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Allgemeine Hinweise - Verwaltungsakademie Berlin - Berlin.de

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Seite 18Verwaltungsfachangestellte/r- Auszug -Prüfungsordnung für die Durchführungvon Abschluss- und Umschulungsprüfungennach <strong>de</strong>m BerufsbildungsgesetzVom 27. Mai 2010ABZ LTelefon: 9021 - 4626 o<strong>de</strong>r 9021 - 4621,intern 921 – 4626 / 4621Auf Grund <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Berufsbildungsausschussesfür <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst vom 27. Mai 2010 erlässtdie <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong> (VAk) zuständige Stellegemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 und § 79Abs. 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel15 Abs. 90 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), folgen<strong>de</strong> Prüfungsordnung zur Durchführung vonPrüfungen nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz.§ 5 – Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einenVorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter. Der Vorsitzen<strong>de</strong>und sein Stellvertreter sollen nicht <strong>de</strong>rselben Mitglie<strong>de</strong>rgruppeangehören.(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zweiDrittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, min<strong>de</strong>stens drei, mitwirken. Er beschließtmit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.Dabei wer<strong>de</strong>n Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>nAusschlag. Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>t beiStimmengleichheit das Los.§ 7 – VerschwiegenheitDie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses haben über allePrüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zuwahren. Dies gilt nicht gegenüber <strong>de</strong>m Berufsbildungsausschuss.Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>r zuständigenStelle.Zweiter AbschnittPrüfungsausschüsseDritter AbschnittVorbereitung <strong>de</strong>r Prüfung§ 2 – Errichtung(1) Für die Abnahme <strong>de</strong>r Abschluss- und Umschulungsprüfungerrichtet die VAk als zuständige Stelle einen o<strong>de</strong>rmehrere Prüfungsausschüsse.(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamerPrüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtetwer<strong>de</strong>n.§ 3 – Zusammensetzung und Berufung(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min<strong>de</strong>stens 3Mitglie<strong>de</strong>rn. Die Mitglie<strong>de</strong>r müssen für die Prüfungsgebietesachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesengeeignet sein.(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglie<strong>de</strong>r Beauftragte<strong>de</strong>r Arbeitgeber und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in gleicherZahl sowie min<strong>de</strong>stens eine Lehrkraft <strong>de</strong>s beruflichenSchulwesens angehören. Die Mitglie<strong>de</strong>r haben Stellvertreter.In geeigneten Fällen soll <strong>de</strong>m Prüfungsausschuss einDozent <strong>de</strong>r <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> angehören.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r und stellvertreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>r zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen.Die Arbeitnehmervertreter wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag <strong>de</strong>rim Bezirk <strong>de</strong>r zuständigen Stelle bestehen<strong>de</strong>n Gewerkschaftenund selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmernmit sozial- o<strong>de</strong>r berufspolitischer Zwecksetzungberufen. Der Lehrer einer berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schule wird imEinvernehmen mit <strong>de</strong>r Schulaufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r vonihr bestimmten Stelle berufen. Wer<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r nichto<strong>de</strong>r nicht in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl innerhalb einer von <strong>de</strong>rzuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßemErmessen. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prüfungsausschüsse könnennach Anhören <strong>de</strong>r an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrund abberufen wer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1 bis 5 gelten fürdie stellvertreten<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r entsprechend.(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 3 hat die zuständigeStelle das Vorschlagsrecht.(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eineEntschädigung nicht von an<strong>de</strong>rer Seite gewährt wird, eineangemessene Entschädigung zu zahlen, <strong>de</strong>ren Höhe von<strong>de</strong>r zuständigen Stelle festgesetzt wird.§ 8 – Prüfungstermine(1) Prüfungen wer<strong>de</strong>n nach Bedarf, in <strong>de</strong>r Regel zweimalim Jahr, angesetzt. Die Termine sollen auf <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>rBerufsausbildung und <strong>de</strong>s Schuljahres abgestimmt sein.(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmel<strong>de</strong>fristen wer<strong>de</strong>nin <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens 3 Monate vorher in geeigneterWeise bekannt gegeben.(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalenPrüfungsaufgaben durchgeführt, wer<strong>de</strong>n einheitliche Prüfungstageangesetzt, soweit die Durchführbarkeit sichergestelltwer<strong>de</strong>n kann.§ 9 – Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat o<strong>de</strong>r wessenAusbildungszeit nicht später als zwei Monate nach<strong>de</strong>m Prüfungstermin en<strong>de</strong>t,2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommensowie vorgeschriebene Berichtshefte geführthat und3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis<strong>de</strong>r Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen o-<strong>de</strong>r aus einem Grund nicht eingetragen ist, <strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> noch <strong>de</strong>ssen gesetzlicher Vertreterzu vertreten hat.(2) Körperlich, geistig o<strong>de</strong>r seelisch behin<strong>de</strong>rte Menschensind auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>sAbsatzes 1 nicht vorliegen.§ 10 – Zulassungsvoraussetzungen in beson<strong>de</strong>renFällen(1) Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kann nach Anhören <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nund <strong>de</strong>r Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeitzur Abschlussprüfung zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn seineLeistungen dies rechtfertigen.(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist,dass er min<strong>de</strong>stens das Zweifache <strong>de</strong>r Zeit, die alsAusbildungszeit vorgeschrieben ist, in <strong>de</strong>m Beruf tätiggewesen ist, in <strong>de</strong>m er die Prüfung ablegen will. Hiervonkann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn durch Vorlage von Zeugnisseno<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise glaubhaft dargetan wird,

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