/ausgeschiedenen Vertragspartners an den in seinem(Mit)Besitz/Eigentum befindlichen Materialien, insbesondere Negativ- <strong>und</strong>Kopienmaterial, Tonmaterial aller Art, sowie die Vertrags- <strong>und</strong> sonstigenGeschäftsunterlagen, die für die Herstellung (Fertigstellung) bzw ungestörteAuswertung des <strong>Film</strong>es erforderlich sind, ebenfalls mit dem Zeitpunkt der Kündigung/Vertragsauflösung automatisch auf den verbleibenden Vertragspartner über <strong>und</strong>stehen künftighin diesem alleine zu. Soweit sich solches Material in Händen Dritterbefindet, tritt der gekündigte Vertragspartner die ihm zustehendenHerausgabeansprüche schon jetzt an den anderen Vertragspartner ab.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at78


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Allgemein• Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber demWerkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Vor allem die Pflichtzur Herstellung eines Erfolges unterscheidet den Werkvertrag vomDienstvertrag. Anders als ein Dienstnehmer schuldet der Werkunternehmernicht nur eine Bemühung, sondern ein Ergebnis.• Es liegt kein „Dauerschuldverhältnis“ sondern ein „Zielschuldverhältnis“ vor.Wenn sich zB ein Drehbuchautor verpflichtet, ein Drehbuch gegen einbestimmtes Honorar abzuliefern, liegt ein Werkvertrag vor; ähnlich beiAuftragskomposition.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at795. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Pflichten des Werkunternehmers• Herstellung des Werks (je nach Vereinbarung höchstpersönlich oder nicht)• Bei Generalunternehmervertrag:GU schließt mit Subunternehmern im eigenen Namen <strong>und</strong> auf eigeneRechnung Verträge <strong>und</strong> haftet dem Werkbesteller nach 1313a ABGB(Gehilfenhaftung)• Warnpflicht: (§ 1168 ABGB): Den Werkunternehmer trifft die Pflicht, denBesteller zu warnen, wenn der zu bearbeitende „Stoff“ offenbar untauglich istoder Anweisungen des Bestellers offenbar unrichtig sind.° Unterläßt der Unternehmer schuldhaft die gebotene Warnung, so haftet erfür den dem Werkbesteller verursachten Schaden.° Insb auch von Bedeutung in Hinblick auf Möglichkeit / Unmöglichkeiteiner <strong>Recht</strong>eeinräumung / <strong>Recht</strong>everschaffung.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at80


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Warnpflicht des Produzenten – IEinschränkung der <strong>Recht</strong>seinräumung an den Auftraggeber• „Der Vertragspartner ist gr<strong>und</strong>sätzlich verpflichtet, dem Auftraggeber alle<strong>Recht</strong>e gemäß Punkt ... zu übertragen. Sollte in Einzelfällen die Übertragungnur sachlich, zeitlich <strong>und</strong>/oder territorial beschränkt möglich sein, muß diesim jeweiligen Einzelvertrag einvernehmlich festgelegt werden. Dies giltinsbesondere hinsichtlich der <strong>Recht</strong>e an den bei der Herstellung derProduktion benutzten urheberrechtlich geschützten vorbestehenden Werken<strong>und</strong> Leistungen (zB Musik, Drehbuch, Originalstoff, etc) oder hinsichtlichder <strong>Recht</strong>e einzelner Mitwirkenden. Der Vertragspartner hat sich in diesemFällen zu bemühen, die <strong>Recht</strong>e gemäß Punkt ... zumindest im Rahmen einerunentgeltlichen Option zugunsten des Auftraggebers sicherzustellen.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at815. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Warnpflicht des Produzenten – II• „Soweit auch dies nicht möglich ist, hat der Vertragspartner denAuftraggeber hiervon unverzüglich vor Vertragsabschluß entsprechend zuinformieren. Im Einzelvertrag zwischen dem Vertragspartner <strong>und</strong> demAuftraggeber sind dann die einzelnen Beschränkungen der <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> diejeweiligen Bedingungen für den vollständigen Erwerb der nicht zur Gänzeübertragenen <strong>Recht</strong>e anzuführen. Im Einzelvertrag sind insbesondere auchallfällige Kosten, die der Auftraggeber bzw Dritte fürWiederholungssendungen zu bezahlen hat/haben, anzuführen.“• Nachbeschaffungspflicht<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at82


