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Die Eingaberegeln des Zolls - DAKOSY ...

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Seite 20von 44• für die ein Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung gestellt worden ist und• die im Rahmen <strong>des</strong> Steueraussetzungsverfahrens im EDV-gestützten EMCS-Verfahren (s.a. Ausführungen in Teil I lfd. Nr. 12) befördert werden und• für die eine elektronische Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldung abgegebenworden ist.Von der Erfassung unter dem Anmeldefall AEM sind jedoch folgende Marktordnungswarenausgenommen, selbst wenn eine elektronischen Ausfuhranmeldung / Versendungsanmeldungerstellt worden ist:• Marktordnungswaren, die mit einem Versandbegleitdokument T1 befördert werden;Erfassung unter dem Anmeldefall MIT• verbrauchsteuerpflichtige Marktordnungswaren mit begleitendemVerwaltungsdokument bzw. begleitendem Handelsdokument -BVD- oder Waren miteinem Begleitdokument für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen; Erfassungunter dem Anmeldefall SBF bzw. EUB.Ausfuhranmeldungen / Versendungsanmeldungen sind maximal 150 Tage nach Überführungder Waren in das Ausfuhrverfahren gültig, d.h. der Ausgang der Waren muss vor Ablaufdieser Frist erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Für die Gewährung derAusfuhrerstattung ist es jedoch erforderlich, dass der (endgültige) Ausgang der Waren ausdem Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb von 60 Tagen nach Überführung derWaren in das Erstattungsverfahren erfolgt.Erfassungsgrundlagen: Ausfuhrbegleitdokument (ABD), in Feld 1 ist der Eintrag m, n, o, p enthalten und / oder esist ein Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden; s. Nr. 1 der Mustersammlung.Das Kontrollexemplar T5 allein ist als Erfassungsgrundlage nicht ausreichend.ER-04.01.2013.doc

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