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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 29von 44(331.16.) Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das VerbotChemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und <strong>des</strong> Einsatzes chemischerWaffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zur Durchführungder zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden;(331.17.) gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind.(333.01.) Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbögen, andere Schriftstücke sowieManuskripte, Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche- auch auf Datenträgern gespeicherte - Unterlagen, die nicht als Handelswaren ausgeführtwerden. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Unterlagena) im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. b) AWV;b) die einer Ausfuhrbeschränkung nach der EG-Dual-use-VO unterliegenkönnten. Hierzu gehören Dokumente bzw. Datenträger, die Technologien oderSoftware i. S. der Allgemeinen Technologie und Allgemeinen SoftwareAnmerkungen (ATA/ASA) der Liste der Dual-use-Güter und -Technologiegemäß Artikel 3 EG-Dual-use-VO enthalten oder enthalten könnten;c) die einer Vorabanmeldepflicht nach den Embargo-Verordnungen unterliegen;(333.02.) Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen der EuropäischenGemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;(333.03.) Paletten, Container und Beförderungsmittel <strong>des</strong> Straßen-, Schienen-, Luft-, SeeoderBinnenschiffsverkehrs, die nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördertwerden. Eine Beförderung im Rahmen eines Beförderungsvertrages liegt vor, wenn die o. g.Beförderungs-, Transport- und Lademittel nicht aktiv an einer Warenbeförderung beteiligtsind, sondern als Waren befördert werden;(333.04.) Gegenstände, die zur Erhaltung oder Versorgung der transportierten Waren –ausgenommen Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf - erforderlich sind (z. B. Futter- undStreumittel für Tiere, Trockeneis für Kühlgüter), wenn sie nach Art und Menge dem üblichenund mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;ER-04.01.2013.doc

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