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Pflichten des Werkbestellers• Mitwirkung (zB):° Drehbuchabnahme° Zutritt zu Unternehmen gewähren° Materialien beistellen(zB dokumentarisches Material zur Verfügung stellen)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at835. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Entgelt / Pauschale• Entgelt:° nach Vereinbarung° wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das „angemessene“ Entgelt zuleisten; Unentgeltlichkeit muß ausdrücklich vereinbart sein• Pauschale:° Verspricht der Unternehmer die Herstellung des Werkes zu einembestimmten Gesamtpreis (Pauschale), so muß er es ohne Rücksicht aufdie notwendigen Arbeiten <strong>und</strong> Auslagen ausführen° Er trägt also die Gefahr des Mehraufwandes, hat aber auch den Vorteil,wenn der Aufwand hinter dem Preis zurückbleibt<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at84


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Fixpreis / Pauschalpreis / Fälligkeit• Fixpreis/Festpreis:° Wird ein Fixpreis vereinbart, so bedeutet das, daß der Preis f d geschuldeteWerkleistung selbst dann unverändert bleibt, wenn sich seine Gr<strong>und</strong>lagen geänderthaben(zB der vom Werkunternehmer beauftragte Synchronsprecher entfällt)° Das Risiko allg Preissteigerungen wird sohin auf den Werkunternehmer überwälzt.• Pauschalpreis:° Die Begriffe Fixpreis oder Festpreis werden häufig auch dann verwendet, wenn einPauschalpreis gemeint ist.° Allerdings können auch bei einem Pauschalpreis veränderliche Preise vereinbartwerden.° Die Begriffe Festpreis oder Fixpreis sollten daher nur dann verwendet werden, wenntatsächlich unveränderliche Preise vereinbart werden sollen.• Fälligkeit:° nach Vereinbarung oder nach Fertigstellung des Werkes(§ 1170 ABGB)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at855. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Fixgeschäfte• Fixgeschäft:° ist ein Vertrag, in dem die Erfüllung zu einer fest bestimmten Zeit oderbinnen einer fest bestimmten Frist „bei sonstigem Rücktritt“ bedungenwird (zB Neujahrskonzert; Jahrestage/Jubiläen).° Gerät der Schuldner beim Fixgeschäft in Verzug, so „zerfällt“ der Vertragvon selbst, also ohne daß der Gläubiger eine Nachfrist setzen odernochmals den Rücktritt erklären müßte.• Folgen:° die empfangenen Leistungen sind wechselseitig zurückzustellen. Ist dasnicht mehr möglich (zB bei geleisteten Handlungen), so hat derEmpfänger eine dem erlangten Nutzen angemesseneVergütung zu leisten.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at86


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Gefahrtragung („Preisgefahr“)Sphärentheorie• Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die...° auf Seiten des Bestellers liegen,so ist der Werklohn zu bezahlen- Unternehmer muß sich aber anrechen lassen:- anderweitig möglichen Verdienst- Ersparnis an Aufwand• Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die...° auf Seiten des Unternehmers oder einer dritten Sphäre liegen,so entfällt der Entgeltanspruch.Höhere Gewalt?• Autorenstreik? Bahnstreik? Schneechaos auf A21?Erdbeben L.A.? kriegerische Auseinandersetzung?<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at875. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Höhere Gewalt• „höhere Gewalt“: ungewöhnliche <strong>und</strong> unvorhersehbare Ereignisse,auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einflußhat <strong>und</strong> deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nichthätten vermieden werden können.° Folge: Gewährleistung(dh Vertragsauflösung / Vertragsanpassung) aber keinSchadenersatz (setzt Verschulden voraus, das bei höhererGewalt nicht vorliegt);° Abgrenzungskriterium: < > „allgemeines Lebensrisiko“(zB Unfälle im Straßenverkehr, Flugzeugabstürze, Zugs- oderFährenkatastrophen, Schneemangel, <strong>und</strong> vereinzeltauftretende Terroranschläge,...)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at88


