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Allgemeine Hinweise - Verwaltungsakademie Berlin - Berlin.de

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Seite 20Verwaltungsfachangestellte/r§ 18 – Ausweispflicht und BelehrungDie Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen <strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtführen<strong>de</strong>n über ihre Personauszuweisen. Sie sind vor Beginn <strong>de</strong>r Prüfung über <strong>de</strong>nPrüfungsverlauf, die zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Zeit, dieerlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungenund Ordnungsverstößen zu belehren.§ 19 – Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlungo<strong>de</strong>r einer erheblichen Störung <strong>de</strong>s Prüfungsablaufsschuldig machen, kann <strong>de</strong>r Aufsichtführen<strong>de</strong> von <strong>de</strong>rPrüfung vorläufig ausschließen. Im Falle einer Täuschungshandlungkann <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer vorbehaltlich<strong>de</strong>r endgültigen Entscheidung durch <strong>de</strong>n Prüfungsausschussdie Prüfung fortsetzen.(2) Über <strong>de</strong>n endgültigen Ausschluss und die Folgenentschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Prüfungsausschuss nach Anhören <strong>de</strong>sPrüfungsteilnehmers. In schwerwiegen<strong>de</strong>n Fällen, insbeson<strong>de</strong>rebei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kanndie Prüfung für nicht bestan<strong>de</strong>n erklärt wer<strong>de</strong>n. Das Gleichegilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss <strong>de</strong>rPrüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.§ 20 – Rücktritt, Nichtteilnahme(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldungrechtzeitig vor Beginn <strong>de</strong>r Prüfung (bei schriftlichen Prüfungenvor Bekanntgabe <strong>de</strong>r Prüfungsaufgabe) durchschriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt diePrüfung als nicht abgelegt.(2) Tritt <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer nach Beginn <strong>de</strong>r Prüfungzurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossenePrüfungsleistungen nur anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn einwichtiger Grund für <strong>de</strong>n Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalledurch Vorlage eines ärztlichen Attestes).(3) Erfolgt <strong>de</strong>r Rücktritt nach Beginn <strong>de</strong>r Prüfung o<strong>de</strong>rnimmt <strong>de</strong>r Prüfungsbewerber nicht teil, ohne dass einwichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestan<strong>de</strong>n.(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s entschei<strong>de</strong>t<strong>de</strong>r Prüfungsausschuss.§ 21 – BewertungFünfter AbschnittPrüfungsergebnis(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:- Eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen in = 100-92 Punktebeson<strong>de</strong>rem Maße entsprechen<strong>de</strong> = Note 1Leistung= sehr gut- eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen voll = unter 92-81 Punkteentsprechen<strong>de</strong> Leistung = Note 2= gut- eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen im Allge- = unter 81-67 Punktemeinen entsprechen<strong>de</strong> Leistung = Note 3= befriedigend- eine Leistung, die zwar Mängel = unter 67-50 Punkteaufweist, aber im Ganzen <strong>de</strong>n = Note 4Anfor<strong>de</strong>rungen noch entspricht = ausreichend- eine Leistung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>run- = unter 50-30 Punktegen nicht entspricht, jedoch erken- = Note 5nen lässt, das gewisse Grundkennt- = mangelhaftnisse noch vorhan<strong>de</strong>n sind(2) Die Prüfungsleistungen sind mit ganzen Punkten zubewerten.(3) Je<strong>de</strong> Prüfungsleistung ist von min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>s Prüfungsausschusses nacheinan<strong>de</strong>r und selbstständigzu beurteilen und zu bewerten.§ 22 – Feststellung <strong>de</strong>s Prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse<strong>de</strong>r einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis<strong>de</strong>r Prüfung fest.(2) Die Prüfung ist insgesamt bestan<strong>de</strong>n, wenn in <strong>de</strong>neinzelnen Prüfungsteilen – soweit die Ausbildungsordnungnichts an<strong>de</strong>res bestimmt – min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong>Leistungen erbracht sind.Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Gesamtergebnisses ist die Punktsummeaus <strong>de</strong>n jeweils erteilten Prüfungsleistungen durchdie Anzahl <strong>de</strong>r Prüfungsfächer zu teilen – soweit die Ausbildungsordnungnichts an<strong>de</strong>res bestimmt. Aus <strong>de</strong>r durchschnittlichenPunktsumme ist das Gesamtergebnis zuermitteln. Hierbei sind folgen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Punktwerten entsprechen<strong>de</strong>nNoten zu berücksichtigen:100 bis 92 Punkte = sehr gut (1)unter 92 – 81 Punkte = gut (2)unter 81 – 67 Punkte = befriedigend (3)unter 67 – 50 Punkte = ausreichend (4)unter 50 – 30 Punkte = mangelhaft (5)unter 30 – 0 Punkte = ungenügend (6)(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s § 25 Abs. 2 Satz 1 kann <strong>de</strong>r Prüfungsausschussbestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächerno<strong>de</strong>r Prüfungsgebieten eine Wie<strong>de</strong>rholungsprüfungnicht erfor<strong>de</strong>rlich ist.(4) Über <strong>de</strong>n Verlauf <strong>de</strong>r Prüfung einschließlich <strong>de</strong>r Feststellung<strong>de</strong>r einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Nie<strong>de</strong>rschriftzu fertigen. Sie ist von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Prüfungsausschusseszu unterzeichnen.(5) Der Prüfungsausschuss soll <strong>de</strong>m Prüfungsteilnehmeram letzten Prüfungstag mitteilen, ob die Prüfung„bestan<strong>de</strong>n“ bzw. „nicht bestan<strong>de</strong>n“ wur<strong>de</strong>.§ 23 – Prüfungszeugnis(1) Über die Prüfung erhält <strong>de</strong>r Prüfungsteilnehmer von <strong>de</strong>rzuständigen Stelle ein Zeugnis.(2) Das Prüfungszeugnis enthält— die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“— die Personalien <strong>de</strong>s Prüfungsteilnehmers— <strong>de</strong>n Ausbildungsberuf— das Gesamtergebnis <strong>de</strong>r Prüfung (unter Benennung<strong>de</strong>r erreichten Punktsumme),— das Datum <strong>de</strong>s Bestehens <strong>de</strong>r Prüfung— die Unterschriften <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Prüfungsausschussesund <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>r zuständigen Stellemit Siegel.(3) Eine Ausfertigung <strong>de</strong>s Prüfungszeugnisses ist <strong>de</strong>mAusbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu übersen<strong>de</strong>n.(4) Über die Ergebnisse einzelner Prüfungsleistungen wir<strong>de</strong>ine geson<strong>de</strong>rte Bescheinigung ausgestellt.- eine Leistung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>run- = unter 30-0 Punktegen nicht entspricht und bei <strong>de</strong>r = Note 6selbst Grundkenntnisse fehlen = ungenügend

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