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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 32von 44<strong>Die</strong> Befreiungen nach dem Buchstaben C. gelten nicht, sofern noch weitere Waren zurAusfuhrsendung (s. Teil I, lfd. Nr. 10) gehören und der Gesamtwert der Ausfuhrsendungmehr als 1.000 EURO beträgt. Maßgeblicher Wert ist der fob-Hamburg-Wert.<strong>Die</strong> Befreiungen nach den Buchstaben C. und D. gelten u.a. nicht für• Waren, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden• Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oderdie Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde• Waren, die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen (z. B. einerAusfuhrgenehmigungspflicht) unterliegen• Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten (z.B. Erfordernis einerAusfuhrlizenz, einer Kontrollbescheinigung nach § 16 a Außenwirtschaftsverordnung,Vorabanmeldepflichten aufgrund von Embargo-Verordnungen -wie z.B. Iran,Nordkorea, Eritrea, Somalia und Libyen-) unterliegen• Waren, die sich zuvor in einem (förmlichen) Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung befunden haben (z.B. Wiederausfuhr nach Zolllagerverfahren)<strong>Die</strong> Waren sind hinreichend genau zu bezeichnen, damit die Zulässigkeit der Ausfuhr derWaren geprüft werden kann. Bezeichnungen wie „harmlose Chemikalien“ sind unzureichend.Zu C. ist eine entsprechende Erklärung durch Eintrag „N“ im Feld „Wert > 1000 EUR?“abzugeben. Zu A., B. und D. ist im Feld „sonstige Befreiung?“ der Eintrag „J“ vorzunehmenund im Feld "Warenbezeichnung" zusätzlich auch der Grund für die Erleichterung anzugeben(ggf. unter Verweis auf die vorstehende Liste; z.B. „Befreiung gemäß Verbindliche<strong>Eingaberegeln</strong> ZAPP, Anmeldefall SBF Nr. 333.14.“).<strong>Die</strong> Vorschriften für die Außenhandelsstatistik sehen zum Teil abweichende Regelungen zurBefreiung von der Abgabe einer (förmlichen) statistischen Anmeldung (Blatt 2 Einheitspapier)vor. So ist für in Deutschland erworbene Waren z.B. eine statistische Anmeldung (trotzBefreiung nach den zollrechtlichen Regelungen) erforderlich für Sendungen• mit einem Wert der Ausfuhrsendung bis 1.000 EURO aber mit einemGesamtgewicht von mehr als 1.000 kg• als Spenden in Notlagen (Nr. 331.13.).Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 31 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.ER-04.01.2013.doc

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