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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 9von 4410.Auch im elektronischen Ausfuhrverfahren ist es möglich, Ausfuhranmeldungen /Versendungsanmeldungen im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren unmittelbar bei derAusgangszollstelle abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Wert der Ausfuhrsendung3.000 EURO nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten und Beschränkungenunterliegen.Maßgebend für die Beurteilung <strong>des</strong> Wertes einer Ware ist grundsätzlich der statistischeWert, nicht der Rechnungsendpreis. Zu berücksichtigen (i.S.v. addieren) ist auch der Wertder Teile der Sendung, die bereits durch die Ausfuhrzollstelle im Inland abgefertigt wordensind. Eine Ausfuhrsendung - bezogen auf den Hafen Hamburg - ist die Warenmenge, die• ein Ausführer• gleichzeitig (d.h. mit dem gleichen Schiff)• für dasselbe Käuferland/Handelsland• nach demselben Bestimmungslandausführt. Im Bestimmungsland können durchaus verschiedene Empfänger vorgesehen sein.<strong>Die</strong>se Regelung gilt auch für die 1000-EURO-Wertgrenze im Zusammenhang mit derAbgabe mündlicher Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen (s.a. Ausführungen inTeil II, Anmeldefall SBF).Marktordnungswaren sind stets im zweistufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln.Anders als im zweistufigen Ausfuhrverfahren kann im einstufigen elektronischenAusfuhrverfahren die Annahme der Anmeldung und Überlassung der Waren in dasAusfuhrverfahren erst nach Qualifizierung der Gestellung vorgenommen werden. Da dieQualifizierung der Gestellung u.a. die Generierung der Ankunftsnachricht (GATE-In)voraussetzt, wird empfohlen, die Waren frühzeitig vor Verladung der Warensendung auf dasSeeschiff am zugelassenen Gestellungsort anzuliefern und sowohl die MRN (MovementReference Number) als auch die Z-Nummer rechtzeitig zu erstellen. Zu empfehlen ist jedoch,auch für diese Warensendungen die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung imzweistufigen Ausfuhrverfahren abzugeben. Auch Waren mit einem Wert bis 3.000 EUROkönnen bei der Ausfuhrzollstelle im Inland angemeldet werden. Eine Pflicht zur Abgabe derAusfuhranmeldung / Versendungsanmeldung unmittelbar bei der Ausgangszollstelle bestehtfür diese Fälle nicht. Aufwendige und u.U. zeitverzögernde Kontrollen im Hafen könnendurch Wahl <strong>des</strong> zweistufigen Ausfuhrverfahrens vermieden werden.ER-04.01.2013.doc

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