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Film und Recht - Filmsupport

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5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtProduktionsverträge• Allein-Eigenproduktion• Ko-Eigenproduktion• Echte/unechte Koproduktion (Ko-Finanzierung)• Aktive/passive Koproduktion• deutschsprachige Koproduktion / internationale Koproduktion• Bilaterale / trilaterale / multilaterale Koproduktion• Offizielle Koproduktion (nach zwischenstaatlichen <strong>Film</strong>abkommen)• Auftragsproduktion (echt / unecht)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at695. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtProduktionsverträge: Allgemein – IEchte / unechte Koproduktion• nur der „echte“ Koproduzent erwirbt das Leistungsschutzrecht des<strong>Film</strong>herstellers (§§ 74 ff UrhG) bzw ist Nutznießer der cessio legis(§§ 38, 69 UrhG) (steuerlich relevant bei Medienfondsfinanzierung)Aktive / passive Koproduktion• Terminus auf Ebene der Zusammenarbeit insbesondere öffentlichrechtlicherFernsehanstalten• im Ergebnis Kofinanzierung<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at70

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