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Film und Recht - Filmsupport

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5. Produktionsverträge / GesbR / WerkvertragsrechtGründe für den Abschlusseines schriftlichen Vertrages• Ziel: um strukturierte komplexe Abläufe darzustellenVertrag kommt von „sich vertragen“ <strong>und</strong> dem generellen Bedürfnis Beziehungeneinvernehmlich <strong>und</strong> verläßlich zu regeln (!)• Beweisfunktion: Inhalte werden nachvollziehbar gemacht• Verständnisfunktion: Inhalte sollen in objektiver Weise, nicht nach dem eigenenVerständnis, sondern dem gemeinsamen Verständnis (objektiv) dargestelltwerden Achtung: Fremdsprachenfalle• Unseriösen Zeitdruck vermeiden / nicht nachgeben• Gesetzliche Formvorschriften:bei bestimmten Verträgen unter EheleutenGesellschaftsverträge, Testament<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at936. PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Bildnisschutz – IVerfilmung tatsächlicher Ereignisse („Doku-Drama“/“Bio-Fiction“):• abgelichtete Personen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich zustimmen.• es ist unerheblich, daß die betroffene Person von einem Schauspieleroder gar einem „Doppelgänger“ dargestellt wird:„Bildnis“ ist jede Darstellung einer Person, welche die Erscheinungdes Dargestellten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt.• bei Verfilmung tatsächlicher Ereignisse zu beachten:° das allgemeine Persönlichkeitsrecht(§ 16 ABGB „Intim- oder Privatsphäre“)° der Schutz des Namens vor unbefugtem Gebrauch (§ 43 ABGB)° schutzwürdige Interessen des Abgebildeten (§ 7a MedienG)° Bildnisschutz (§ 78 UrhG)<strong>Film</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>Universitätslehrgang TV & <strong>Film</strong>-Produktion, Donau-Universität Krems© Dr Thomas Wallentin Jänner 2009www.ksw.at94

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