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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 17von 44AESAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGENMITTELS AES,ausgenommen Marktordnungswaren und sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5Einzugeben sind Ausfuhrsendungen, für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECSeine Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegeben worden ist. Ebenfalls sindunter dem Anmeldefall AES verbrauchsteuerpflichtige Waren zu erfassen, die im Rahmen<strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungenin Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und für die eine elektronische Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AES sind jedoch folgende Waren ausgenommen,selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung erstelltworden ist:• Marktordnungswaren, für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattunggestellt worden ist; siehe hierzu Ausführungen zum Anmeldefall AEM• verbrauchsteuerpflichtige Waren mit begleitendem Verwaltungsdokument bzw.begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren, die mit einem Begleitdokumentfür die Beförderung von Weinbauerzeugnissen befördert werden; siehe hierzuAusführungen zu den Anmeldefällen SBF und EUB.Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Im einstufigenAusfuhrverfahren (dieses ist u.a. möglich für Waren mit einem Wert der Ausfuhrsendung vonnicht mehr als 3.000 EURO) wird das Ausfuhrbegleitdokument jedoch erst nach Überlassungder Waren in das Ausfuhrverfahren ausgestellt (s.a. Ausführungen in Teil I. lfd. Nr. 3).Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführungder Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablaufdieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.ER-04.01.2013.doc

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