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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 19von 44AEMAUSFUHRANMELDUNGEN / VERSENDUNGSANMELDUNGENMITTELS AES FÜR MARKTORDNUNGSWARENund sonstige Waren mit Kontrollexemplar T5Einzugeben sind Ausfuhrsendungen• mit Marktordnungswaren und / oder für die ein Kontrollexemplar T5 ausgestelltworden istund• für die im elektronischen Ausfuhrverfahren AES / ECS eine Ausfuhranmeldung /Versendungsanmeldung abgegeben worden ist.Kontrollexemplare T5 werden auch für andere Waren als Marktordnungswaren ausgestellt.Auch diese Fälle sind auf Basis <strong>des</strong> Ausfuhrbegleitdokumentes unter dem Anmeldefall AEMzu erfassen.Sofern die Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung in Deutschland abgegeben wordenist (Eintrag „DE“ an der 3. und 4. Stelle der Movement Reference Number -MRN-) sindMarktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt worden ist, an denCodierungen „m“, „n“, „o“ oder „p“ in Feld 1 (Verfahren), 2. Unterfeld <strong>des</strong>Ausfuhrbegleitdokuments erkennbar (Eintrag lautet z.B. „EX m“) .Erfassungsgrundlage ist grundsätzlich das Ausfuhrbegleitdokument. Das KontrollexemplarT5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.Ebenfalls sind unter dem Anmeldefall AEM verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswarenzu erfassen,ER-04.01.2013.doc

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