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Allgemeine Hinweise - Verwaltungsakademie Berlin - Berlin.de

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Seite 22Verwaltungsfachangestellte/rLehrgangsordnungfür die dienstbegleiten<strong>de</strong> Unterweisung in <strong>de</strong>nAusbildungsberufen an<strong>de</strong>r <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong>vom 09.05.2012ABZ 1Telefon: 9021-25 intern: 921-4625erlassen durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong><strong>Berlin</strong> vom 20.09.2012 gem. § 3 Abs. 1Ziffer 6 <strong>de</strong>r VAkVO, bestätigt durch die Senatsverwaltungfür Inneres und Sport am 05.11.2012 gem. § 3 Abs. 2VAkVO§ 1 – <strong>Allgemeine</strong>sABSCHNITT IALLGEMEINESDie <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong> vermittelt zur Ergänzungund Vertiefung <strong>de</strong>r Berufsausbildung Fertigkeiten undKenntnisse in <strong>de</strong>n Fachrichtungen Lan<strong>de</strong>s- und Kommunalverwaltungin einer dienstbegleiten<strong>de</strong>n Unterweisung.§ 2 – AnmeldungDie Ausbildungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Berlin</strong> mel<strong>de</strong>n zurdienstbegleiten<strong>de</strong>n Unterweisung an <strong>de</strong>r <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong><strong>Berlin</strong> alle Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Ausbildungsberufe,mit <strong>de</strong>nen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossenhaben.§ 3 – LehrpläneDie <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong> stellt für die einzelnenFachgebiete <strong>de</strong>r dienstbegleiten<strong>de</strong>n Unterweisung Lehrpläneauf. In <strong>de</strong>n Lehrplänen ist vorzusehen, in welchenFachgebieten ein Leistungsnachweis zu erbringen ist.§ 4 – Leistungsnachweise(1) Voraussetzung für die Ablegung eines Leistungsnachweisesist, dass <strong>de</strong>r/die Lehrgangsteilnehmer/in min<strong>de</strong>stens2/3 <strong>de</strong>r Lehrveranstaltungen <strong>de</strong>s jeweiligen Fachgebietsbesucht hat.(2) Ein erbrachter Leistungsnachweis kann nicht wie<strong>de</strong>rholtwer<strong>de</strong>n. Ein Leistungsnachweis gilt grundsätzlich alserbracht, wenn <strong>de</strong>r/die Lehrgangsteilnehmer/in zum Leistungsnachweisantritt.(3) Versäumen Lehrgangsteilnehmer/innen wegen Krankheito<strong>de</strong>r nicht in ihrer Person liegen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> einenLeistungsnachweis, so ist ihnen Gelegenheit zu geben,diesen zu einem an<strong>de</strong>ren Zeitpunkt zu erbringen. Diesmuss innerhalb eines Jahres nach Wegfall <strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>erfolgen.(4) Haben Lehrgangsteilnehmer/innen eine 2/3 Anwesenheitnicht erreicht, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, dasFachgebiet nachzuholen. Dies muss innerhalb eines Jahresnach Wegfall <strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> erfolgen.(5) Fehlzeiten bei Nachschreibeterminen wer<strong>de</strong>n nur beiVorlage einer ärztlichen Bescheinigung o<strong>de</strong>r durch schriftlicheMitteilung <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n entschuldigt. An<strong>de</strong>rnfallsgilt die Leistung als verweigert und wird mit <strong>de</strong>r Noteungenügend bewertet.(6) Lehrgangsteilnehmer/innen, die infolge einer Behin<strong>de</strong>rungan<strong>de</strong>ren Lehrgangsteilnehmer/innen gegenüberwesentlich im Nachteil sind, ist auf Antrag durch die VAkeine angemessene Erleichterung zu bewilligen. Der Antragist rechtzeitig vor Durchführung <strong>de</strong>s Leistungsnachweiseszu stellen. Auf Verlangen <strong>de</strong>r VAk ist ein ärztliches Gutachtenvorzulegen, <strong>de</strong>m ausschließlich die zu gewähren<strong>de</strong>Erleichterung zu entnehmen ist. Art und Umfang <strong>de</strong>r zugewähren<strong>de</strong>n Erleichterung ist für <strong>de</strong>n konkreten Einzelfalldurch die <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong> festzulegen(7) Neben <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Lehrplänen festgelegten Leistungsnachweisenerfolgt auch eine Bewertung <strong>de</strong>r mündlichenLeistungen <strong>de</strong>r Lehrgangsteilnehmer/innen bei einer Anwesenheitvon min<strong>de</strong>stens 50% <strong>de</strong>s jeweiligen Fachgebietes.(8) Die <strong>Verwaltungsaka<strong>de</strong>mie</strong> <strong>Berlin</strong> teilt nach Beendigungeines Unterrichtsblockes <strong>de</strong>n Ausbildungsbehör<strong>de</strong>n dieErgebnisse <strong>de</strong>r Leistungsnachweise mit.§ 5 – Bewertung <strong>de</strong>r LeistungsnachweiseDie Leistungsnachweise sind wie folgt zu bewerten:Eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen in beson<strong>de</strong>remMaße entsprechen<strong>de</strong> LeistungEine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen voll entsprechen<strong>de</strong>LeistungEine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen im allgemeinenentsprechen<strong>de</strong> LeistungEine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im Ganzen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennoch entsprichtEine Leistung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennicht entspricht, jedoch erkennenlässt, dass gewisse Grundkenntnissenoch vorhan<strong>de</strong>n sindEine Leistung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennicht entspricht und bei <strong>de</strong>r selbstGrundkenntnisse fehlen= 100-92 Punkte= Note 1= sehr gut= unter 92-81 Punkte= Note 2= gut= unter 81-67 Punkte= Note 3= befriedigend= unter 67-50 Punkte= Note 4= ausreichend= unter 50-30 Punkte= Note 5= mangelhaft= unter 30-0 Punkte= Note 6= ungenügendDer 100-Punkte-Schlüssel ist <strong>de</strong>r Bewertung aller schriftlichenund mündlichen Leistungen zugrun<strong>de</strong> zu legen.ABSCHNITT IIVERWALTUNGSFACHANGESTELLTE/R (VFA)§ 6 – Lehrgangsdauer(1) Die dienstbegleiten<strong>de</strong> Unterweisung im AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellte/r umfasst ca. 310 Doppelstun<strong>de</strong>nund wird über drei Ausbildungsjahre auf dreiBlöcke verteilt.(2) Die dienstbegleiten<strong>de</strong> Unterweisung im AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellte/r an <strong>de</strong>r VAk fin<strong>de</strong>t zufolgen<strong>de</strong>n Zeiten statt:1. Unterrichtsblock:1. Ausbildungsjahr – Dezember bis Mitte Februar2. Unterrichtsblock:2. Ausbildungsjahr – Mitte September bis En<strong>de</strong> November3. Unterrichtsblock:3. Ausbildungsjahr – Mitte Februar bis En<strong>de</strong> April(3) Der Unterricht fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Regel an drei Tagen proWoche statt.(4) Die Planung <strong>de</strong>r dienstbegleiten<strong>de</strong>n Unterweisung <strong>de</strong>rVerwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation erfolgtabweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3.§ 7 – Lehrgangsinhalte(1) Die dienstbegleiten<strong>de</strong> Unterweisung im AusbildungsberufVerwaltungsfachangestellte/r besteht min<strong>de</strong>stens ausfolgen<strong>de</strong>n Fachgebieten:

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