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Film und Recht - Filmsupport

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5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – IVorzeitige Vertragsauflösung„1. Sollte über das Vermögen eines der Vertragspartner vor Fertigstellung des <strong>Film</strong>esein Konkurs oder Ausgleichs(Vergleichs)Verfahren eröffnet oder die Eröffnung einesKonkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden oder einer der Vertragspartnerzum Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Gerichtsbeschlusseszahlungsunfähig werden oder seine Zahlungen einstellen, so gehen automatischsämtliche <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Pflichten am <strong>Film</strong> <strong>und</strong> sämtliche <strong>Recht</strong>e <strong>und</strong> Befugnisse aus derKoproduktion auf den anderen Vertragspartner über. Insoweit erfolgt eineAnwachsung bei dem anderen Vertragspartner. Dieser ist berechtigt, die Produktionzu Ende zu führen <strong>und</strong> eine Auswertung des <strong>Film</strong>es vorzunehmen. Sämtliche Erlösesind in diesem Fall zunächst zur Rückdeckung der Eigenmittel <strong>und</strong> Rückstellungen desdie Produktion übernehmenden/weiterführenden Vertragspartners zu verwenden <strong>und</strong>alle sonstigen vorrangigen Positionen zu bedienen. Erst nach einer solchenRückdeckung steht dem in Vermögensverfall geratenen Vertragspartner einAnspruch auf Rückführung seiner bereits geleisteten Mittel, <strong>und</strong> zwar imVerhältnis der von ihm erbrachten Finanzierungsleistungen, zu.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at735. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtVertragsklauseln richtig gestalten –Kündigungsklausel Koproduktion – II„2. Sollte über das Vermögen eines der Vertragspartner nach Fertigstellung des<strong>Film</strong>es ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung einesKonkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden, so geht das ausschließlicheEigentums- <strong>und</strong> Verwertungsrecht an sämtlichen Verwertungsrechten, am Negativ, anallen sonstigen Materialien des <strong>Film</strong>es <strong>und</strong> an den Produktions- <strong>und</strong> einem etwaigenErlöskonto, auf den anderen Vertragspartner über. Insoweit übertragen sich dieVertragspartner gegenseitig bereits mit Abschluß dieses Vertrages ihren Anteil an derKoproduktion bzw ihr Bruchteilseigentum an sämtlichen <strong>Recht</strong>en, Forderungen, amMaterial <strong>und</strong> Negativ, sowie am Produktions- <strong>und</strong> an einem etwaigen Erlöskonto unterden vorstehend genannten aufschiebenden Bedingungen. Der übernehmendeVertragspartner bleibt in einem solchen Fall jedoch zur Abführung der demanderen Vertragspartner zustehenden schuldrechtlichen Erlösansprücheverpflichtet.“<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at74

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