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht –Gewährleistung• Es gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln (Stichwort: waspassiert, wenn der der <strong>Film</strong> den inhaltlichen Erwartungen desAuftraggebers nicht entspricht? (Gewährleistung < > Nichterfüllung)° technische Mängel° inhaltliche Mängel<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at895. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtSchriftform / Unterschriftlichkeit„Schriftform“, was heißt das?:• prinzipiell eigenhändige Unterschrift unter dem (auch fremdhändigen odergedruckten) Text;• nicht ausreichend für Erfüllung der Schriftform ist „Telefax“, sofern man nicht“Üblichkeit” bejahen kann;• die Unterschrift muß den Text gr<strong>und</strong>sätzlich räumlich abschließen;• bloßer Hinweis auf weitere Urk<strong>und</strong>en, die nicht angefügt sind, genügt nicht fürderen formgerechte Aufnahme! (daher zumindest paraphieren)• Signaturgesetz: ermöglicht die Abgabe einer Erklärung, für die durch Gesetzoder <strong>Recht</strong>sgeschäft Schriftform gefordert ist, auf elektronischem Wege.Soweit die im Gesetz vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten sind,der Erklärende sich also insb einer zugelassenen Zertifizierungsstellebedient <strong>und</strong> deren Zertifizierungskonzept eingehalten hat, wirddurch die elektronische Kommunikation die eigenhändigeUnterschrift ersetzt.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at90


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtSchriftform / UnterschriftlichkeitE-Mail, neue Schriftlichkeit?:• prinzipiell nicht, da eigenhändige Unterschrift fehlt• Wer einen Anspruch geltend machen will, muß in der Regel das Vorliegen derVoraussetzungen beweisen (zB den Zugang einer Erklärung)• Ausreichend, wenn mit elektronischer Signatur signiert <strong>und</strong> der Empfangaußer Frage steht• OGH Entscheidung: 2Ob108/07g vom 29.11.2007:Mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls kann der Anscheinsbeweis des Zugangseines E-Mails nicht erbracht werden. Das bedeutet, dass die Absendung einesbestimmten E-Mails nicht beweist, dass diese E-Mail auch erhalten wurde.• In der Praxis geniest die „bestätigte“ E-Mail Bedeutung, da sie als Beweismittelder Beweiswürdigung der Richter <strong>und</strong> Richterinnen unterliegt. ZahlreicheGeschäftsfälle werden per E-Mail abgewickelt.• Gesicherte Vertragsinhalte werden erreicht durch eigenhändige Unterschrift<strong>und</strong> paraphierten Seiten oder bei „digitalen Urk<strong>und</strong>en“ durchdas Hinzufügen einer elektronischen Signatur<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at915. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGeltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB)• AGB greifen nur ein, wenn ihre Geltung vertraglich vereinbart wurde,das kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. NICHT: versteckt, inKleindruck, unklar, auf der Rückseite der verwendeten Formulare, einseitig aufRechnung, Lieferschein, nach Vertragsabschluß (im „nachhinein“), usw; uU aberdurch:° langjährige Geschäftsbeziehung;° deutlichen Hinweis auf Abrufbarkeit auf Website• Widersprechende AGBs der Vertragspartner: (Teil-)Dissens; im Zweifelsfall –insb nach Beginn der Vertragserfüllung – Restgültigkeit anzunehmen• Unklarheitenregelung: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders der AGB• Überraschende Klauseln (auch B2B)? Ja, § 864 a ABGB gilt nicht nur beimVerbrauchergeschäft. Je nach Stand der Vertragspartner(Unternehmer, Konsument) wird aber der Sorgfaltsmaßstabvariieren.• Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftlichkeit erforderlich!<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at92


5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGründe für den Abschlusseines schriftlichen Vertrages• Ziel: um strukturierte komplexe Abläufe darzustellenVertrag kommt von „sich vertragen“ <strong>und</strong> dem generellen Bedürfnis Beziehungeneinvernehmlich <strong>und</strong> verläßlich zu regeln (!)• Beweisfunktion: Inhalte werden nachvollziehbar gemacht• Verständnisfunktion: Inhalte sollen in objektiver Weise, nicht nach dem eigenenVerständnis, sondern dem gemeinsamen Verständnis (objektiv) dargestelltwerden Achtung: Fremdsprachenfalle• Unseriösen Zeitdruck vermeiden / nicht nachgeben• Gesetzliche Formvorschriften:bei bestimmten Verträgen unter EheleutenGesellschaftsverträge, Testament<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at936. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IVerfilmung tatsächlicher Ereignisse („Doku-Drama“/“Bio-Fiction“):• abgelichtete Personen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich zustimmen.• es ist unerheblich, daß die betroffene Person von einem Schauspieleroder gar einem „Doppelgänger“ dargestellt wird:„Bildnis“ ist jede Darstellung einer Person, welche die Erscheinungdes Dargestellten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.• bei Verfilmung tatsächlicher Ereignisse zu beachten:° das allgemeine Persönlichkeitsrecht(§ 16 ABGB „Intim- oder Privatsphäre“)° der Schutz des Namens vor unbefugtem Gebrauch (§ 43 ABGB)° schutzwürdige Interessen des Abgebildeten (§ 7a MedienG)° Bildnisschutz (§ 78 UrhG)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at94


6. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IIPrüfschema: Erkennbarkeit gegeben?Wenn auch ohne namentliche Nennung aufgr<strong>und</strong> der mitgeteilten Umstände zumindest füreinen Teil des Adressatenkreises hinreichend erkennbar ist, wer dargestellt wird. DieWiedergabe von Teilinformationen genügt, aus denen sich die Identität für den sachlichinteressierten Adressaten bzw den verständigen Zuseher ohne Weiteres ergibt oder mühelosermitteln läßt.Bloße Entschlüsselbarkeit oder bloße Assoziation an reales Geschehen reichen nicht aus.Darstellung des Lebens <strong>und</strong> Charakterbildes ist nicht geschützt, sofern der Betroffene in derDarstellung nicht erkennbar in seiner wirklichen äußeren Erscheinung widergegeben wird.Je mehr durch einen <strong>Film</strong> in die geschützten <strong>Recht</strong>e einer realen Person eingegriffen wird,umso mehr müssen fiktive Elemente verwendet werden um die Erkennbarkeit einer konkretenPerson zu verhindern.Aber: bloße Ergänzung oder Einführung von fiktiven Elementen oder Entfremdung schließtVerletzung von Persönlichkeitsrechten nicht gr<strong>und</strong>sätzlich aus.<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at956. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IIIPrüfschema: Werden berechtigte Interessen verletzt?Resozialisierungsinteresse von Straftätern: spätere Berichterstattung (zB anläßlich vonJahrestagen) ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellenInformation eine erhebliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seineWiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Sobald das aktuelleInteresse der Öffentlichkeit erloschen ist, verliert der Straftäter seine Stellung als (relative)Person der Zeitgeschichte <strong>und</strong> erlangt wieder den Status der Privatperson.Anspruch auf Wahrheitsschutz der erkannten Person:Keine Verpflichtung zur sklavischen Authentizität; eine Verdichtung des Geschehen ist unterUmständen zulässig. Geringfügige Änderungen, die keine zusätzlichePersönlichkeitsrechtsverletzung mit sich bringen, bleiben jedenfalls zulässigArt der Darstellung: verharmlosende, entwürdigende, tendenziöse, reißerische Darstellung istnicht zulässig. Persönlichkeitsrecht muss nur für sachbezogene Berichterstattung <strong>und</strong> seriöseTatinterpretation zurückstehen.Eigenes Verhalten: Es kann sich niemand auf ein <strong>Recht</strong> zur Privatheit hinsichtlich solcherTatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.Besonderer Schutz: Opferschutz, Schutz von Kindern<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at96


6. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz –IV• Überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit(in Form bspw eines Doku-Dramas) informiert zu werden?• Überwiegt das Interesse eines Produzenten / eines Senders, einensolchen <strong>Film</strong> herzustellen / auszuwerten (zB im Kino) bzwauszustrahlen („Freiheit der Kunst“?)?• Absolute Grenze: grob ehrverletzende Darstellung• Besonderheit: Satire/Parodie<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at97RA MMag Dr Thomas WALLENTINKunz Schima Wallentin<strong>Recht</strong>sanwälte OGPorzellangasse 41090 WienKunz Schima Wallentin <strong>Recht</strong>sanwälte OGTel: +43 - 1 - 313 74thomas.wallentin@ksw.atwww.ksw.at• Gewerblicher <strong>Recht</strong>sschutz,• ArbeitsrechtUrheberrecht, <strong>Film</strong>recht • Mergers & Acquisitions<strong>und</strong> IT-Law• Bank-, Finanz- <strong>und</strong>• Wettbewerbsrecht, Kartellrecht Kapitalmarktrecht• Sportrecht• Unternehmens- & Handelsrecht• Internet & E-Commerce • Immobilienrecht• Wettspiel-Glückspielrecht • Insolvenzrecht• Mediation• Italienische Mandate• Medizinrecht & Pharma• Nachfolgeplanung• Schiedsverfahren<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.ateva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail)98

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