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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 31von 44(333.15.) im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatlicheAbkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mitDrittländern ansässig sind (Grenzverkehr),a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sindund deren Wert 500,-- € täglich nicht übersteigt,b) Waren, die diesen Personen als Teil <strong>des</strong> Lohnes für im Gemeinschaftsgebietgeleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oderAltenteilsverpflichtungen gewährt werden;(333.16.) Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, derenAusfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen odergrenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgenvon Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;(333.17.) Erzeugnisse <strong>des</strong> Ackerbaus, der Viehzucht, <strong>des</strong> Gartenbaus und derForstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern ausbewirtschaftet werden;(333.18.) Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke,Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet,betrieben oder benutzt werden;(333.19.) Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, diea) nach den Beitrittsgesetzen der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland zuzwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oderb) nach Rechtsverordnungen der Bun<strong>des</strong>regierung auf Grund <strong>des</strong> Artikels 3 <strong>des</strong>Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun<strong>des</strong>republikDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen derSonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 undüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an anderezwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung vonArtikel 4 Abs. 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) vonAusfuhrbeschränkungen befreit sind.ER-04.01.2013.doc

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