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Allgemeine Hinweise - Verwaltungsakademie Berlin - Berlin.de

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Verwaltungsfachangestellte/r Seite 19dass <strong>de</strong>r Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworbenhat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer ineiner berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule o<strong>de</strong>r einer sonstigen Einrichtungausgebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, wenn diese Ausbildung <strong>de</strong>rBerufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberufentspricht.§ 11 – Anmeldung zur Prüfung(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beachtung<strong>de</strong>r Anmel<strong>de</strong>frist zu erfolgen.(2) In beson<strong>de</strong>ren Fällen kann <strong>de</strong>r Prüfungsbewerberselbst <strong>de</strong>n Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Diesgilt insbeson<strong>de</strong>re in Fällen gemäß § 10 und bei Wie<strong>de</strong>rholungsprüfungen,falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehrbesteht.(3) Der Anmeldung sollen beigefügt wer<strong>de</strong>n1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 9 und § 10 Abs. 1— Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenenZwischenprüfungen— vorgeschriebene Berichtshefte und Ausbildungsnachweise— das letzte Zeugnis <strong>de</strong>r zuletzt besuchten berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSchule— ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise2. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 10 Abs. 2 und Abs. 3:— Tätigkeitsnachweise o<strong>de</strong>r glaubhafte Darlegung über<strong>de</strong>n Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne<strong>de</strong>s § 10 Abs. 2 o<strong>de</strong>r Ausbildungsnachweise imSinne <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3— das letzte Zeugnis <strong>de</strong>r zuletzt besuchten berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nSchule— gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und TätigkeitsnachweiseIn <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 11 Abs. 3 Ziffer 1 ist auch eine Bestätigung<strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>rs über das Vorliegen <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichenNachweise ausreichend.§ 12 – Entscheidung über die Zulassung(1) Über die Zulassung entschei<strong>de</strong>t die zuständige Stelle.Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,so entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist <strong>de</strong>m Prüfungsbewerberrechtzeitig unter Angabe <strong>de</strong>s Prüfungstagesund –ortes einschließlich <strong>de</strong>r erlaubten Arbeits- undHilfsmittel mitzuteilen.(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zumersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschtenUnterlagen o<strong>de</strong>r falschen Angaben ausgesprochen wird,wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.Vierter AbschnittDurchführung <strong>de</strong>r Prüfung§ 13 – PrüfungsgegenstandDurch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmerdie erfor<strong>de</strong>rlichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnissebesitzt und mit <strong>de</strong>m ihm im Berufsschulunterricht vermittelten,für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertrautist. Die Ausbildungsordnung ist zugrun<strong>de</strong> zu legen.§ 14 – Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prüfung(1) Soweit die Ausbildungsordnung die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rPrüfung und die Prüfungsanfor<strong>de</strong>rungen nicht bereitsregelt, sind sie in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnungzu bestimmen, die die zuständige Stelle nach Maßgabe<strong>de</strong>s § 47 BBiG erlässt.(2) Die Anlage soll enthalten:1. die Inhalte <strong>de</strong>r Prüfung2. die Glie<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prüfung3. die anzufertigen<strong>de</strong>n schriftlichen Arbeiten4. die Anfor<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Fertigungsprüfung5. die Anfor<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r mündlichen/praktischenPrüfung(3) Prüfungsteilnehmern, die aufgrund ihrer Behin<strong>de</strong>rungan<strong>de</strong>ren Prüfungsteilnehmern gegenüber wesentlicheNachteile haben, sind auf Antrag durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Prüfungsausschusses die ihrer Behin<strong>de</strong>rung angemessenenErleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen.Der Antrag sollte spätestens einen Monat vorBeginn <strong>de</strong>r Prüfung gestellt wer<strong>de</strong>n. Art und Umfang <strong>de</strong>rim Einzelfall zu gewähren<strong>de</strong>n Erleichterungen sind rechtzeitigmit <strong>de</strong>m behin<strong>de</strong>rten Prüfungsteilnehmer, auf seinenWunsch unter Beteiligung <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rtenvertretung,zu erörtern.§ 15 – Prüfungsaufgaben(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.(2) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstelltePrüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremienerstellt o<strong>de</strong>r ausgewählt wor<strong>de</strong>n sind, die im Einvernehmen<strong>de</strong>r beteiligten Stellen entsprechend § 47 Abs. 2 BBiGzusammengesetzt wor<strong>de</strong>n sind.§ 16 – NichtöffentlichkeitDie Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter <strong>de</strong>r oberstenLan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r zuständigen Stelle sowie dieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Berufsbildungsausschusses und stellvertreten<strong>de</strong>nMitglie<strong>de</strong>r können anwesend sein. Der Prüfungsausschusskann im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r zuständigenStelle an<strong>de</strong>re Personen als Gäste zulassen. An <strong>de</strong>n praktischen/ mündlichen Prüfungen können bei Bediensteten<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Berlin</strong> ein Mitglied <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats, imÜbrigen ein Mitglied <strong>de</strong>r zuständigen Ausbildungsbehör<strong>de</strong>sowie <strong>de</strong>r örtlichen Personalvertretung / Jugend- undAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung – soweit es sich nicht um Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong><strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Ausbildungsberufeshan<strong>de</strong>lt - teilnehmen. Bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung über dasPrüfungsergebnis dürfen neben <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Prüfungsausschussesnur die Vertreter <strong>de</strong>r zuständigen Stellein Ausübung ihrer Aufgabenwahrnehmung als Geschäftsstelleanwesend sein.§ 17 – Leitung und Aufsicht(1) Die Prüfung wird unter Leitung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n vomgesamten Prüfungsausschuss abgenommen.(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelleim Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung,welche sicherstellen soll, dass <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmerselbstständig und nur mit <strong>de</strong>n erlaubtenArbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

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