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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 8von 44<strong>Die</strong> Regelungen der Verfahrensanweisung sind gemäß § 8a Zollverordnung gesetzlichbindend.8.Bei der Wahl <strong>des</strong> zutreffenden Anmeldefalles ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eineAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in elektronischer Form erstellt worden ist oderein sonstiger Fall vorliegt. Geschieht dieses nicht, führt die Wahl <strong>des</strong> unzutreffendenAnmeldefalles u.U. dazu, dass die vorgenannten Statusmeldungen GATE-In, GATE-Out undLADE-Ist nicht verarbeitet werden und die erforderlichen Prozesse für die Abwicklung <strong>des</strong>elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen der Ausgangsüberwachung imTeilnehmerverfahren nicht vollzogen werden.9.<strong>Die</strong> Bestätigung <strong>des</strong> Ausgangs und mithin der Abschluss <strong>des</strong> Ausfuhrverfahrens isterforderlich, da der im elektronischen Ausfuhrverfahren generierte Ausgangsvermerku.a. als Nachweis für• die ordnungsgemäße Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung(Zolllager, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung) sowie• Umsatzsteuerzweckeverwendet wird.Für sämtliche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhrbeendeten Ausfuhrverfahren wird ein Nachforschungsverfahren (Follow Up) veranlasst. ImRahmen <strong>des</strong> Follow Up-Verfahrens wird der Teilnehmer (an der Ausfuhrzollstelle)aufgefordert, den Verbleib der Warensendung aufzuklären. Wird der Verbleib nicht innerhalbder vorgesehenen Fristen aufgeklärt, wird die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldungin der DV-Anwendung grundsätzlich automatisiert für ungültig erklärt. Nachdem dieAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung einmal für ungültig erklärt worden ist, ist esnicht mehr möglich, einen Ausgangsvermerk zu erstellen. Insofern kommt derordnungsgemäßen Abwicklung <strong>des</strong> Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu.ER-04.01.2013.doc

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