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Allgemeine Hinweise - Verwaltungsakademie Berlin - Berlin.de

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Seite 8Verwaltungsfachangestellte/ra) staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge,b) Vertragsrecht,c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitikbearbeiten.Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge <strong>de</strong>r Berufs- undArbeitswelt darstellen und beurteilen kann;5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung:Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus seiner Fachrichtung beurteilenund Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgen<strong>de</strong> Prüfungsgespräch sein. Hierbeisoll <strong>de</strong>r Prüfling zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situationenkommunizieren und kooperieren kann. Das Prüfungsgespräch einschließlich <strong>de</strong>r Bearbeitungszeitfür die Aufgabe soll für <strong>de</strong>n einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.(4) Sind in <strong>de</strong>r schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaftund in <strong>de</strong>n übrigen Prüfungsbereichen mit min<strong>de</strong>stens ausreichend bewertet wor<strong>de</strong>n, so ist auf Antrag <strong>de</strong>s Prüflingso<strong>de</strong>r nach Ermessen <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses in einem <strong>de</strong>r mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereichedie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für dasBestehen <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>n Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei <strong>de</strong>rErmittlung <strong>de</strong>s Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse <strong>de</strong>r schriftlichen Arbeit und <strong>de</strong>r mündlichenErgänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.(5) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.(6) Zum Bestehen <strong>de</strong>r Abschlussprüfung müssen in min<strong>de</strong>stens drei <strong>de</strong>r in Absatz 2 genannten schriftlichenPrüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n. Wird einPrüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n.§ 9ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriftenweiter anzuwen<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriftendieser Verordnung.§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über die Berufsausbildungzum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S.886), geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom 2. April 1981 (BGBI. I S. 349) sowie die lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriftengemäß § 4 Satz 2 <strong>de</strong>r Verordnung vom 2. Juli 1979.Bonn, <strong>de</strong>n 19. Mai 1999DER BUNDESMINISTER DES INNERNSCHILYDER BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIEMÜLLERDER BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESENFRANZ MÜNTEFERING

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